Beschlussvorlage - 1045/2013

Reduzieren

Beratungsfolge

Reduzieren

Beschlussvorschlag

Der VII. Nachtrag zur Satzung über die Straßenreinigung und die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren in der Stadt Hagen (Straßenreinigungs- und Gebührensatzung) vom 15.07.2011 wird beschlossen, wie er als Anlage Gegenstand der Verwaltungsvorlage (Drucksachennummer 1045/2013) ist.

 

Der Rat hat von der Gebührenbedarfsberechnung Kenntnis genommen.

 

 

Realisierungstermin: 01.01.2014

 

Reduzieren

Sachverhalt

Kurzfassung

 

Die in der Anlage beigefügten Gebührenbedarfsberechnungen zur Straßenreinigung und zum Winterdienst werden dem Rat der Stadt Hagen hiermit zur Kenntnis gegeben.

 

Durch den V. Nachtrag zu dieser Satzung, den der Rat in seiner Sitzung am 26.09.2013 beschlossen hat, ist eine Klassifizierung sämtlicher Hagener Straßen nach ihrer Verkehrsbedeutung in Wohnstraßen, innerörtliche und überörtliche Straßen erfolgt. Dies bedeutet eine Maßstabsänderung bei der Straßenreinigungsgebühr, die ab sofort dreigeteilt nach den genannten Straßenklassen errechnet wird.

 

Der Gebührensatz im Bereich Straßenreinigung verändert sich nunmehr von 2,74 € pro laufenden Meter in 2013 auf 2,74 € pro laufenden Meter für Wohnstraßen, 2,31 € für innerörtliche Straßen und 1,89 € für überörtliche Straßen. 

 

Die Auswirkungen im Bereich Winterdienst werden in der nachfolgenden Tabelle dargestellt:

 

 

 

Gebühr je lfd. Meter

 

2013

 

2014

 

Stufe A

2,74 €

3,30 €

Stufe B

1,77 €

1,88 €

Stufe C

0,57 €

0,44 €

 

Nähere Einzelheiten sind der Begründung zu entnehmen.

 

 

 

Begründung

 

I. Rechtliche Klarstellung

 

Eine rechtliche Klarstellung wird analog anderer Gebührensatzungen der Stadt Hagen in § 2 der Satzung eingefügt.

 

 

II. Gebührenbedarfsberechnung

 

1. Anlass der Gebührenüberprüfung

 

Für die von der Stadt Hagen durchgeführte Straßenreinigung der öffentlichen Straßen und für den Winterdienst werden zur Deckung der voraussichtlichen Kosten 2014 die Benutzungsgebühren entsprechend angepasst.

 

 

2. Einflussgrößen der Gebührenkalkulation

 

2.1. Anteile Stadt/ Gebührenzahler

 

Die gebührenpflichtigen Anlieger dürfen im Rahmen der Straßenreinigung und des Winterdienstes nicht mit Kosten belastet werden, die nicht ihnen, sondern dem Allgemeininteresse an der Straßenreinigung bzw. des Winterdienstes zuzurechnen sind.

 

Bis zum Jahr 1998 durfte das Gebührenaufkommen gemäß § 3 Abs. 1 Satz 2 Straßenreinigungsgesetz NRW (StrReinG NRW a.F.) 75 % der Gesamtkosten der Straßenreinigung im Gemeindegebiet nicht übersteigen. Der von der Gemeinde selbst zu tragende Anteil von 25 % diente der Abdeckung des Allgemeininteresses an der Straßenreinigung. Im Rahmen des Artikels 11 des Gesetzes zur Stärkung der Leistungsfähigkeit der Kreise, Städte und Gemeinden in NRW, dem Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Reinigung öffentlicher Straßen – Straßenreinigungsgesetz NRW -, wurde den Gemeinden durch Änderung von § 3 Abs. 1 Satz 2 StrReinG NRW die Möglichkeit gegeben, von der o.g. Begrenzung (75%/25%) abzuweichen.

 

Damit liegt die Festlegung der Höhe des Kostenanteils für das Allgemeininteresse im pflichtgemäßen Ermessen des Ortsgesetzgebers. Dabei ist allerdings zu beachten, dass es nach der geltenden Rechtsprechung auch weiterhin erforderlich ist, den auf die Interessen der Allgemeinheit entfallenden Kostenanteil angemessen zu berücksichtigen.

 

Der Allgemeininteressenanteil wird nach der Klassifizierung der Hagener Straßen nach ihrer Verkehrsbedeutung für Wohnstraßen auf 15 %, für innerörtliche Straßen auf 25 % und für  überörtliche Straßen auf 35 % festgesetzt. Wohnstraßen sind Straßen, bei denen die Belange der Erschließung der anliegenden Grundstücke überwiegen. Innerörtliche Straßen sind Straßen, die überwiegend dem innerörtlichen Durchgangsverkehr und überörtliche Straßen sind Straßen, die überwiegend dem überörtlichen Durchgangsverkehr dienen. Durch die Winterdienststufen A, B und C wird die Reihenfolge des Winterdienstes festgelegt.

 

 

2.2. Durch Benutzungsgebühren zu deckende Kosten

 

2.2.1. Kosten für Leistungen der HEB GmbH Hagener Entsorgungsbetrieb

 

Die Stadt Hagen hat ab 1998 durch Straßenreinigungsvertrag die HEB GmbH Hagener Entsorgungsbetrieb (HEB) mit der Durchführung der städtischen Pflichtaufgaben nach dem Straßenreinigungsgesetz NRW beauftragt. Der HEB erhält von der Stadt Hagen für seine Leistungen im Voraus kalkulierte feste Entgelte, die jeweils zum 1. Januar jährlich neu zu vereinbaren sind.

Die Entgeltkalkulation hat den geltenden preisrechtlichen Vorschriften zu entsprechen. Die der Stadt von HEB vorzulegende Entgeltkalkulation muss nach den

unterschiedlichen Aufgabenbereichen (Pflichtreinigung nach dem Straßenreinigungsgesetz, Verkehrssicherungsaufgaben, Sonderreinigungen und Aufstellung, Unterhaltung und Leerung der Straßenpapierkörbe) und nach den in den Leitsätzen für die Preisermittlung aufgrund von Selbstkosten – Anlage zur Verordnung PR Nr. 30/53 vom 21. November 1953 (LSP) vorgesehenen einzelnen Kostenbestandteilen aufgeschlüsselt sein.

Für 2014 beläuft sich der mitgeteilte Bruttoaufwand der HEB GmbH für die Straßenreinigung auf 4.650.268  € (2013: 4.870.849 €; vgl. Zeile 25 in Anlage 1 – Kalkulation der Straßenreinigungsgebühren 2014). Für den Winterdienst beläuft sich der mitgeteilte Bruttoaufwand der HEB GmbH auf 1.844.143 € (2013: 1.729.622 €; vgl. Zeile 21 in Anlage 3 – Kalkulation des Gesamtaufwandes für die Winterdienstgebühr 2014).

 

 

2.2.2. Städtische Aufwendungen

 

Hier werden z.B. anteilige Personalkosten von städtischen Mitarbeitern angesetzt, die mit der Gebührenerhebung bzw. der Gebührenkalkulation beschäftigt sind. Ebenso gehören dazu anteilige Overheadkosten des städtischen Finanzdezernates.

Für das Jahr 2014 sind bei der Straßenreinigung insgesamt Kosten in Höhe von 120.226 € (2013: 117.293 €; vgl. Zeile 26 in Anlage 1 – Kalkulation der Straßenreinigungsgebühren 2014) sowie beim Winterdienst 122.394 € (2013: 119.409 €; vgl. Zeile 22 in Anlage 3 – Kalkulation des Gesamtaufwandes für die Winterdienstgebühr 2014) zu berücksichtigen. 

 

 

2.3. Berücksichtigung von Kostenüber-/ bzw. –unterdeckungen

 

Nach § 6 Abs. 2 des Kommunalabgabengesetzes NRW (KAG) sind Kostenüberdeckungen am Ende eines Kalkulationszeitraumes innerhalb der nächsten vier Jahre auszugleichen. Kostenunterdeckungen sollen innerhalb dieses Zeitraumes ausgeglichen werden.

Darum und um eine höhere Steigerung bei der Straßenreinigungsgebühr für den Gebührenzahler zu vermeiden, wurde eine Auflösung des Sonderpostens für den Gebührenausgleich für die Mitfinanzierung der Straßenreinigungskosten in Höhe von 1.000.000 Euro einkalkuliert (vgl. Zeile 1 der Anlage 1). Zum Ausgleich der vorhandenen Kostenunterdeckung wurde im Rahmen des Winterdienstes eine Zuführung zum Sonderposten für den Gebührenausgleich in Höhe von 100.000 € einkalkuliert (vgl. Zeile 1 der Anlage 3).

 

 

3. Gebührenmaßstab

 

3.1. Straßenreinigung

 

Die Gebührenkalkulation 2014 erfolgt auf der Grundlage der voraussichtlichen Reinigungsfrontmeter.

 

Nach der Klassifizierung der Hagener Straßen nach ihrer Verkehrsbedeutung ergeben sich

folgende Veranlagungsmeter:

 

a)      Wohnstraßen 772.704,

b)      Innerörtliche Straßen 249.249

c)      Überörtliche Straßen 92.177 Veranlagungsmeter.

Somit ergeben sich insgesamt 1.114.130 Veranlagungsmeter.

 

Für 2013 wurden nach dem bisherigen Gebührenmaßstab insgesamt 1.110.000 Veranlagungsmeter festgesetzt.

 

3.2. Winterdienst

 

Die Gebührenkalkulation 2014 erfolgt auf der Grundlage der voraussichtlichen Veranlagungsmeter in der jeweiligen Winterdienststufe:

 

a)      Winterdienststufe A 366.000 Meter (2013: 365.000 Meter),

b)      Winterdienststufe B 130.500 Meter (2013: 130.000 Meter),

c)      Winterdienststufe C 277.000 Meter (2013: 276.500 Meter)

Summe                            773.500 Meter                   771.500 Meter.                                                                                                 

 

4. Erläuterungen zu einzelnen Ertrags- und Aufwandspositionen der Gebührenkalkulationen

 

Zu Zeile 9 (Bezogene Leistungen) beim Winterdienst:

Durch die Reduzierung des Personalbestandes müssen im Winterdienst Handreinigungsreviere an Fremdfirmen vergeben werden. Hierfür ist ein zusätzlicher Aufwand berücksichtigt.

 

Zu Zeile 13 (Personalaufwand) bei der Straßenreinigung:

Gemäß dem Konzept zur Optimierung der Straßenreinigung wurden Stellen eingespart. Eine Lohnsteigerung und ein Anstieg der Insolvenzumlage in der Unfallversicherung reduzieren diese Einsparung.

 

Zu Zeile 11 (Sonstiger betrieblicher Aufwand) beim Winterdienst:

 

Das Salzlager wurde verlagert. Der Anstieg der Mietaufwendungen wird durch den Rückgang der Gebäudeumlage kompensiert (vgl. Zeile 16 – Umlage gemeinsamer Bereich).

 

 

5. Auswirkungen der dreigeteilten Straßenreinigungsgebühr in Verbindung mit den Winterdienstklassen

 

Zur Verdeutlichung der Auswirkungen wird nachfolgend eine Beispielrechnung zur Ermittlung der Straßenreinigungsgebühr (Sommerreinigung und Winterdienst) durchgeführt. Dabei wird die Gebühr für ein Grundstück mit einer Straßenfront von 25 m bei zweimaliger Straßenreinigung in den drei Straßenklassen errechnet, bezogen auf eine häufige Einordnung in eine bestimmte Streuklasse. Außerdem wird die anteilige Gebühr sowohl für ein Zwei-Parteien-Objekt als auch für ein Vier-Parteien-Objekt ermittelt.

 

 

Beispiel A: Straßenklasse W und Winterdienststufe C

 

Bisher:

Beispiel ohne Straßenklasse/ Winterdienststufe C

 

Gebühr 2013

Anzahl Parteien

 

Grundstück

2

4

Frontmeter                      25,00

Sommerreinigung         137,00 €

Winter                             14,25 €

Gebühr insgesamt                                    151,25 €

 

 

75,63 €

37,81 €

 

Neu:

 

 

 

Beispiel Straßenklasse W/ Winterdienststufe C

 

Gebühr 2014

Anzahl Parteien

 

Grundstück

2

4

Frontmeter                      25,00

Sommerreinigung          137,00 €

Winter                              11,00 €

Gebühr insgesamt                                    148,00 €

74,00 €

37,00 €

 

Differenz 2013/2014

 

       -3,25 €

-1,63 €

-0,81 €

 

 

 

Beispiel B: Straßenklasse I und Winterdienststufe A

 

Bisher:

Beispiel ohne Straßenklasse/ Winterdienststufe A

 

Gebühr 2013

Anzahl Parteien

 

Grundstück

2

4

Frontmeter                      25,00

Sommerreinigung         137,00 €

Winter                             68,50 €

Gebühr insgesamt                                    205,50 €

 

 

102,75 €

51,38 €

 

Neu:

 

 

 

Beispiel Straßenklasse I/ Winterdienststufe A

 

Gebühr 2014

Anzahl Parteien

 

Grundstück

2

4

Frontmeter                      25,00  

Sommerreinigung         115,50 €

Winter                             82,50 €

Gebühr insgesamt                                     198,00 €

99,00

49,50

 

Differenz 2013/2014

 

           -7,50 €

    -3,75 €

   -1,88 €

 

 

Beispiel C: Straßenklasse U und Winterdienststufe A

 

Bisher:

Beispiel ohne Straßenklasse/ Winterdienststufe A

 

Gebühr 2013

Anzahl Parteien

 

Grundstück

2

4

Frontmeter                      25,00

Sommerreinigung          137,00 €

Winter                            68,50 €

Gebühr insgesamt                                    205,50 €

 

 

102,75 €

51,38 €

 

Neu:

 

 

 

Beispiel Straßenklasse U/ Winterdienststufe A

 

Gebühr 2014

Anzahl Parteien

 

Grundstück

2

4

Frontmeter                      25,00  

Sommerreinigung

  94,50 €

 

 

 

Winter

  82,50 €

         177,00 €

88,50 €

44,25 €

 

 

 

 

Differenz 2013/2014

 

       -28,50 €

-14,25 €

-7,13 €

 

 

 

Anlagen:

 

1) Kalkulation der Straßenreinigungsgebühren 2014

2) Berechnung des Gebührensatzes pro Meter

3) Kalkulation des Gesamtaufwandes für die Winterdienstgebühr 2014

4) Ermittlung der Gebührensätze für die Winterdienstgebühr 2014

5) Erläuterung zu der Berechnung der Winterdienstgebühr

 

 

 

 

 

Reduzieren

Auswirkungen

Finanzielle Auswirkungen

(Bitte ankreuzen und Teile, die nicht benötigt werden löschen.)

 

Es entstehen keine finanziellen und personellen Auswirkungen

X

Es entstehen folgende finanzielle Auswirkungen

 

Es entstehen folgende bilanzielle Auswirkungen

 

Maßnahme

X

konsumtive Maßnahme

 

investive Maßnahme

 

konsumtive und investive Maßnahme

 

Rechtscharakter

 

Auftragsangelegenheit

 

Pflichtaufgabe zur Erfüllung nach Weisung

X

Pflichtaufgabe der Selbstverwaltung

 

Freiwillige Selbstverwaltungsaufgabe

 

Vertragliche Bindung

 

Beschluss RAT, HFA, BV, Ausschuss, sonstiges

 

Ohne Bindung

 

 

1.      Konsumtive Maßnahme

 

Teilplan:

5450

Bezeichnung:

Straßenreinigung

Produkt:

1.54.50.01

Bezeichnung:

Straßenreinigung (Gebührenhaushalt)

Produkt:

1.54.50.02

Bezeichnung:

Winterdienst (Gebührenhaushalt)

Kostenstelle:

 

Bezeichnung:

 

 

 

Kosten-

art

Bezeichnung

Lfd. Jahr

Folge-

jahr 1

Folge-

jahr 2

Ertrag (-)

432102

Straßenreinigungsgebühr

2.869.259 €

€

€

Ertrag (-)

432105

Winterdienstgebühr

1.574.903 €

€

€

Ertrag (-)

438100

Auflösung Sonderposten für den Gebührenausgleich

1.000.000 €

€

€

Summe

Erträge (-)

 

 

5.444.162 €

 

 

Aufwand (+)

523500

Erstattungen an verbundene Unternehmen, Beteiligungen

6.494.411 €

€

€

Aufwand (+)

547500

Zuschreibungen Sonder-posten

100.000 €

€

€

Aufwand (+)

 

Interne Leistungs-verrechnungen

242.620 €

€

€

Aufwand (+)

 

Städtischer Eigenanteil

1.392.869 €

€

€

Summe Aufwand (+)

 

 

8.229.900 €

 

 

 

Kurzbegründung:

X

Finanzierung ist im lfd. Haushalt bereits eingeplant/gesichert

 

Finanzierung kann ergebnisneutral (außer-/überplanmäßige Bereitstellung mit Deckung) gesichert werden.

 

Finanzierung kann nicht gesichert werden (der Fehlbedarf wird sich erhöhen)

 

 

 

 

 

gez.

gez.

Jörg Dehm

Oberbürgermeister

Christoph Gerbersmann

Stadtkämmerer

 

Reduzieren

Anlagen

Loading...

Beschlüsse

Erweitern

28.11.2013 - Haupt- und Finanzausschuss - ungeändert beschlossen

Erweitern

12.12.2013 - Rat der Stadt Hagen - ungeändert beschlossen