Beschlussvorlage - 0357/2005

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Der VI. Nachtrag zur Satzung über die Erhebung von Marktstandsgeld in der Stadt Hagen (Marktstandsgebührensatzung) vom 05.06.1987, der als Anlage Gegenstand der Niederschrift ist, wird beschlossen.

 

Der Rat hat von der Gebührenbedarfsberechnung Kenntnis genommen.

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Sachverhalt

Aufgrund der steigenden Kosten ist der seit acht Jahren konstante Gebührensatz den neuen Verhältnissen anzupassen.



Zur Zeit beträgt der Gebührensatz für Wochenmärkte 2,15 Euro für jeden zugewiesenen laufenden Frontmeter beanspruchter Fläche. Dieser Gebührensatz wurde zu Beginn des Jahres 1997 festgesetzt und ist seit nunmehr acht Jahren konstant.

 

Im Zeitraum von 1997 bis 2005 haben sich folgende Änderungen ergeben:

 

Nachdem in den ersten Jahren eine Erhöhung der Gebühren durch Entnahmen aus der Rücklage und durch Einsparungen auf der Ausgabenseite vermieden werden konnte, lässt sich eine Steigerung von 22% der Kosten nicht mehr kompensieren.

 

Aufgrund dieser stetig steigenden Kosten ist eine Anpassung der Gebühren nunmehr unerlässlich.

 

Wesentliche Faktoren sind zum einen die Personalkosten, die mit einer Steigerung von 33% zu Buche schlagen. Aufgrund von vermehrtem Arbeitsanfall seit Mitte 1998 wurde eine zusätzliche Marktmeisterstelle (75%) geschaffen. Die damit verbundenen Kosten wurden zum Teil durch Einsparungen im Sachkostenbereich (-43%), zum Teil durch verstärkte Inanspruchnahme der Märkte durch die Markthändler ausgeglichen.

 

Ein weiterer Faktor für die steigenden Kosten sind die um 11% gestiegenen Ausgaben für die Marktreinigung in dem Zeitraum von 1997 bis 2005.

 

Im Bereich der sonstigen Kosten ist im Betrachtungszeitraum eine Steigerung von 53% zu verzeichnen. Ursächlich dafür ist u.a. die erstmalig für 2005 konkret ermittelte und veranschlagte Verwaltungskostenumlage.

 

Kostensenkend wirkt sich die Erhöhung der anrechnungsfähigen Marktmeter um 12% aus, so dass unter Berücksichtigung dieser Faktoren eine Gebühr in Höhe von 2,30 Euro pro laufender Meter zur Deckung der Ausgaben notwendig ist.

 

Analog zur prozentualen Steigerung der Gebühr für den laufenden Marktmeter werden die Gebühren für Fahrzeuge bis zu 5,00 Meter Länge und über 5,00 Meter Länge um 7% erhöht. Die durch die Euroumstellung errechneten Centbeträge werden gerundet.

 

Eine Gegenüberstellung der Einnahmen und Ausgaben des Unterabschnittes 7300 (Märkte) für das Jahr 2005 -Anlage 1- und die sich daraus ergebende Gebührenbedarfsberechnung und ein Vergleich mit 1997 -Anlage 2-sind beigefügt.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

VI. Nachtrag vom                    zur Satzung über die Erhebung von Marktstandsgeld in der Stadt Hagen (Marktstandsgebührensatzung) vom 05. Juni 1987

 

Aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW S. 666/SGV NRW 2023), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. November 2004 (GV NRW S. 646), der §§ 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21. Oktober 1969 (GV NRW S. 712/SGV NRW 610), zuletzt geändert durch Artikel II des Gesetzes vom 04. Mai 2004 (GV NRW S. 228) und des § 71 der Gewerbeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30.07.2004 (BGBl. I S. 2014)  hat der Rat der Stadt Hagen in der Sitzung am                      folgenden VI. Nachtrag beschlossen:

 

 

Artikel I

 

§ 3 erhält folgende Fassung:

 

(1) Die Benutzungsgebühr beträgt für jeden Markttag für jeden zugewiesenen laufenden Frontmeter beanspruchter Fläche 2,30 €. Jeder angefangene Frontmeter wird als voller Meter berechnet.

 

(3) Werden mit Zustimmung der Marktmeister außer den Verkaufseinrichtungen Fahrzeuge für Warennachlieferungen (Lastkraftwagen, Anhänger, Personenkraftwagen) oder aus anderen Gründen durch die Benutzer des Wochenmarktes auf den Marktflächen abgestellt, so beträgt die Gebühr für

Fahrzeuge bis zu 5,00 m Länge                                          2,70 € je Fahrzeug

Fahrzeuge über 5,00 m Länge                                            4,10 € je Fahrzeug

für jeden Markttag.

 

§ 4 erhält folgende Fassung:

 

(1) Die Gebühr wird mit Zuweisung des Standplatzes fällig.

Sie ist am Markttag unaufgefordert an den Oberbürgermeister – Amt für öffentliche Sicherheit, Verkehr und Personenstandswesen -,vertreten durch die Marktmeister, gegen Quittung zu zahlen.

 

(3) Die Kosten für den Stromverbrauch werden entsprechend den von der Stadt Hagen an die Versorgungsunternehmen zu leistenden Beträgen von den Nutzungsberechtigten anteilmäßig pauschal erhoben. Die pauschalen Gebühren sind nach Aufforderung an den Oberbürgermeister – Amt für öffentliche Sicherheit, Verkehr und Personenstandswesen -, vertreten durch die Marktmeister, gegen Quittung zu zahlen.

 

Artikel II

 

Dieser Nachtrag tritt am Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

 

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Auswirkungen

X

 Es entstehen keine finanziellen und personellen Auswirkungen.

 

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Anlagen

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Beschlüsse

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16.06.2005 - Haupt- und Finanzausschuss - ungeändert beschlossen

Erweitern

30.06.2005 - Rat der Stadt Hagen - ungeändert beschlossen