Beschlussvorlage - 0123/2014
Grunddaten
- Betreff:
-
Gemeinsames Lernen und Schwerpunktschulen in den städtischen Schulen der Primarstufe und der Sekundarstufe ab dem Schuljahr 2014/2015
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- FB48 - Bildung und Kultur
- Bearbeitung:
- Manfred Speil
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Schulausschuss
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Vorberatung
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18.02.2014
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Erledigt
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Rat der Stadt Hagen
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Entscheidung
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20.02.2014
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Beschlussvorschlag
- Die sonderpädagogische Förderung in den Förderschwerpunkten Lernen, Sprache und Emotionale und soziale Entwicklung in der Primarstufe findet in allen zukunftssicheren städtischen Grundschulen als Gemeinsames Lernen für Schülerinnen und Schüler mit und ohne Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung statt.
- Für die sonderpädagogische Förderung in den Förderschwerpunkten Lernen, Sprache und Emotionale und soziale Entwicklung in der Sekundarstufe erteilt der Schulträger seine Zustimmung zur Einrichtung Gemeinsamen Lernens durch die zuständige Schulaufsichtsbehörde an folgenden städtischen Schulen:
- Gymnasium Theodor-Heuss,
- Realschule Heinrich-Heine,
- Gesamtschule Fritz-Steinhoff,
- Gymnasium Hohenlimburg,
- Gesamtschule Eilpe,
- Gemeinschaftshauptschule Ernst-Eversbusch,
- Gymnasium Christian-Rohlfs,
- Gesamtschule Haspe.
- Für die sonderpädagogische Förderung in den Förderschwerpunkten Hören und Kommunikation, Sehen, Geistige Entwicklung und Körperliche und motorische Entwicklung in der Primarstufe und Sekundarstufe wird die Verwaltung beauftragt,
- zu prüfen, welche der unter Ziffern 1 und 2 genannten Schulen für eine Bestimmung als Schwerpunktschulen in Betracht kommen können,
- die voraussichtlichen Kosten für eine mit vertretbarem Aufwand zu schaffende sächliche Ausstattung vor Ort zu schätzen,
- den politischen Gremien entsprechende Vorschläge vorzulegen.
Sachverhalt
Kurzfassung
Zum 01.08.2014 beginnt die schrittweise Umsetzung des Neunten Schulrechtsänderungsgesetzes. Zukünftig findet die sonderpädagogische Förderung in der Regel in der Allgemeinen Schule statt. Gleichwohl kann der Schulträger über die erforderliche Zustimmungserklärung eine gewisse Steuerung vornehmen, an welchen Schulen Gemeinsames Lernen stattfindet. Die in diesem Zusammenhang zu treffenden Entscheidungen sollen mit dieser Vorlage getroffen werden.
Begründung
Mit der Vorlage 1159/2013 hatte die Verwaltung die Entwicklung des Gemeinsamen Lernens in Hagen auf der Grundlage des Neunten Schulrechtsänderungsgesetzes dargestellt. Zur Information ist die Vorlage als Anlage nochmals beigefügt. Die Umsetzung dieses Gesetzes erfolgt ab dem 01.08.2014 mit den dann beginnenden Klassen 1 und 5 und wird in den Folgejahren analog fortgesetzt. Die vorhandenen Orte Gemeinsamen Lernens nach der bisherigen Rechtslage (Gemeinsamer Unterricht, Integrative Lerngruppe) werden auslaufend fortgeführt.
Mit dieser Vorlage unterbreitet die Verwaltung gemäß der neuen Rechtslage Vorschläge zur Einrichtung Gemeinsamen Lernens für die zukünftige sonderpädagogische Förderung in den städtischen Schulen in den Förderschwerpunkten Lernen, Sprache und Emotionale und soziale Entwicklung. Das gleiche gilt für die Bestimmung von Schwerpunktschulen für die zukünftige sonderpädagogische Förderung in den städtischen Schulen in den Förderschwerpunkten Hören und Kommunikation, Sehen, Geistige Entwicklung und Körperliche und motorische Entwicklung. Die Vorschläge erfolgen jeweils für die Primarstufe und die Sekundarstufe.
Gemeinsames Lernen in den Förderschwerpunkten Lernen, Sprache und Emotionale und soziale Entwicklung (Lern- und Entwicklungsstörungen)
In der Primarstufe werden in den städtischen Grundschulen schon jetzt nach der bisherigen Rechtslage Kinder mit diesen Förderschwerpunkten wohnortnah im Gemeinsamen Unterricht beschult. Besondere Anforderungen an die sächliche und räumliche Ausstattung der Schule sind so gut wie nicht vorhanden. Von daher schlägt die Verwaltung vor, auch nach der neuen Rechtslage in allen zukunftssicheren städtischen Grundschulen Gemeinsames Lernen für Schülerinnen und Schüler mit und ohne Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung stattfinden zu lassen. Eine besondere Einrichtung durch die zuständige Schulaufsichtsbehörde ist in diesem Fall nicht erforderlich.
In der Sekundarstufe bietet es sich schon allein im Sinne einer vernünftigen Ressourcensteuerung (Stellenbudget für die sonderpädagogische Förderung im Bereich der Lern- und Entwicklungsstörungen) an, dass die zuständige Schulaufsichtsbehörde mit Zustimmung des Schulträgers Gemeinsames Lernen an ausgewählten Schulen einrichtet. Dies kann auf Ebene der Stadtbezirke erfolgen, wobei zu beachten ist, dass für die Schülerinnen und Schüler mit zielgleichem Förderbedarf bei einer noch wohnortnahen Beschulung das Erreichen aller Abschlüsse des gegliederten Schulsystems möglich sein muss. Um auch hier das Ziel der Weiterführung etablierter Standorte Gemeinsamen Lernens zu verfolgen, schlägt die Verwaltung zunächst überwiegend Schulen vor, an denen bislang nach der bisherigen Rechtslage Integrative Lerngruppen im Bereich der zieldifferenten Förderung eingerichtet waren bzw. Gemeinsamer Unterricht im Bereich der zielgleichen Förderung stattfand:
- Gymnasium Theodor-Heuss,
- Realschule Heinrich-Heine,
- Gesamtschule Fritz-Steinhoff,
- Gymnasium Hohenlimburg,
- Gesamtschule Eilpe,
- Gemeinschaftshauptschule Ernst-Eversbusch,
- Gymnasium Christian-Rohlfs,
- Gesamtschule Haspe.
Es bleibt der weiteren Entwicklung vorbehalten, zu einem späteren Zeitpunkt die Einrichtung Gemeinsamen Lernens an weiteren Schulen vornehmen zu lassen (z. B. nach einer entsprechenden Errichtung an Sekundarschulen).
Bestimmung von Schwerpunktschulen für die Förderschwerpunkten Hören und Kommunikation, Sehen, Geistige Entwicklung, Körperliche und motorische Entwicklung
In Betracht kommen können nach der Vorgabe des § 20 VI SchulG nur die Schulen, die nach den bisherigen Ausführungen bereits Orte Gemeinsamen Lernens sind. Die auszuwählenden Schulen umfassen neben ihren bereits vorhandenen Förderschwerpunkten im Bereich der Lern- und Entwicklungsstörungen mindestens einen weiteren der zuvor genannten („harten“) Förderschwerpunkte. Auch ist hier zu beachten, dass für die Schülerinnen und Schüler mit zielgleichem Förderbedarf das Erreichen aller Abschlüsse des gegliederten Schulsystems möglich sein muss. Darüberhinaus sind allerdings bestimmte Kriterien und Anforderungen zu bedenken. Insbesondere müssen die räumlichen und sächlichen Ausgangsvoraussetzungen in den auszuwählenden Schulen (ggf. auch Barrierefreiheit, Raum für pflegerische Aufgaben) unter Beachtung der Kriterienkataloge für die jeweils einzelnen Förderschwerpunkte erfolgen. Es ist daher davon auszugehen, dass derartige Voraussetzungen entweder neu oder zumindest ergänzend geschaffen werden müssen. Hieraus ergeben sich Kosten für den Schulträger, deren Höhe zunächst einmal abgeschätzt werden muss.
Vor diesem Hintergrund schlägt die Verwaltung in diesem Bereich vor, sie zu beauftragen, für die einzelnen genannten Förderschwerpunkte die infrage kommenden Schulen zu ermitteln, im Hinblick auf die räumlichen und sächlichen Ausgangsvoraussetzungen eine Kostenschätzung vorzunehmen und unter dem Aspekt eines vertretbaren Aufwandes entsprechende Vorschläge für eine Umsetzung zu unterbreiten. Nach einer entsprechenden Beschlussfassung kann dann der Schulträger seine Zustimmung zur Bestimmung von Schwerpunktschulen durch die zuständige Schulaufsichtsbehörde erteilen. Bis dahin kann Gemeinsames Lernen in den genannten Förderschwerpunkten nur stattfinden, wenn die erforderlichen sächlichen Voraussetzungen an einer bestimmten Schule bereits vorhanden oder besondere sächlichen Voraussetzungen nicht erforderlich sind. Der Schulträger wird in dieser Zeit im Einzelfall entscheiden müssen, ob er die erforderliche Zustimmung zur Einrichtung Gemeinsamen Lernens erteilt oder nicht.
Anlagen
| Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
|---|---|---|---|---|---|
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1
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(wie Dokument)
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100,6 kB
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2
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(wie Dokument)
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135,9 kB
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18.02.2014 - Schulausschuss - geändert beschlossen
Beschluss:
- Die sonderpädagogische Förderung in den Förderschwerpunkten Lernen, Sprache und Emotionale und soziale Entwicklung in der Primarstufe findet in allen zukunftssicheren städtischen Grundschulen als Gemeinsames Lernen für Schülerinnen und Schüler mit und ohne Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung statt.
- Für die sonderpädagogische Förderung in den Förderschwerpunkten Lernen, Sprache und Emotionale und soziale Entwicklung in der Sekundarstufe erteilt der Schulträger seine Zustimmung zur Einrichtung Gemeinsamen Lernens durch die zuständige Schulaufsichtsbehörde an folgenden städtischen Schulen:
- Gymnasium Theodor-Heuss,
- Realschule Heinrich-Heine,
- Gesamtschule Fritz-Steinhoff,
- Gymnasium Hohenlimburg,
- Gesamtschule Eilpe,
- Gemeinschaftshauptschule Ernst-Eversbusch,
- Gymnasium Christian-Rohlfs,
- Gesamtschule Haspe.
Die Verwaltung wird beauftragt, zu prüfen, ob die zurzeit noch ausgenommenen Schulen zum Schuljahr 2015/16 mit einbezogen werden können.
- Für die sonderpädagogische Förderung in den Förderschwerpunkten Hören und Kommunikation, Sehen, Geistige Entwicklung und Körperliche und motorische Entwicklung in der Primarstufe und Sekundarstufe wird die Verwaltung beauftragt,
- zu prüfen, welche der unter Ziffern 1 und 2 genannten Schulen für eine Bestimmung als Schwerpunktschulen in Betracht kommen können,
- die voraussichtlichen Kosten für eine mit vertretbarem Aufwand zu schaffende sächliche Ausstattung vor Ort zu schätzen,
- den politischen Gremien entsprechende Vorschläge vorzulegen.
20.02.2014 - Rat der Stadt Hagen - geändert beschlossen
Beschluss:
- Die sonderpädagogische Förderung in den Förderschwerpunkten Lernen, Sprache und Emotionale und soziale Entwicklung in der Primarstufe findet in allen zukunftssicheren städtischen Grundschulen als Gemeinsames Lernen für Schülerinnen und Schüler mit und ohne Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung statt.
- Für die sonderpädagogische Förderung in den Förderschwerpunkten Lernen, Sprache und Emotionale und soziale Entwicklung in der Sekundarstufe erteilt der Schulträger seine Zustimmung zur Einrichtung Gemeinsamen Lernens durch die zuständige Schulaufsichtsbehörde an folgenden städtischen Schulen:
- Gymnasium Theodor-Heuss,
- Realschule Heinrich-Heine,
- Gesamtschule Fritz-Steinhoff,
- Gymnasium Hohenlimburg,
- Gesamtschule Eilpe,
- Gemeinschaftshauptschule Ernst-Eversbusch,
- Gymnasium Christian-Rohlfs,
- Gesamtschule Haspe.
Zusatz:
Die Verwaltung wird beauftragt zu prüfen, ob zurzeit noch ausgenommene Schulen zum Schuljahr 2015/2016 mit einbezogen werden können.
- Für die sonderpädagogische Förderung in den Förderschwerpunkten Hören und Kommunikation, Sehen, Geistige Entwicklung und Körperliche und motorische Entwicklung in der Primarstufe und Sekundarstufe wird die Verwaltung beauftragt,
- zu prüfen, welche der unter Ziffern 1 und 2 genannten Schulen für eine Bestimmung als Schwerpunktschulen in Betracht kommen können,
- die voraussichtlichen Kosten für eine mit vertretbarem Aufwand zu schaffende sächliche Ausstattung vor Ort zu schätzen,
- den politischen Gremien entsprechende Vorschläge vorzulegen.
Abstimmungsergebnis:
X | Einstimmig beschlossen |