Beschlussvorlage - 0549/2005

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Der Rat der Stadt Hagen beschließt,

 

 

 

als stimmberechtigte/n Vertreter/in der Stadt Hagen in die ordentliche Gesellschafterversammlung der Hagener Gemeinnützige Wohnungsgesellschaft mbH zu entsenden.

 

Er/Sie wird beauftragt,

 

1.       den festgestellten Jahresabschluss und den Konzernabschluss für das Geschäftsjahr 2004 entgegenzunehmen,

2.       die Verwendung des sich auf 8.785.888,57 € belaufenden Bilanzgewinns des Geschäftsjahres 2004 zu beschließen,

3.       dem Vorstand Entlastung zu erteilen,

4.       dem Aufsichtsrat Entlastung zu erteilen,

5.       als Abschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2005 die KPMG, Deutsche Treuhand-Gesellschaft Aktiengesellschaft Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Köln, zu wählen,

6.       der Änderung von Ziffer 9 des Unternehmenspachtvertrages zwischen der Mark-E Aktiengesellschaft und der Stadtwerke Hagen GmbH vom 19. Dezember 2001 zuzustimmen,

7.       dem Abschluss eines Ergebnisabführungsvertrages zwischen der Mark-E Aktiengesellschaft und der GuD Besitzgesellschaft Herdecke mbH zuzustimmen,

8.       dem Abschluss eines Beherrschungs- und Ergebnisabführungsvertrages zwischen Mark-E Aktiengesellschaft als herrschender Gesellschaft und MAWEG Märkische Abwasser- und Entwicklungsgesellschaft mbH als abhängiger Gesellschaft zuzustimmen.

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Sachverhalt

Die mark-E AG, an der die Stadt Hagen über die Hagener Versorgungs- und Verkehrs GmbH mit 44,761 % beteiligt ist, hält am 04.07.2005 ihre Hauptversammlung ab. Hierfür ist ein/e Vertreter/in der Stadt Hagen zu benennen.

 

Die Tagesordnung umfasst folgende Punkte:

 

1.      Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des Konzernabschlusses für das Geschäftsjahr 2004 mit dem zusammengefassten Lagebericht, dem Vorschlag für die Verwendung des Bilanzgewinns und dem Bericht des Aufsichtsrats

 

2.      Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns

 

3.      Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands

 

4.      Beschlussfassung über die Entlastung des Aufsichtsrats

 

5.      Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2005

 

6.      Beschlussfassung zur Änderung von Ziffer 9 des Unternehmenspachtvertrages zwischen der Mark-E Aktiengesellschaft und der Stadtwerke Hagen GmbH vom 19. Dezember 2001

 

7.      Beschlussfassung über den Abschluss eines Ergebnisabführungsvertrages zwischen der Mark-E Aktiengesellschaft und der GuD Besitzgesellschaft Herdecke mbH

 

8.      Beschlussfassung über den Abschluss eines Beherrschungs- und Ergebnisabführungsvertrages zwischen Mark-E Aktiengesellschaft als herrschender Gesellschaft und MAWEG Märkische Abwasser- und Entwicklungsgesellschaft mbH als abhängiger Gesellschaft

 

Seitens der Verwaltung bestehen keine Bedenken, den Beschlussvorschlägen des Vorstandes bzw. des Aufsichtsrates zuzustimmen.

 

Details zu den einzelnen Tagesordnungspunkten und die Stellungnahmen der Verwaltung dazu können der Begründung entnommen werden.

 

Der Rat der Stadt Hagen wird um einen entsprechenden Beschluss gebeten.


 
Die ordentliche Hauptversammlung der mark-E AG findet am 04. Juli 2005 um 17.00 Uhr im ARCADEON Seminar- und Tagungsbetrieb GmbH, Lennestr. 91, Hagen, statt.

 

Die Tagesordnung der Gesellschafterversammlung umfasst folgende Punkte:

 

 

 

 

1.      Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des Konzernabschlusses für das Geschäftsjahr 2004 mit dem zusammengefassten Lagebericht, dem Vorschlag für die Verwendung des Bilanzgewinns und dem Bericht des Aufsichtsrats

 

Erläuterung der Gesellschaft:

 

Der vom Vorstand aufgestellte Jahresabschluss 2004 wurde vom Aufsichtsrat am 30. Mai 2005 gebilligt. Er ist damit nach den aktienrechtlichen Vorschriften festgestellt. Der vom Vorstand aufgestellte Konzernabschluss 2004 wurde vom Aufsichtsrat gebilligt.

 

 

Stellungnahme der Verwaltung:

 

Die Bilanzsumme der Mark-E AG beläuft sich auf 593.914.929,90 € und liegt damit um 38.534.123,98 € (= 6,09 %) niedriger als im Vorjahr.

 

Die Gewinn- und Verlustrechnung schließt mit einem Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit in Höhe von 14.995.458,68 € (2003: 17.519.684,73 €) ab. Nach Abzug der Steuern verbleibt ein Jahresüberschuss in Höhe von 9.660.448,16 € (2003: 9.193.685,61 €).

 

Die Konzernbilanz schließt mit einer Summe von 564.209 T€ (2003: 620.859 T€) ab und ist damit um 9,09 % niedriger.

 

Die Gewinn- und Verlustrechnung bei Umsatzerlösen in Höhe von 524.918 T€ (2003: 514.278 T€) mit einem Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit in Höhe von 5.799 T€ (2003: 8.157 T€) ab. Nach Abzug der Steuern ergibt sich ein Jahresfehlbetrag in Höhe von 61 T€ (2003: 855 T€).

 

 

 

 

2.      Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns

 

Erläuterung der Gesellschaft:

 

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Bilanzgewinn des Geschäftsjahres 2004 wie folgt zu verwenden:

 

Ausschüttung einer Dividende von 13 Prozent auf das dividendenberechtigte Grundkapital von 66.469.000,00 €

 

8.640.970,00 €

Vortrag auf neue Rechnung

144.918,57 €

Bilanzgewinn

8.785.888.57 €

 

 

Stellungnahme der Verwaltung zu den Tagesordnungspunkten 1 und 2:

 

Der Anteil der HVG an dem Ausschüttungsbetrag als wirtschaftliche Eigentümerin der Aktien der mark-E AG beträgt 3.867.778,50 €.

 

Aus Sicht der Verwaltung bestehen keine Bedenken, den Jahresabschluss 2004 entgegenzunehmen und der Verwendung des Bilanzgewinns zuzustimmen.

 

 

 

 

3.      Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands

 

 

 

 

4.      Beschlussfassung über die Entlastung des Aufsichtsrats

 

Erläuterung der Gesellschaft zu den Tagesordnungspunkten 3 und 4:

 

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, für das Geschäftsjahr 2004 Entlastung zu erteilen.

 

 

Stellungnahme der Verwaltung zu den Tagesordnungspunkten 3 und 4:

 

Aus Sicht der Verwaltung bestehen gegen die Entlastung keine Bedenken.

 

 

 

 

5.      Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2005

 

Erläuterung der Gesellschaft:

 

Der Aufsichtsrat schlägt vor, als Abschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2005 die KPMG, Deutsche Treuhand-Gesellschaft Aktiengesellschaft Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Köln, zu wählen.

 

 

 

 

6.      Beschlussfassung zur Änderung von Ziffer 9 des Unternehmenspachtvertrages zwischen der Mark-E Aktiengesellschaft und der Stadtwerke Hagen GmbH vom 19. Dezember 2001

 

Erläuterung der Gesellschaft:

 

Mark-E Aktiengesellschaft (damals noch: “ELEKTROMARK”) und Stadtwerke Hagen GmbH (damals noch: “Stadtwerke Hagen AG”), deren alleinige Gesellschafterin Mark-E ist, haben unter dem 19. Dezember 2001 einen Unternehmenspachtvertrag abgeschlossen, wonach Mark-E das gesamte Handelsgeschäft der Stadtwerke Hagen mit Wirkung ab dem 1. Januar 2002 gepachtet hat. Es handelt sich um einen “Anderen Unternehmensvertrag” im Sinne des § 292 AktG, dessen Abschluss die Hauptversammlung der Mark-E am 19.12.2001 genehmigt hat. Seit dem 01.01.2002 sind die Stadtwerke Hagen operativ nicht mehr tätig; sie haben auch kein Personal mehr.

 

Der Unternehmenspachtvertrag ist im Handelsregister der Stadtwerke Hagen eingetragen worden und gilt bis heute unverändert fort.

 

Ziffer 9 des Unternehmenspachtvertrages in der Fassung vom 19. Dezember 2001 verhält sich über Investitionen; er lautet:

 

 

§ 9       Investitionen

 

9.1

Ersatz- und Erweiterungsinvestitionen führt EM während des Pachtzeitraums in eigenem Namen und für eigene Rechnung durch. Ersatzinvestitionen haben nach den Grundsätzen einer ordnungsgemäßen Betriebsführung zu erfolgen. Über Erweiterungsinvestitionen entscheidet EM nach freiem wirtschaftlichen Ermessen. Wesentliche Investitionsvorhaben wird EM der SWH so früh wie möglich anzeigen.

 

9.2

Die von EM nach Wirksamwerden dieses Vertrages neu angeschafften oder neu hergestellten Gegenstände gehen in das Eigentum von EM über und unterliegen nicht der Pacht; EM kann über die Gegenstände jederzeit ohne Zustimmung von SWH verfügen. Soweit EM wegen der Verbindung mit den Pachtgegenständen nicht rechtswirksam Eigentum an Investitionsgegenständen erwerben kann, werden sich die Vertragsparteien wirtschaftlich so stellen, als ob EM Eigentümer wäre.

 

9.3

Für den Jahresabschluss 2002 der SWH kann EM die hierfür anwendbaren Bilanzierungsgrundsätze bestimmen.

 

 

 

Diese Regelung, die seinerzeit in erster Linie aus praktischen Erwägungen gewählt wurde, führt dauerhaft zum Vermögensverzehr der Stadtwerke Hagen GmbH.

 

Steht aber dem Beteiligungsansatz Stadtwerke Hagen GmbH in der Bilanz der Mark-E kein entsprechender Vermögenswert bei den Stadtwerken gegenüber, so ergibt sich hieraus zwingend die Notwendigkeit einer regelmäßigen Teilwertabschreibung des Beteiligungsansatzes. Dieser Abschreibungsaufwand ist gemäß § 8 b Abs. 3 KStG steuerlich nicht zu berücksichtigen, so dass der Wertverlust keine Minderung der Ertragsteuern bewirkt und damit das Ergebnis der Mark-E noch einmal deutlich stärker belastet.

 

Um diesen unerwünschten Effekt zu vermeiden, bietet es sich an, Ziffer 9 des Unternehmenspachtvertrages wie folgt zu ändern:

 

Sämtliche Ersatz- und Erweiterungsinvestitionen, die während der Pachtlaufzeit von Mark-E vorgenommen worden sind und werden, gehen - abweichend von Ziffer 9 in der bisherigen Fassung - nicht in das Eigentum der Mark-E über, sondern werden an die Stadtwerke Hagen GmbH weiterberechnet, gehen in deren Eigentum über und werden dort bilanziert.

 

Hierdurch wird der Werteverzehr des Stadtwerkevermögens voraussichtlich in einem Umfang vermieden, dass Teilwertabschreibungen auf den Beteiligungsansatz nicht erforderlich sind und das Jahresergebnis der Mark-E nicht durch unnötige Wertberichtigungen belastet wird.

 

Auf das Konzernergebnis ergeben sich hieraus keinerlei negative Wirkungen.

 

Der Aufsichtsrat der Mark-E hat der Änderung des Unternehmenspachtvertrages in seiner Sitzung am 30.05.2005 zugestimmt.

 

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher der Hauptversammlung nachstehende Beschlussfassung vor:

 

Die Hauptversammlung stimmt zu, Ziffer 9 des Unternehmenspachtvertrages zwischen Mark-E Aktiengesellschaft und Stadtwerke Hagen GmbH wie folgt neu zu fassen:

 

 

§ 9       Investitionen

 

9.1

Ersatz- und Erweiterungsinvestitionen führt EM im Auftrag der SWH während des Pachtzeitraums zunächst in eigenem Namen und für eigene Rechnung durch. Ersatzinvestitionen haben nach den Grundsätzen einer ordnungsgemäßen Betriebsführung zu erfolgen. Über Erweiterungsinvestitionen werden sich EM und SWH einvernehmlich verständigen. Wesentliche Investitionsvorhaben wird EM der SWH so früh wie möglich anzeigen.

 

9.2

EM stellt SWH die Aufwendungen für Ersatz- und Erweiterungsinvestitionen mit den Selbstkosten zzgl. eines Verwaltungskostenzuschlags in Höhe von 7 v. H. in Rechnung. Mit Inbetriebnahme gehen die Anlagen in das Eigentum von SWH über und gehören zum Umfang des Pachtgegenstandes. Die Weiterberechnung an SWH erfolgt jeweils nach Fertigstellung der Anlagen. Die Zahlung des Rechnungsbetrages an Mark-E erfolgt unverzüglich nach Zugang der Rechnung bei SWH.

 

9.3

Die Beurteilung, ob es sich bei den jeweiligen Maßnahmen um Investitionen im Sinne von Ziffer 9 oder um Erhaltung im Sinne von Ziffer 10 dieses Vertrages handelt, richtet sich nach den zum Zeitpunkt der Durchführung gültigen Bilanzierungs- und Bewertungsgrundsätzen bei SWH.

 

 

Stellungnahme der Verwaltung:

 

Aus Sicht der Verwaltung bestehen gegen die Änderung keine Bedenken.

 

 

 

 

7.      Beschlussfassung über den Abschluss eines Ergebnisabführungsvertrages zwischen der Mark-E Aktiengesellschaft und der GuD Besitzgesellschaft Herdecke mbH

 

Erläuterung der Gesellschaft:

 

Die Aufsichtsgremien der Mark-E und des norwegischen Energiekonzerns Statkraft AS haben dem Bau einer Gas- und Dampfturbinen-Anlage der 400-MW-Klasse am Standort Herdecke als gemeinsames Joint-Venture beider Unternehmen durch die Kraftwerksgesellschaft Herdecke mbH & Co. KG (nachfolgend nur noch “KGH” genannt) zugestimmt und die hierfür erforderlichen Investitionsmittel freigegeben. Das Gesamtinvestitionsvolumen wird rd. 230 Mio. € bei einer Eigenkapitalquote von bis zu 30 % betragen. Die Federführung bei der Projektentwicklung und -umsetzung liegt ebenso bei Mark-E wie die spätere Betriebsführung.

 

Mark-E wird ihren 60 %-Geschäftsanteil an der KGH auf die eigens hierzu im Mai 2005 gegründete GuD Besitzgesellschaft mbH, deren alleinige Gesellschafterin Mark-E ist, übertragen.

 

Ausschließlicher Gegenstand des Unternehmens der GuD Besitzgesellschaft mbH ist der Erwerb und die Verwaltung von Geschäftsanteilen an der KGH und die Wahrnehmung aller Rechte und Pflichten, die sich aus der Beteiligung an der KGH ergeben sowie alle unmittelbar damit im Zusammenhang stehenden Geschäfte, insbesondere die Wahrnehmung und Sicherung der gesellschaftsrechtlich zulässigen Interessenvertretung der Gesellschafter in den Organen der KGH sowie die Ausübung der Beteiligungsrechte bei der KGH.

 

Das an die KGH durch Mark-E zu leistende Eigenkapital wird der GuD Besitzgesellschaft mbH als Eigenkapital zur Rücklagendotierung zur Verfügung gestellt.

 

Die Ergebnisse der KGH, die auf die GuD Besitzgesellschaft mbH entfallen, sollen im Rahmen eines Ergebnisabführungsvertrages von der GuD Besitzgesellschaft mbH an Mark-E weitergeleitet werden. Mark-E wird also wirtschaftlich so gestellt, als wäre sie unmittelbar an der KGH beteiligt. Gleichzeitig wird hierdurch eine steuerliche Organschaft zwischen Mark-E und der GuD Besitzgesellschaft mbH begründet.

 

Gegenüber einer unmittelbaren Beteiligung der Mark-E an der KGH bietet die Zwischenschaltung der GuD Besitzgesellschaft mbH aber folgende Vorteile:

 

 

1.         Möglicher Verkauf von KGH-Anteilen

 

Bei der KGH handelt es sich um eine Kommanditgesellschaft und damit um eine Personengesellschaft. In den KGH-Anteilen können sich im Laufe der Zeit stille Reserven bilden, die im Falle der Veräußerung ein potentieller Käufer vergüten würde. Bei einem KG-Anteilsverkauf würde der gesamte Veräußerungsgewinn der Ertragsbesteuerung unterliegen. Wird stattdessen der entsprechende Anteil an der GuD Besitzgesellschaft mbH, einer Kapitalgesellschaft, ceteris paribus verkauft, sind nach jedenfalls z.Zt. geltendem Steuerrecht 95 % des Veräußerungsgewinns von den Ertragsteuern befreit.

 

 

2.         Administrative Vereinfachung

 

Steuerlicher Mitunternehmer der KGH wird die GuD Besitzgesellschaft mbH. Sämtliche Besonderheiten, die sich bei der steuerlichen Ergebnisermittlung zwischen der Personengesellschaft und ihrem Gesellschafter ergeben, werden auf diesem Wege von Mark-E auf die GuD Besitzgesellschaft mbH übertragen. Insbesondere aufgrund der zahlreichen vertraglichen Beziehungen, die zwischen der KGH und Mark-E vorgesehen sind, wird die Ermittlung von Vergütungen nach § 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG sowie von Sonderbetriebseinnahmen und -ausgaben erheblich vereinfacht. Leistungsbeziehungen und Vermögensüberlassungen werden entsprechend der handelsrechtlichen Beurteilung auch steuerlich als Verhältnisse zwischen fremden Dritten angesehen und stellen ohne zusätzliche Korrekturen Betriebseinnahmen bzw. -ausgaben für jede Gesellschaft dar. Vom Aufwand her ist die Verwaltung der zusätzlichen GuD Besitzgesellschaft mbH geringer als eine exakte und sachgerechte Ermittlung von Sondervergütungen und -aufwendungen.

 

Der Aufsichtsrat der Mark-E hat dem Abschluss des Ergebnisabführungsvertrages mit der GuD Besitzgesellschaft mbH in seiner Sitzung am 09.05.2005 zugestimmt.

 

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher der Hauptversammlung nachstehende Beschlussfassung vor:

 

Dem Abschluss eines Ergebnisabführungsvertrages zwischen Mark-E Aktiengesellschaft und der GuD Besitzgesellschaft mbH, der diesem Protokoll als Anlage beigefügt ist und dessen notwendigen Bestandteil bildet, wird zugestimmt.

 

 

Stellungnahme der Verwaltung:

 

Aus Sicht der Verwaltung bestehen gegen den Abschluss des Ergebnisabführungsvertrages keine Bedenken.

 

 

 

 

8.      Beschlussfassung über den Abschluss eines Beherrschungs- und Ergebnisabführungsvertrages zwischen Mark-E Aktiengesellschaft als herrschender Gesellschaft und MAWEG Märkische Abwasser- und Entwicklungsgesellschaft mbH als abhängiger Gesellschaft

 

Erläuterung der Gesellschaft:

 

Mark-E Aktiengesellschaft (damals noch: “ELEKTROMARK”) und die RWG Ruhr-Wasserwirtschafts-Gesellschaft mbH, Essen, eine Tochtergesellschaft des Ruhrverbandes, haben am 17.12.1999 die MAWEG Märkische Abwasser- und Entwicklungsgesellschaft mbH mit dem Sitz in Hagen gegründet.

 

Gegenstand des Unternehmens der MAWEG ist die Projektentwicklung und Projektdurchführung nebst Finanzierung der Entwicklung von Gewerbe- und Neubaugebieten und baulichen Anlagen sowie die Errichtung, der Betrieb, die Wartung und die Übernahme von öffentlichen und privaten Wasser- und Abwasseranlagen.

 

Das Stammkapital der MAWEG beträgt 25.000,00 €, auf das die beiden Gründungsgesellschafter jeweils eine Stammeinlage in Höhe von 12.500,00 € übernommen hatten.

 

Bislang ist die MAWEG nicht operativ am Markt tätig geworden, da sich entgegen den ursprünglichen Erwartungen noch keine Kooperationen mit Kommunen oder Stadtwerken realisieren ließen. Nachdem RWG zunächst eine Auflösung der MAWEG in Betracht gezogen hatte, entschloss sich Mark-E im Laufe des Jahres 2004 dazu, die MAWEG-Anteile der RWG zu erwerben. Diese Entscheidung wurde auf Basis der Ergebnisse einer Mark-E-internen Studie zum Abwassermarkt getroffen, um mit Hilfe der MAWEG auch weiterhin die Entwicklung am regionalen Abwassermarkt zu beobachten und mögliche Projektpotenziale zu identifizieren.

 

Im Dezember 2004 hat Mark-E den von der RWG an MAWEG gehaltenen Geschäftsanteil zum Preis von 1.000,00 € erworben und ist seither alleinige Gesellschafterin der MAWEG.

 

Mangels operativer Tätigkeit und wegen daher fehlender Einnahmen hat die MAWEG in den ersten vier Geschäftsjahren seit ihrer Gründung negative Ergebnisse in Höhe von durchschnittlich 5 T€/a erwirtschaftet. Zur Vermeidung einer Überschuldung hat Mark-E als nunmehr Alleingesellschafterin der MAWEG eine Kapitalrücklage in Höhe von 30 T€ zugeführt.

 

Zwischen Mark-E und MAWEG soll ein Beherrschungs- und Ergebnisabführungsvertrag geschlossen werden, so dass die Jahresergebnisse der MAWEG im Rahmen einer steuerlichen Organschaft von Mark-E übernommen werden können.

 

Der Aufsichtsrat der Mark-E hat dem Abschluss dieses Vertrages bereits in seiner Sitzung am 07.06.2004 zugestimmt; aus formellen Gründen konnte der Vertragsabschluss aber mit steuerlicher Wirkung für das Jahr 2004 nicht mehr erfolgen. Dies soll nunmehr nachgeholt werden.

 

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher nachstehende Beschlussfassung vor:

 

Dem Abschluss eines Beherrschungs- und Ergebnisabführungsvertrages zwischen Mark-E Aktiengesellschaft als herrschender Gesellschaft und der MAWEG Märkische Abwasser- und Entwicklungsgesellschaft mbH als abhängiger Gesellschaft, der diesem Protokoll als Anlage beigefügt ist und dessen notwendigen Bestandteil bildet, wird zugestimmt.

 

 

Stellungnahme der Verwaltung:

 

Aus Sicht der Verwaltung bestehen gegen die Abschluss des Beherrschungs- und Ergebnisabführungsvertrages keine Bedenken.

 

 

 

 

 

An der letzten ordentlichen Hauptversammlung am 19.07.2004 hat Herr Martin Erlmann, an der letzten außerordentlichen Hauptversammlung am 11.01.2005 hat Frau Marina Hirsch teilgenommen.

 

Der Rat der Stadt Hagen wird um einen entsprechenden Beschluss gebeten.

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Auswirkungen

x

 Es entstehen keine finanziellen und personellen Auswirkungen.

 

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Beschlüsse

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30.06.2005 - Rat der Stadt Hagen - ungeändert beschlossen