Beschlussvorlage - 1213/2013
Grunddaten
- Betreff:
-
Neuregelung für die Wahl des Integrationsrates der Stadt Hagenhier: II. Nachtrag zur Wahlordnung für den Integrationsrat der Stadt Hagen vom 14.10.2004 II. Nachtrag zur Satzung für den Integrationsrat der Stadt Hagen vom 15.10.2004
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- FB55 - Jugend und Soziales
- Bearbeitung:
- Beate Westermann
- Beteiligt:
- FB30 - Rechtsamt; FB32 - Öffentliche Sicherheit und Ordnung
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Ausschuss für Chancengerechtigkeit und Integration
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Vorberatung
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18.02.2014
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Erledigt
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Rat der Stadt Hagen
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Entscheidung
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20.02.2014
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Beschlussvorschlag
- Der Rat der Stadt beschließt den II. Nachtrag zur Wahlordnung für den Integrationsrat der Stadt Hagen vom 14.10.2004, wie er als Anlage 1 Gegenstand der Vorlage mit der Drucksachen-Nr. 1213/2013 vom 04.02.2014 ist.
- Der Rat der Stadt beschließt den II. Nachtrag zur Satzung für den Integrationsrat der Stadt Hagen vom 15.10.2004, wie er als Anlage 2 Gegenstand der Vorlage mit der Drucksachen-Nr. 1213/2013 vom 04.02.2014 ist.
- Der Rat der Stadt beschließt, dass der mit Ratsbeschluss vom 21.02.2013 gebildete Kommunalwahlausschuss für die Kommunalwahlen 2014 auch als Wahlausschuss für die Wahl zum Integrationsrat tätig wird und dass er die Aufgaben nach dem neu gefassten § 4 der Wahlordnung zusätzlich mit wahrnimmt.
Sachverhalt
Kurzfassung:
Mit dem Gesetz zur Weiterentwicklung der politischen Partizipation in den Gemeinden und zur Änderung kommunalverfassungsrechtlicher Vorschriften vom 19.12.2013 (GV. NRW. S. 847) und der darin enthaltenen Neufassung des § 27 GO NRW verfolgt der Gesetzgeber u.a. das Ziel, kommunale Entscheidungsprozesse der Integrations- und Migrationsarbeit zu vereinheitlichen. Außerdem soll das aktive Wahlrecht für die Integrationsräte ausgeweitet und somit mehr Teilhabe ermöglicht werden.
Aufgrund dieser gesetzlichen Neuregelung und im Hinblick auf die anstehenden Kommunalwahlen am 25.05.2014 ist es erforderlich, die bestehende Wahlordnung sowie die derzeit gültige Satzung für den Integrationsrat der Stadt Hagen inhaltlich in einigen Punkten anzupassen.
Um die Wahlen des Integrationsrates am 25.05.2014 sicherzustellen, wird eine Entscheidung im Rat der Stadt am 20.02.2014 über die von der Verwaltung vorgeschlagenen Änderungen/Neuregelungen zwingend benötigt.
Begründung
Aus der nachfolgenden Übersicht ergibt sich, welche Änderungen/Neuregelungen mit den neu gefassten gesetzlichen Regelungen des § 27 GO NRW verbunden sind:
I. Nachtrag zur Wahlordnung für den Integrationsrat der Stadt Hagen vom 10. November 2009 | II. Nachtrag zur Wahlordnung für den Integrationsrat der Stadt Hagen |
§ 1 Geltungsbereich/Zuständigkeit (2) Die Vorbereitung und Durchführung der Wahl obliegt dem Oberbürgermeister der Stadt Hagen (Ressort Statistik und Stadtforschung und Wahlen im Amt des Oberbürgermeisters) § 2 Wahlorgane Wahlorgane sind - der Oberbürgermeister als Wahlleiter, - der Wahlausschuss, - für jeden Stimmbezirk der jeweilige Wahlvorstand.
§ 4 Wahlausschuss (1) Der Wahlausschuss besteht aus dem Wahlleiter als Vorsitzendem und acht Beisitzern.
(2) Der Wahlausschuss entscheidet über die Zulassung von Wahlvorschlägen (§7) bis zum 15. Tag vor der Wahl.
(3) Im Übrigen finden die Bestimmungen des § 2 Abs. 3, 5 und 7 des Kommunalwahlgesetzes für das Land NRW – KWahlG NRW - in der jeweils gültigen Fassung sinngemäß Anwendung. § 6 Wahltag (3) Der Wahltermin wird vom Wahlleiter spätestens am 90. Tag vor der Wahl festgelegt und bekannt gemacht.
§ 7 Wahlvorschläge (1) Der Wahlleiter fordert nach Bekanntmachung des Wahltages zur Einreichung von Wahlvorschlägen durch öffentliche Bekanntmachung auf.
(4) Der Wahlvorschlag muss Vornamen und Familiennamen, die Staatsangehörigkeit, das Geburtsdatum, den Beruf oder Stand und die Anschrift der Hauptwohnung des Wahlbewerbers enthalten.
(5) Jeder Wahlvorschlag muss als „Listenvorschlag“ oder als „Einzelbewerber“ gekennzeichnet und mit einer Bezeichnung des Wahlvorschlages versehen sein. Fehlt diese, tritt ersatzweise der Name des ersten Bewerbers an die Stelle der Wahlvorschlagsbezeichnung.
(6) Der Wahlvorschlag muss von mindestens 1 v. Tausend, höchstens jedoch von 100 Wahlberechtigten unterstützt sein. Unterschriften sind eigenhändig und handschriftlich abzugeben. Jeder Wahlberechtigte darf mit seiner Unterschrift nur einen Wahlvorschlag unterstützen. Mehrfachunterstützungen für verschiedene Wahlvorschläge sind bei allen Wahlvorschlägen ungültig. Die Unterzeichner müssen in Block- oder Maschinenschrift Vornamen und Familiennamen, Geburtsdatum und Anschrift der Hauptwohnung angeben.
(8) Für die Wahlvorschläge und die Unterstützungsunterschriften sind die Formblätter zu verwenden, die das Ressort Statistik und Stadtforschung bereithält.
(9) Wahlvorschläge können bis zum 34. Tag vor der Wahl, 15:00 Uhr, beim Wahlleiter eingereicht werden. Der Wahlleiter prüft die Wahlvorschläge und legt sie dem Wahlausschuss zur Entscheidung vor (§ 4). Die zugelassenen Wahlvorschläge werden vom Wahlleiter mit den in Abs. 4 genannten Merkmalen, jedoch ohne Tag und Monat der Geburt, bekannt gemacht.
§ 9 Wählerverzeichnis (1) Für jeden Stimmbezirk wird ein Wählerverzeichnis geführt. (2) In das Wählerverzeichnis werden alle Personen eingetragen, bei denen am 35. Tag vor der Wahl feststeht, dass sie am Wahltag wahlberechtigt sind. Die Wahlberechtigten erhalten eine Wahlbenachrichtigung bis zum 19. Tag vor der Wahl.
3) Die Wahlberechtigten sind im Wählerverzeichnis mit Familien- und Vornamen, Geburtsdatum und Anschrift aufgeführt. Das Wählerverzeichnis wird unter fortlaufender Nummer nach Straßen und Hausnummern alphabetisch angelegt.
(6) Über Einsprüche gegen das Wählerverzeichnis entscheidet der Hauptverwaltungsbeamte endgültig. Die Entscheidung schließt die Erhebung eines Einspruchs im Wahlprüfungsverfahren nicht aus.
§ 10 Durchführung der Wahl (1) Wählen kann nur, wer in das Wählerverzeichnis des Stimmbezirkes eingetragen ist.
§ 11 Feststellung des Wahlergebnisses und der Sitzverteilung (1) Der Wahlausschuss stellt nach vorangegangener Vorprüfung aller Wahlniederschriften auf Voll-ständigkeit und Ordnungsmäßigkeit durch den Wahlleiter unverzüglich nach der Wahl das Wahlergebnis und die Sitzverteilung nach dem d’Hondtschen Höchstzahlverfahren fest. Er ist dabei an die Entscheidungen der Wahl-vorstände gebunden, jedoch berechtigt, Rechenfehler zu berichtigen. Entfallen bei der Sitzverteilung auf einen Vorschlag mehr Sitze als Bewerber benannt sind, bleiben diese Sitze unbesetzt. Im Falle gleicher Höchstzahlen entscheidet das vom Wahlleiter in der Wahlausschusssitzung zu ziehende Los.
§12 Wahlprüfung (2) Ein Einspruch kann von jedem Wahlberechtigten sowie allen Bürgern binnen eines Monats nach Bekanntmachung des Wahlergebnisses beim Wahlleiter erhoben werden. Die Entscheidung über den Einspruch ist binnen eines Monats nach Ablauf der Frist für die Einspruchserhebung zu treffen.
(3) Im übrigen gelten die Vorschriften des KWahlG NRW in der jeweils gültigen Fassung entsprechend.
§ 13 Anwendung der Kommunalwahlordnung Ergänzend zu dieser Wahlordnung finden die Bestimmungen der Kommunalwahlordnung für das Land Nordrhein-Westfalen – KWahlO NRW – in der jeweils gültigen Fassung sinngemäß Anwendung, wenn und soweit sich aus dieser Wahlordnung eine Regelungslücke ergibt und sofern in dieser Wahlordnung keine die KWahlO NRW konkretisierenden Bestimmungen getroffen wurden.
| § 1 Geltungsbereich/Zuständigkeit (2) Die Vorbereitung und Durchführung der Wahl obliegt dem Oberbürgermeister der Stadt Hagen (Ressort Statistik, Stadtforschung und Wahlen).
§ 2 Wahlorgane Wahlorgane sind - der Oberbürgermeister als Wahlleiter, - der Wahlausschuss, - für jeden Stimmbezirk der jeweilige Wahlvorstand, - der zentraler Wahlvorstand für die Auszählung der in den Stimmbezirken abgegebenen Stimmen - der Briefwahlvorstand
§ 4 Wahlausschuss (1) Der Wahlausschuss für die Wahl der direkt in den Integrationsrat zu wählenden Mitglieder ist der Wahlausschuss für die Gemeindewahlen. (2) Der Wahlausschuss entscheidet über die Zulassung der Wahlvorschläge und stellt das Gesamtergebnis fest.
(3) entfällt
§ 6 Wahltag (3) Die Wahl der Mitglieder des Integrationsrates findet am Tag der Kommunalwahlen statt.
§ 7 Wahlvorschläge (1) Der Wahlleiter fordert nach Bekanntgabe des Wahltages zur Einreichung von Wahlvorschlägen durch öffentliche Bekanntmachung auf. Wahlvorschläge können von Gruppen von Wahlberechtigten (Listenwahlvorschlag) oder einzelnen Wahlberechtigten sowie Bürgern (Einzelbewerber) eingereicht werden. Jeder Wahlvorschlagsberechtigte kann nur einen Wahlvorschlag einreichen.
(4) Der Wahlvorschlag muss die Vornamen und den Familiennamen, die Staatsangehörigkeit, das Geburtsdatum, den Beruf und die Anschrift der Hauptwohnung des Wahlbewerbers enthalten.
(5) Jeder Wahlvorschlag muss als „Listenwahlvorschlag“ oder als „Einzelbewerber“ gekennzeichnet und mit einer Bezeichnung des Wahlvorschlages versehen sein. Fehlt diese, tritt ersatzweise der Name des ersten Bewerbers an die Stelle der Wahlvorschlagsbezeichnung.
(6) Der Wahlvorschlag muss von mindestens 0,5 v. Tausend, höchstens jedoch von 50 Wahlberechtigten gemäß § 10 Abs. 1 Ziffer 1 und 2 der Satzung für den Integrationsrat unterstützt sein. Unterschriften sind eigenhändig und handschriftlich abzugeben. Jeder Wahlberechtigte darf mit seiner Unterschrift nur einen Wahlvorschlag unterstützen. Mehrfachunterstützungen für verschiedene Wahlvorschläge sind bei allen weiteren Wahlvorschlägen ungültig. Die Unterzeichner müssen in Block- oder Maschinenschrift Vornamen und Familiennamen, Geburtsdatum und Anschrift der Hauptwohnung angeben. Dies gilt nicht für Wahlvorschläge von Einzelbewerbern und Listen, die mit mindestens einem Vertreter im Integrationsrat der letzten Wahlperiode vertreten sind.
(8) Für die Wahlvorschläge und die Unterstützungsunterschriften sind die Formblätter zu verwenden, die das Ressort Statistik, Stadtforschung und Wahlen bereit- hält.
(9) Wahlvorschläge können bis zum 48. Tag vor der Wahl, 18:00 Uhr, beim Wahlleiter eingereicht werden. Der Wahlleiter prüft die Wahlvorschläge und legt sie dem Wahlausschuss zur Entscheidung vor (§ 4). Die zugelassenen Wahlvorschläge werden vom Wahlleiter mit den in Abs. 4 genannten Merkmalen, jedoch ohne Tag und Monat der Geburt, bekannt gemacht.
§ 9 Wählerverzeichnis (1) Für jeden Stimmbezirk wird ein Wählerverzeichnis geführt. (2) In das Wählerverzeichnis werden alle Personen von Amts wegen eingetragen, bei denen am 35. Tag vor der Wahl feststeht, dass sie am Wahltag wahlberechtigt sind. Die Wahlberechtigten erhalten eine Wahlbenachrichtigung bis zum 21. Tag vor der Wahl.
(3) Die Wahlberechtigten sind im Wählerverzeichnis mit Familien- und Vornamen, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit und Anschrift aufgeführt. Das Wählerverzeichnis wird unter fortlaufender Nummer nach Straßen und Hausnummern alphabetisch angelegt.
(6) Über Einsprüche gegen das Wählerverzeichnis entscheidet der Oberbürgermeister endgültig. Gegen die Entscheidung des Oberbürgermeisters kann binnen 3 Tagen nach Zustellung Beschwerde eingelegt werden, über die die Aufsichtsbehörde entscheidet.
§ 10 Durchführung der Wahl (1) Wählen kann nur, wer in das Wählerverzeichnis des Stimmbezirkes eingetragen ist oder einen Wahlschein hat.
(4) Bei der Briefwahl hat der Wähler dem Oberbürgermeister in einem verschlossenen Wahlbriefumschlag (a) seinen Wahlschein (b) in einem besonderen verschlossenen Stimmzettelumschlag seinen Stimmzettel so rechtzeitig zu übersenden, dass der Wahlbrief am Wahltag bis 16 Uhr bei ihm eingeht. Auf dem Wahlschein hat der Wähler dem Oberbürgermeister an Eides statt zu versichern, dass der Stimmzettel persönlich oder gemäß dem erklärten Willen des Wählers gekennzeichnet worden ist.
§ 10 a Stimmzählung (1) Nach dem Ende der Wahlzeit können die Stimmzettel verschiedener Stimmbezirke zu einer zentralen Auszählung zusammengeführt werden. (2) Nach dem Ende der Wahlzeit zählt der Wahlvorstand im Wahllokal die Stimmabgabevermerke im Wählerverzeichnis. Danach stellt er die Anzahl der Stimmzettel in der Urne fest und protokolliert dies in der Wahlniederschrift. Die Stimmzettel sind zu verpacken und das Paket mit der Nummer des Bezirks und der Anzahl der Stimmzettel zu versehen und zu versiegeln. Das Stimmzettelpaket, die Niederschrift, das Wählerverzeichnis und die eingenommenen Wahlscheine sind der Gemeindebehörde zu übergeben. (3) Für die Auszählung der Stimmen ist der zentrale Wahlvorstand gem. § 2 vierter Spiegelstrich zuständig. (4) Über die Gültigkeit der Stimmen entscheidet der für die Auszählung zentrale Wahlvorstand. (5) Für die Ungültigkeit der Stimmen gilt § 30 des Kommunalwahlgesetzes in der jeweils geltenden Fassung. (6) Über die Auszählung der Stimmen ist eine Niederschrift zu fertigen.
§ 11 Feststellung des Wahlergebnisses und der Sitzverteilung (1) Der Wahlausschuss stellt nach vorangegangener Vorprüfung aller Wahlniederschriften auf Vollständigkeit und Ordnungsmäßigkeit durch den Wahlleiter unverzüglich nach der Wahl das Wahlergebnis und die Sitzverteilung nach dem Divisorverfahren mit Standardrundung Sainte Laguë/Schepers fest. Er ist dabei an die Entscheidungen der Wahlvorstände gebunden, jedoch berechtigt, Rechenfehler zu berichtigen. Entfallen bei der Sitzverteilung auf einen Vorschlag mehr Sitze als Bewerber benannt sind, bleiben diese Sitze unbesetzt. Bei gleichen zu berücksichtigenden Zahlenbruchteilen bis zur 4. Stelle nach dem Komma entscheidet das vom Wahlleiter zu ziehende Los.
§ 12 Wahlprüfung (2) Ein Einspruch kann von jedem Wahlberechtigten sowie allen Bürgern binnen eines Monats nach Bekanntmachung des Wahlergebnisses beim Wahlleiter erhoben werden.
(3) entfällt
§ 13 Anwendung des Kommunalwahlgesetzes und der Kommunalwahlordnung Ergänzend zu dieser Wahlordnung finden die §§ 2, 5 Abs. 1, §§ 9-13, 24-27, 30, 34 bis 46, 47 Satz 1 und § 48 des Kommunalwahlgesetzes sowie die Bestimmungen der Kommunalwahlordnung für das Land Nordrhein-Westfalen – KWahlO NRW – in der jeweils gültigen Fassung sinngemäß Anwendung, wenn und soweit sich aus dieser Wahlordnung eine Regelungslücke ergibt und sofern in dieser Wahlordnung keine die KWahlO NRW oder das KWahlG NRW konkretisierenden Bestimmungen getroffen wurde.
Dieser Nachtrag tritt am Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
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Satzung für den Integrationsrat der Stadt Hagen vom 15. Oktober 2004 in der Fassung des I. Nachtrages vom 10. November 2009 | II. Nachtrag zur Satzung für den Integrationsrat vom 15. Oktober 2004 |
§ 2 - Kompetenzen und Aufgaben (1) Der Integrationsrat kann sich mit allen Angelegenheiten der Gemeinde befassen. Insbesondere soll er sich mit der Lösung der Probleme beschäftigen, die sich aus dem Zusammenleben von Menschen verschiedener kultureller Herkunft ergeben. Er strebt dabei die soziale, rechtliche und politische Gleichstellung aller an.
(7) Darüber hinaus weist der Rat dem Integrationsrat Mittel zu, die dieser nach Maßgabe von Richtlinien, die vom Rat beschlossen werden, zur Förderung der Migrationsarbeit vergeben kann.
§ 10 Wahlberechtigte und Wählbarkeit (1) Wahlberechtigt sind 1. Ausländer(innen), 2. Deutsche, wenn die deutsche Staatsangehörigkeit gemäß § 3 Abs. 1 Nummer 2, 3, 4, 4a und 5 des Staatsangehörigkeitsgesetzes frühestens fünf Jahre vor dem Tag der Wahl erworben worden ist. Darüber hinaus muss die Person am Wahltag 1. 16 Jahre alt sein, 2. sich seit mindestens einem Jahr im Bundesgebiet rechtmäßig aufhalten und 3. mindestens seit dem sechzehnten Tag vor der Wahl in der Gemeinde ihre Hauptwohnung haben.
(2) Wahlberechtigte Personen nach Abs. 1 Satz 1 Nummer 2 müssen sich bis zum zwölften Tag vor der Wahl in das Wählerverzeichnis eintragen lassen. Sie haben den Nachweis über die Wahlberechtigung zu führen.
(3) Nicht wahlberechtigt sind 1. Ausländer(innen), a) auf die das Aufenthaltsgesetz nach seinem § 1 Abs. 2, Nummern 2 und 3 keine Anwendung findet, b) die Asylbewerber sind, 2. Deutsche, die nicht von Abs. 1 Satz 1 Nummer 2 erfasst sind.
(4) Wählbar sind mit Vollendung des achtzehnten Lebensjahrs alle wahlberechtigten Personen nach Absatz 1 Nummern 1 und 2 sowie alle Bürger.
§ 11 Wahltermin Die Wahl zum Integrationsrat findet spätestens 16 Wochen nach der Kommunalwahl statt. Der Wahltermin wird vom Wahlleiter in Abstimmung mit dem Integrationsrat festgelegt.
§ 12 Rechtsstellung der Integrationsratsmitglieder Für die Rechtstellung der Mitglieder des Integrationsrates gelten die §§ 30, 31, 32 Abs. 2, §§ 33, 43 Abs. 1, §§ 44 und 45 mit Ausnahme des Abs. 4 Nr. 1 der GO NRW entsprechend.
§ 13 Geschäftsordnung Die Regelungen der Geschäftsordnung des Rates der Stadt Hagen, der Bezirksvertretungen und der Ausschüsse vom 1. April 2008 in der jeweils gültigen Fassung sind auch für den Integrationsrat sinngemäß anzuwenden.
| § 2 - Kompetenzen und Aufgaben (1) Der Rat und der Integrationsrat sollen sich über Themen und Aufgaben der Integration in der Stadt Hagen abstimmen. Der Integrationsrat kann sich darüber hinaus mit allen Angelegenheiten der Gemeinde befassen. Insbesondere soll er sich mit der Lösung der Probleme beschäftigen, die sich aus dem Zusammenleben von Menschen verschiedener kultureller Herkunft ergeben. Er strebt dabei die soziale, rechtliche und politische Gleichstellung Aller an.
(7) Dem Integrationsrat sind die zur Erledigung seiner Aufgaben erforderlichen Mittel zur Verfügung zu stellen. Der Rat kann nach Anhörung des Integrationsrates den Rahmen festlegen, innerhalb dessen der Integrationsrat über die ihm vom Rat zugewiesenen Haushaltsmittel zu entscheiden.
§ 10 Wahlberechtigte und Wählbarkeit (1) Wahlberechtigt ist, wer 4. die deutsche Staatsangehörigkeit nach § 4 Abs. 3 des Staatsangehörigkeitsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 102-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel I des Gesetzes vom 28. August 2013 (BGBl. I S. 3458), erworben hat. Darüber hinaus muss die Person am Wahltag 2. sich seit mindestens einem Jahr im Bundesgebiet rechtmäßig aufhalten und
(3) Nicht wahlberechtigt sind Ausländer a) auf die das Aufenthaltsgesetz nach seinem § 1 Abs. 2 Nrn. 2 oder 3 b) die Asylbewerber sind.
(4) Wählbar sind alle Wahlberechtigten nach Abs. 1 und 2 sowie alle Bürger, die - am Wahltag 18 Jahre alt sind und Nicht wählbar ist, wer am Wahltag infolge Richterspruchs in der Bundesrepublik Deutschland die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt.
§ 11 Wahltermin Die Wahl zum Integrationsrat findet gleichzeitig mit der Kommunalwahl statt.
§ 12 Rechtsstellung der Integrationsratsmitglieder Für die Rechtstellung der Mitglieder des Integrationsrates gelten die §§ 30, 31, 32 Abs. 2, §§ 33, 43 Abs. 1, §§ 44 und 45 mit Ausnahme des Abs. 5 Nr. 1 der GO NRW entsprechend.
§ 13 Geschäftsordnung Die Regelungen der Geschäftsordnung des Rates der Stadt Hagen, der Bezirksvertretungen und der Ausschüsse vom 8. Mai 2008 in der jeweils gültigen Fassung sind auch für den Integrationsrat sinngemäß anzuwenden.
Dieser Nachtrag tritt am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
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Die von der Verwaltung vorgeschlagenen Änderungen und Neuregelungen sind aufgrund der Neufassung des § 27 GO NRW durch das o.a. Gesetz vom 19.12.2013 (GV. NRW. S. 847) erforderlich. Sie lehnen sich im Wesentlichen an die Vorgaben des Landesintegrationsrates NRW an, insbesondere an die von Herrn Prof. Dr. Frank Bätge im Auftrag des Landesintegrationsrates NRW erstellte Musterwahlordnung zur Wahl der Integrationsräte (Stand: Januar 2014).
Die Mitglieder des Integrationsrates wurden von Seiten der Verwaltung bereits im Vorfeld dieser Änderungs- und Neuregelungsvorschläge mit einer Vorlage zu den geplanten Änderungen des § 27 GO NRW (Drucksachen-Nr. 1055/2013) in der Sitzung des Integrationsrates am 26.11.2013 im Einzelnen informiert. In dieser Vorlage wurde auch bereits angekündigt, dass die Kommunalwahl und die Integrationsratswahl 2014 am selben Tage stattfinden.
Auswirkungen
Finanzielle Auswirkungen
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X | Es entstehen keine finanziellen und personellen Auswirkungen |
gez. | gez. |
(Name OB oder Beigeordneter inkl. Funktion) | (Name Beigeordneter inkl. Funktion) |
gez. | gez. |
Dehm Oberbürgermeister | Dr. Schmidt Erster Beigeordnerter |
Anlagen
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