Beschlussvorlage - 0130/2014
Grunddaten
- Betreff:
-
Eigentümer-/Trägerwechsel bei den Kindertageseinrichtungen Altenhagener Straße 60, Yorkstraße 11, Salzburger Straße 14 und Heigarenweg 9
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- FB55 - Jugend und Soziales
- Bearbeitung:
- Renate Haack
- Beteiligt:
- FB20 - Finanzen und Controlling
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
|---|---|---|---|---|
|
●
Erledigt
|
|
Jugendhilfeausschuss
|
Entscheidung
|
|
|
|
19.02.2014
|
Sachverhalt
Kurzfassung
Bei den aufgeführten Kindertageseinrichtungen haben sich im laufenden bzw. werden sich zum Kindergartenjahr 2014/2015 die Eigentumsverhältnisse und/ oder die Trägerschaft für die Einrichtungen verändern.
Das Landesjugendamt hat den Eigentümer-/Trägerwechseln in allen Fällen zugestimmt. Die Zuständigkeit für die Umsetzung der Eigentümer-/Trägerwechsel, liegt jedoch in der Entscheidung des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe.
Alle aufgeführten Maßnahmen sind in der regelmäßig fortgeschriebenen Bauplanungsliste zum U3- Ausbau enthalten.
Begründung
Bei den nachfolgend genannten Kindertageseinrichtungen haben sich im laufenden bzw. werden sich zum Kindergartenjahr 2014/2015 die Eigentumsverhältnisse und/ oder die Trägerschaft für die Einrichtungen verändern.
- Altenhagener Straße 60
- Yorkstraße 11
- Salzburger Straße 14
- Heigarenweg 9
Die Verordnung zur Durchführung des Kinderbildungsgesetzes (DVO KiBiz) besagt in § 10:
„Vermietet der bisherige Träger die mit Landesmitteln investiv geförderte Einrichtung an einen neuen Träger, dann werden die Mietzahlungen in der Regel nicht bezuschusst. Das Gleiche gilt, wenn der bisherige Träger die mit Landesmitteln investiv geförderte Einrichtung veräußert und sie dann als Mieter weiter betreibt. Der überörtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe kann Ausnahmen zulassen.“
Eine Prüfung hat ergeben, dass bei den Einrichtungen keine Bindungsfristen aufgrund investiver Landesförderungen mehr vorliegen. In solchen Fällen ist die Veräußerung der Kindertageseinrichtungen dem Landesjugendamt anzuzeigen, das dem Vorhaben zustimmen muss. Die Zuständigkeit für die Entscheidung ob den vorliegenden Eigentümer-/Trägerwechseln grundsätzlich zugestimmt wird, liegt jedoch beim örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe.
Alle aufgeführten Maßnahmen sind in der regelmäßig fortgeschriebenen Bauplanungsliste zum U3- Ausbau enthalten.
Das Landesjugendamt hat den Eigentümer-/Trägerwechseln in allen Fällen zugestimmt.
Altenhagener Straße 60
Die evangelische Kindertageseinrichtung in der Altenhagener Straße wurde bereits 2012 an einen Investor veräußert und nach Sanierung von der Hegemann gGmbh als neuer Träger übernommen. 2013 erfolgte ein weiterer Ausbau, so dass die Kindertageseinrichtung jetzt über fünf Gruppen mit insgesamt 28 Betreuungsplätzen für Kinder unter 3 Jahren verfügt.
Yorkstraße11
Die evangelische Stadtkirchengemeinde hat die Kindertageseinrichtung in der Yorkstraße und das angrenzende Gemeindehaus an einen Investor veräußert. Um den großen Fehlbedarf im Bereich der Innenstadt zu reduzieren, werden beide Gebäude zur Nutzung als Kindertageseinrichtung saniert und umgebaut. Träger der neuen Einrichtung wird die Hegemann gGmbH sein. Die vormals drei- gruppige Kindertageseinrichtung, in der ausschließlich Kinder über 3 Jahren betreut werden konnten, wird ab dem Kindergartenjahr 2014/2015 als sechs- gruppige Einrichtung mit 30 Betreuungsplätzen für Kinder unter 3 Jahren betrieben.
Salzburger Straße 14
Die grundsätzliche Zustimmung des Jugendhilfeausschusses zum Eigentümer-/ Trägerwechsel bei der Kindertageseinrichtung Salzburger Straße ist bereits durch den Beschluss der Vorlage 1085/2012 erfolgt. Allerdings wurde der Trägerwechsel damals vom ev. Kirchenkreis beantragt, der seine Absicht zur Übernahme der Kindertageseinrichtung später zurückgenommen hat. Durch das im August 2013 durchgeführte Interessenbekundungsverfahren wurde die Trägerschaft an die ev. Jugendhilfe Iserlohn- Hagen übertragen.
Heigarenweg 9
Das Grundstück Heigarenweg 9 (mit dem aufstehenden Schulgebäude) und die kommunale Kindertageseinrichtung sind von der Hagener Entwicklungsgesellschaft (HEG) gekauft worden. Nach Abriss der alten Schule wird die Kindertageseinrichtung von drei auf fünf Gruppen mit insgesamt 28 Betreuungsplätzen für Kinder unter 3 Jahren vergrößert.
Berechnung der Mietzuschüsse
Befindet sich eine Kindertageseinrichtung im Eigentum eines Trägers, so sind die Kosten für bauliche Unterhaltungsmaßnahmen pauschal in den generellen Betriebskostenzuschüssen (Kindpauschalen) enthalten. Diese Bauunterhaltungs- Pauschale beläuft sich aktuell auf 2.798,13 € pro Gruppe. Dieser Betrag wird bei einem Mietobjekt von den jährlichen Mietzuschüssen im Vorabzug einbehalten. Somit reduziert sich die nach § 6 DVO KiBiz festgelegte Mietpauschale um den jeweiligen Vorabzug.
Der Anteil der Landeszuschüsse erfolgt analog zu den Kindpauschalen.
Gesamtkosten
| bereinigter Mietzuschuss 2014/2015 | davon kommunaler Zuschuss |
Altenhagener Straße 60 | 94.657,35 | 52.061,54 |
Yorkstraße 11 | 111.174,42 | 61.145,93 |
Salzburger Straße 14 | 55.587,21 | 28.627,41 |
Heigarenweg 9 | 94.657,35 | 46.382,10 |
Gesamt | 356.076,33 | 188.216,99 |
Gemäß § 19 Abs.2 KiBiz und § 7 DVO KiBiz erhöhen sich sowohl die Kind- wie auch die Mietpauschalen und der Vorabzug jährlich um 1,5%.
Die durch die Veräußerung/ Trägerwechsel der Kindertageseinrichtungen entstehenden kommunalen Aufwände sind im Rahmen der U3-Ausbauplanungen im Doppelhaushalt für 2014/2015 bereits berücksichtigt. Die Maßnahmen sind Bestandteil der fortgeschriebenen Kindergartenbedarfsplanung (1117/2013)
Auswirkungen
Finanzielle Auswirkungen
(Bitte ankreuzen und Teile, die nicht benötigt werden löschen.)
| Es entstehen keine finanziellen und personellen Auswirkungen |
X | Es entstehen folgende finanzielle und personelle Auswirkungen |
| Es entstehen folgende bilanzielle Auswirkungen |
Maßnahme | |
X | konsumtive Maßnahme |
| investive Maßnahme |
| konsumtive und investive Maßnahme |
Rechtscharakter | |
| Auftragsangelegenheit |
| Pflichtaufgabe zur Erfüllung nach Weisung |
x | Pflichtaufgabe der Selbstverwaltung |
| Freiwillige Selbstverwaltungsaufgabe |
| Vertragliche Bindung |
x | Beschluss RAT, HFA, BV, Ausschuss, sonstiges |
| Ohne Bindung |
- Konsumtive Maßnahme
Teilplan: | 1.36.50 | Bezeichnung: | Tageseinrichtungen für Kinder |
Produkt: | 1.36.50.01.01 | Bezeichnung: | Kindertageseinrichtungen |
Kostenstelle: |
| Bezeichnung: |
|
| Kostenart | Lfd. Jahr | 2015 | 2016 | 2017 |
Ertrag (-) | 414200 | - 51.161 € | - 123.553 € | - 125.407 € | - 127.288 € |
Aufwand (+) | 531800 | 137.867 € | 332.949 € | 337.943 € | 343.012 € |
Eigenanteil |
| 86.706 € | 209.396 € | 212.536 € | 215.724 € |
Kurzbegründung: | |
x | Finanzierung ist im lfd. Haushalt bereits eingeplant/gesichert |
gez. | gez. |
Dr. Schmidt Erster Beigeordneter | Christoph Gerbersmann Stadtkämmerer |
