Beschlussvorlage - 0115/2014

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Der Rat beschließt die Stellungnahme zum Entwurf des Landesentwicklungsplans entsprechend der Verwaltungsvorlage.

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Sachverhalt

Kurzfassung

Die Stadt Hagen ist aufgefordert zum Entwurf des neuen Landesentwicklungsplanes (LEP NRW) Stellung zu nehmen. In der Vorlage werden die aus Sicht der Verwaltung  wesentlichen Punkte für die Stadt Hagen erläutert und dazu eine Position formuliert.

 

 

Begründung

 

Die Staatskanzlei NRW hat der Stadt Hagen den Entwurf des Landesentwicklungsplans (LEP) NRW mit der Bitte um Stellungnahme bis zum 28.02.2014 zugesandt. Mit diesem LEP soll der bestehende LEP von 1995 und das inzwischen außer Kraft getretene Landesentwicklungsprogramm abgelöst werden.

 

Der LEP legt die mittel- und langfristigen strategischen Ziele zur räumlichen Entwicklung des Landes Nordrhein-Westfalen fest. Seine übergreifenden Festlegungen, seine Festlegungen für bestimmte Sachbereiche sowie die zeichnerischen Festlegungen sind in den nachgeordneten Regional-, Bauleit- und Fachplanung zu beachten bzw. zu berücksichtigen. Aufgrund der Maßstabsebene der zeichnerischen Darstellung von 1:300.000 sind die Aussagen für die lokale Ebene überwiegend wenig konkret.

 

Der LEP-Entwurf verzichtet auf die Festlegung von Raumkategorien (Ballungs- bzw. Verdichtungsräume und ländliche Räume) und von Entwicklungsachsen und damit auf zwei grundlegende Ordnungsprinzipien, die u.a. in § 8 Abs. 5 Nr. 1 ROG als beispielhafte Inhalte der Festlegungen von Raumordnungsplänen zur anzustrebenden Siedlungsstruktur explizit genannt sind. Besonders der Verzicht auf die Einteilung des Landesgebietes in Raumkategorien ist als problematisch zu werten. Dass der LEP-Entwurf in vielfacher Weise im Erläuterungs- und sogar im Festlegungstext auf die Raumkategorien Bezug nimmt, macht deutlich, dass dies grundlegende landesplanerische Ordnungsprinzip trotz seiner recht begrenzten Steuerungswirkung unverzichtbar ist.

 

Es wird ausdrücklich begrüßt, dass die Einstufung der Stadt Hagen als Oberzentrum wie im Vorgänger-LEP erhalten bleibt. Damit steht die Stadt Hagen innerhalb des Verbandsgebietes des RVR (Metropolregion Ruhr) in einer Reihe mit den weiteren Oberzentren Duisburg, Essen, Bochum und Dortmund. Daraus abzuleiten ist die Versorgungsfunktion für das benachbarte Umland mit den damit verbundenen Anforderungen zur Aufrechterhaltung der Infrastruktur in vielen Bereichen (wie z.B.: Verkehr, Bildung, Kultur und Gesundheitswesen). Hierfür ist eine entsprechende Finanzausstattung der Kommune zwingende Voraussetzung.

 

Die Festlegungen des LEP-Entwurfs zum Siedlungsraum folgen der Zielsetzung einer flächensparenden Siedlungsentwicklung, konkret der Reduzierung der Flächeninanspruchnahme auf 5 ha pro Tag bis 2020 und langfristig auf „Netto-Null“. Diese grundlegende Zielsetzung wird im Prinzip geteilt. Das wesentliche Steuerungselement in diesem Zusammenhang ist jedoch die Methodik zur Ermittlung der Siedlungsflächenbedarfe. Es bedarf einer landeseinheitlichen Methodik auf einer geeigneten, allgemein akzeptierten fachlichen Grundlage. Beides ist gegenwärtig nicht vorhanden.

 

Um die kommunale Planungshoheit ausüben und insbesondere die problemverschärfende Abwanderung bauwilliger Bevölkerungsgruppen vermeiden zu können, bedürfen auch schrumpfende Kommunen mit einem rechnerisch ggf. negativen Wohnbauflächenbedarf, wie es in der Stadt Hagen der Fall ist, einer Mindestausstattung an Flächenpotenzialen.

 

In engem Zusammenhang mit der Bedarfsberechnungsmethode ist auch das Siedlungsflächenmonitoring zu sehen. Hier ist ebenfalls eine landeseinheitliche Methode erforderlich, um in allen Regionalplanungsregionen gleiche Voraussetzungen zu schaffen. Im Ruhrgebiet wurde durch den RVR die Methodik des RuhrFIS eingeführt. Eine landeseinheitliche Regelung sollte nicht hinter den hierdurch erreichten Stand zurückgehen.

 

Das Ziel des Vorrangs der Innenentwicklung vor der Inanspruchnahme neuer Flächen im Außenbereich wird richtigerweise beibehalten. Es ist jedoch zwingend erforderlich, dass die Kommunen bei der in der Begründung zum Ziel geforderten Intensivierung der Bemühungen zur Mobilisierung von Flächenpotenzialen vom Land hinreichend unterstützt werden.

 

Die mit dem Ziel beabsichtigte Reduzierung der Freirauminanspruchnahme ist zu begrüßen, die planerische Handlungsfähigkeit der Kommunen muss zur Ausübung der kommunalen Planungshoheit dabei jedoch bewahrt werden.

 

Weitere flächenhafte Darstellungen betreffen die Themen: Gebiete für den Schutz der Natur, Grünzüge, Überschwemmungsgebiete, Gebiete für den Schutz des Wassers. Diese Darstellungen sind soweit sie aufgrund des Maßstabs erkennbar sind, teilweise aus den Darstellungen des Regionalplans übernommen oder aus den fachgesetzlichen Festlegungen. Das in Hagen dargestellte Gebiet für den Schutz der Natur östlich von Dahl erscheint jedoch wesentlich größer zu sein, als die bisherige Darstellung eines Bereiches für den Schutz der Natur im Gebietsentwicklungsplan. Da die Stadt Hagen derzeit in diesem Bereich die Errichtung von Windkraftanlagen plant und gerade in diesem Bereich mögliche Konzentrationszonen für Windkraftanlagen liegen, sollte die Planung durch diese Erweiterung nicht verhindert werden.

 

Der bereits beschlossene und seit Juli 2013 rechtswirksame Sachliche Teilplan Großflächiger Einzelhandel wurde ohne Hinweis auf das bereits vollzogene Verfahren in den LEP-Entwurf aufgenommen. 

 

Die Stadt Hagen begrüßt ausdrücklich die Einhaltung eines strikt beachtlichen Mindestabstandes von 400m zwischen Wohngebieten (nach § 30 und § 34 BauGB) und Gebäuden vergleichbarer Sensibilität (z.B: Schulen, Kindertagesstätten, Krankenhäuser, Pflegeeinrichtungen) zu Trassen von Höchstspannungsfreileitungen (>= 220kV). Ebenso ist der einzuhaltende Abstand von 200m zu Gebäuden im Außenbereich als wesentliche Verbesserung der jetzigen Situation anzusehen. Diese Regelung sollte auch für die Trassen Anwendung finden, bei denen das Raumordnungsverfahren bereits abgeschlossen ist, wie es bei der geplanten Amprion-Höchstspannungsleitung in Hagen der Fall ist. Die Gewährung von Ausnahmen ist restriktiv zu handhaben. Der Grundsatz zur verstärkten Erprobung von Erdverkabelungen wird ebenso begrüßt.

 

 

 

 

 

 

 

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Auswirkungen

Finanzielle Auswirkungen

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Es entstehen keine finanziellen und personellen Auswirkungen

 

 

gez.

gez.

Jörg Dehm

Oberbürgermeister

Thomas Grothe

Technischer Beigeordneter

 

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Anlagen

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Beschlüsse

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12.02.2014 - Naturschutzbeirat - ungeändert beschlossen

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13.02.2014 - Umweltausschuss - ungeändert beschlossen

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18.02.2014 - Stadtentwicklungsausschuss - ungeändert beschlossen

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20.02.2014 - Rat der Stadt Hagen - ungeändert beschlossen