Beschlussvorlage - 1137/2013
Grunddaten
- Betreff:
-
Festlegung der Grundsätze der Ermächtigungsübertragungen hier: Regelungen gem. § 22 GemHVO
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- FB20 - Finanzen und Controlling
- Bearbeitung:
- Manuela Strunkeit
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Haupt- und Finanzausschuss
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Vorberatung
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28.11.2013
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Geplant
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Rat der Stadt Hagen
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Entscheidung
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12.12.2013
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Sachverhalt
Kurzfassung
Gemäß § 22 Abs. 1 Gemeindehaushaltsverordnung (GemHVO) sind Ermächtigungen für Aufwendungen und Auszahlungen übertragbar. Der Oberbürgermeister regelt mit Zustimmung des Rates vorab die Grundsätze über Art, Umfang und Dauer der Ermächtigungsübertragung. Die übertragenen Ermächtigungen sind dann gem. § 22 Abs. 4 GemHVO dem Rat, mit dem Entwurf des gemeindlichen Jahresabschlusses vorzulegen.
Begründung
Aufgrund der Jährlichkeit des Haushaltsplanes gelten die Haushaltsermächtigungen für Aufwendungen und Auszahlungen nur für die Dauer des Haushaltsjahres. Werden die in der Planung des abgelaufenen Haushaltsjahres vorgesehenen Aufwendungen und Auszahlungen nicht vollständig in Anspruch genommen, so hat das 1. NKF-Weiterentwicklungsgesetzes mit der Regelung in § 22 GemHVO NRW die rechtlichen Möglichkeiten zu einer Übertragung dieser nicht in Anspruch genommenen Ermächtigungen geschaffen. Die Übertragung von Haushaltsermächtigungen kann bei Maßnahmen notwendig werden, die länger als ein Jahr bis zur Fertigstellung benötigen oder deren veranschlagte Mittel nicht wie geplant bis zum Ende des Haushaltsjahres in Anspruch genommen werden konnten, z.B. durch zeitliche Verzögerung.
Die Ermächtigungsübertragungen führen dazu, dass die durch den Rat mit Haushaltsbeschluss vorgesehenen, aber nicht in Anspruch genommenen Ermächtigungen zu einem späteren Zeitpunkt haushaltswirksam werden. Sie führen zu einer unmittelbaren Erhöhung des entsprechenden Haushaltsansatzes im Ergebnisplan und/oder im Finanzplan und somit zur wirtschaftlichen Belastung des neuen Haushaltsjahres.
Vor Übertragung der Ermächtigungen hat der Oberbürgermeister gemäß § 22 Abs. 1 GemHVO mit der Zustimmung des Rates die Grundsätze über Art, Umfang und Dauer der Ermächtigungsübertragung festzulegen. Gemäß § 22 Abs. 4 GemHVO NRW sind die übertragenen Ermächtigungen mit dem Jahresabschluss des abgelaufenen Haushaltsjahres dem Rat vorzulegen.
In der beigefügten Dienstanweisung über die Grundsätze der Ermächtigungsübertragungen gemäß § 22 Abs. 1 GemHVO der Stadt Hagen sind diese Regelungen festgelegt.
Anlagen
| Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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öffentlich
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14,3 kB
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2
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(wie Dokument)
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184 kB
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3
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(wie Dokument)
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192 kB
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