Beschlussvorlage - 0366/2014

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

1. Der Rat der Stadt Hagen beschließt, dem Änderungsvertrag zum

    Gewinnabführungsvertrag zwischen der Hagener Versorgungs- und Verkehrs-

    GmbH und der Hagener Service GmbH zuzustimmen.

2. Der Rat der Stadt Hagen beschließt, dem Änderungsvertrag zum Beherrschungs-

    und Gewinnabführungsvertrag zwischen der Hagener Versorgungs- und

    Verkehrs-GmbH und der Seegesellschaft mit beschränkter Haftung Hengstey

    (heutige Firmierung HAGENBAD GmbH) zuzustimmen.

3. Der Rat der Stadt Hagen ermächtigt den Oberbürgermeister, den erforderlichen

    Beschluss der Gesellschafterversammlung der Hagener Versorgungs- und

    Verkehrs-GmbH im Rahmen eines schriftlichen Gesellschafterbeschlusses nach

    § 13 Abs. 3 des Gesellschaftsvertrages der Hagener Versorgungs- und Verkehrs-

    GmbH zu fassen. Die HVG wird ermächtigt, den Anpassungen des jeweiligen

    Vertrages als Alleingesellschafterin der Hagener Service GmbH und der

    HAGENBAD GmbH zuzustimmen.

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Sachverhalt

Kurzfassung

Der zwischen der Hagener Versorgungs- und Verkehrs-GmbH (HVG) als Obergesellschaft und der Hagener Service GmbH (HSG) als Organgesellschaft geschlossene Gewinnabführungsvertrag vom 24.11.2005 bedarf einer Anpassung an geänderte gesetzliche Rahmenbedingungen, um die ertragsteuerliche Organschaft auch in Zukunft sicherzustellen.

Gleiches gilt auch für den Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag vom 28.12.1999 zwischen der Hagener Versorgungs- und Verkehrs-GmbH und der Seegesellschaft mit beschränkter Haftung Hengstey (heutige Firmierung HAGENBAD GmbH).

 

Begründung

Mit Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung und Vereinfachung der Unternehmensbesteuerung und des steuerlichen Reisekostenrechts vom 20. Februar 2013 (BGBl. I S. 285) wurden die Vorschriften über die ertragsteuerliche Organschaft geändert. Die Neuregelung des § 17 Satz 2 Nr. 2 Körperschaftsteuergesetz (KStG) fordert nunmehr einen dynamischen Verweis auf § 302 Aktiengesetz (AktG). Eine taugliche Formulierung lautet: „Für die Verlustübernahme gelten die Vorschriften des § 302 AktG in seiner jeweils gültigen Fassung entsprechend“. Ein derartiger dynamischer Verweis ist in alle Gewinnabführungsverträge aufzunehmen, die nach dem Inkrafttreten der Neuregelung am 26. Februar 2013 abgeschlossen werden (Neuverträge).

Für Verträge, die bis einschließlich 26. Februar 2013 abgeschlossen wurden (Altverträge), eröffnet § 34 Abs. 10b Satz 2 KStG zeitlich befristet die Möglichkeit, etwaige Mängel in der Vereinbarung der Verlustübernahmepflicht durch Einführung eines dynamischen Verweises i.S. von § 17 Satz 2 Nr. 2 KStG n.F. rückwirkend zu heilen. Voraussetzung ist, dass die Änderungen bis zum 31. Dezember 2014 wirksam vereinbart werden. Dabei gelten die vorzunehmenden Änderungen nicht als vertragliche Neuabschlüsse (§ 34 Abs. 10b Satz 4 KStG).

Der Gewinnabführungsvertrag vom 24.11.2005 zwischen HVG und HSG und der  Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag vom 28.12.1999 zwischen HVG und der Seegesellschaft mit beschränkter Haftung Hengstey enthalten bislang keine solchen dynamischen Verweise.

Um die bestehende ertragsteuerliche Organschaft weiterhin zu gewährleisten, wurden in den beigefügten Änderungsverträgen entsprechende dynamische Verweise zur Verlustübernahme aufgenommen: „Hinsichtlich der Verlustübernahme gilt § 302 Aktiengesetz in seiner jeweils gültigen Fassung entsprechend.“

Bezüglich der Gewinnabführung sahen die alten Verträge vor, dass § 301 AktG Anwendung findet. Auch dieser Verweis wurde nunmehr dynamisiert: „§ 301 Aktiengesetz in der jeweils gültigen Fassung findet entsprechende Anwendung.“

Bei dieser Gelegenheit wurden auch die seit Abschluss der Verträge eingetretenen Änderungen bei den Vertragsanpassungen berücksichtigt:

- die Umfirmierung der „Seegesellschaft mit beschränkter Haftung Hengstey“ in

  „HAGENBAD GmbH“

- die Umfirmierung der „Hagener Versorgungs- und Verkehrsgesellschaft mit

   beschränkter Haftung“ in „Hagener Versorgungs- und Verkehrs-GmbH“

- die Adressenänderungen von „Hohenzollernstr. 3 - 7“ in „Am Pfannenofen 5“

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Auswirkungen

Finanzielle Auswirkungen

 

X

Es entstehen keine finanziellen und personellen Auswirkungen

 

gez.

Jörg Dehm

Oberbürgermeister

 

 

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Anlagen

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Beschlüsse

Erweitern

10.04.2014 - Haupt- und Finanzausschuss

Erweitern

15.05.2014 - Rat der Stadt Hagen - ungeändert beschlossen