Mitteilung - 1159/2013
Grunddaten
- Betreff:
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Mitteilung: Entwicklung des Gemeinsamen Lernens in Hagen auf der Grundlage des Neunten Schulrechtsänderungsgesetzes
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Mitteilung
- Federführend:
- FB48 - Bildung und Kultur
- Bearbeitung:
- Manfred Speil
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Erledigt
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Schulausschuss
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Entscheidung
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10.12.2013
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Beschlussvorschlag
1. Ausgangslage nach der Gesetzesänderung
? Ab dem Schuljahr 2014/15 findet die sonderpädagogische Förderung in der Regel in der Allgemeinen Schule statt. Die Eltern können abweichend hiervon die Förderschule wählen. Bei einem bestehenden sonderpädagogischem Unterstützungsbedarf muss die Schulaufsichtsbehörde demzufolge den Eltern mindestens eine Allgemeine Schule vorschlagen, an der ein Angebot zum Gemeinsamen Lernen eingerichtet ist. Hierfür ist die Zustimmung des Schulträgers erforderlich. Die Erteilung dieser Zustimmung wird sich an der Frage orientieren, ob die sächliche Ausstattung der Schule mit vertretbarem Aufwand realisierbar ist.
? Der Schulträger kann entscheiden, dass alle Schulen Orte des Gemeinsamen Lernens sind oder er kann Gemeinsames Lernen an bestimmten Orten einrichten.
? Der Schulträger hat an den Orten des Gemeinsamen Lernens notwendige Aufnahmekontingente für Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf vorzuhalten.
? Wenn Orte des Gemeinsamen Lernens bestimmt werden, hat dies Einfluss auf die Möglichkeiten der Aufnahme von Schülern insgesamt.
? Die Aufnahme von Kindern mit sonderpädagogischem Förderschwerpunkt kann Einfluss auf die Klassengrößen haben.
? Richtet die Schulaufsichtsbehörde mit Zustimmung des Schulträgers Gemeinsames Lernen ein, so erfolgt an diesen Schulen eine Bündelung von Kindern mit sonderpädagogischem Unterstützungsbedarf in den Förderschwerpunkten Lernen (LE), Sprache (SQ) und Emotionale und soziale Entwicklung (ESE).
? Für die Bestimmung von Schwerpunktschulen für die Förderschwerpunkte Geistige Entwicklung (GG), Körperlich und motorische Entwicklung (KM), Hören und Kommunikation (HK), Sehen (SH) sind bestimmte Kriterien zu bedenken.
2. Kriterien für die Einrichtung von Gemeinsamen Lernen / Bestimmung von Schwerpunktschulen
a) Wohnortnähe / Gute Erreichbarkeit / Verkehrstechnische Anbindung.
b) Zukunftssicherheit der Schulstandorte.
c) Die bislang etablierten Schulstandorte des Gemeinsamen Unterrichts/der bisherigen Integrativen Lerngruppen werden möglichst weitergeführt.
d) Die räumlichen und sächlichen Voraussetzungen (ggf. auch Barrierefreiheit, Raum für pflegerische Aufgaben) erfolgen unter Beachtung der Kriterienkataloge für die einzelnen Förderschwerpunkte.
e) In den Förderschwerpunkten GG, KM, HK, SH wird im Hinblick auf besondere räumliche und sächliche Voraussetzungen in der Schule zwischen der Kategorie 1 (erforderlich) und Kategorie 2 (nicht zwingend erforderlich) unterschieden.
3. Vorgaben
a) Alle Schulformen werden am Auftrag des Gemeinsamen Lernens an der Allgemeinen Schule beteiligt.
b) Schülerinnen und Schüler in der Primarstufe erhalten gemäß ihrer persönlichen Schulformempfehlung ein Angebot für das Gemeinsame Lernen in der Sekundarstufe I.
c) In den Förderschwerpunkten GG, KM, HK, SH werden Schulen für die Förderschwerpunkte der Kategorie 1 (siehe 2. e)) vom Schulträger perspektivisch im erforderlichen Umfang räumlich und sächlich ausgestattet, um sie danach als entsprechende Schwerpunktschulen zu bestimmen. Bis dahin erfolgen Einzelfallentscheidungen. Einzelfallentscheidungen erfolgen auch in den Förderschwerpunkten der Kategorie 2.
d) Bei Schwerpunktschulen bietet sich ggf. eine Zusammenfassung der Förderschwerpunkte GG/KM bzw. HK/SH an.
4. Gemeinsames Lernen in den Förderschwerpunkten LE, SQ, ESE
Primarstufe
An den Grundschulen in Hagen werden schon jetzt ausgehend vom Elternwunsch Kinder mit diesen Förderschwerpunkten wohnortnah beschult. Nach dem nach wie vor geltenden Prinzip kurze Beine kurze Wege findet auch weiterhin an allen zukunftssicheren Grundschulen Gemeinsames Lernen statt, was dem Regelfall des § 20 I SchulG entspricht. Eine besondere Einrichtung und Beschlussfassung ist daher in diesem Fall nicht erforderlich.
Sekundarstufe I
Die Schulaufsichtsbehörde richtet mit Zustimmung des Schulträgers gemäß§ 20 V SchulG Gemeinsames Lernen an voraussichtlich acht noch auszuwählenden Schulen ein. Die Anzahl orientiert sich an der Anzahl der Schulen, an denen bislang Integrative Lerngruppen eingerichtet waren. Die Verwaltung wird den politischen Gremien nach Abstimmung mit der Schulaufsichtsbehörde die Orte Gemeinsamen Lernens zur Beschlussfassung vorlegen.
5. Gemeinsames Lernen in den Förderschwerpunkten Förderschwerpunkte GG, KM, HK, SH
Der Schulträger bestimmt mit Zustimmung der oberen Schulaufsichtsbehörde gemäß § 20 VI SchulG in der Primarstufe und der Sekundarstufe noch auszuwählende Schulen als Schwerpunktschulen, die neben den Förderschwerpunkten LE, SQ, ESE die genannten Förderschwerpunkte der Kategorie 1 (siehe 3.c) umfassen. Bei der Auswahl der Schulen in der Sekundarstufe ist in den zielgleichen Förderschwerpunkten zu beachten, dass das Erreichen aller Bildungsabschlüsse möglich sein muss. Die Verwaltung wird den politischen Gremien nach Abstimmung mit der Schulaufsichtsbehörde Schulen zur Beschlussfassung vorlegen, an denen die räumlichen und sächlichen Voraussetzungen für die dann folgende Einrichtung als Schwerpunktschulen geschaffen werden sollen.
6. Voraussichtlich notwendig vorzuhaltende Plätze für die Klasse 5 im Schuljahr 2014/15 in den Förderschwerpunkten LE, SQ, ESE
Region Schülerinnen/Schüler
Mitte 13
Nord 9
Süd 7
West 17
Hohenlimburg 7
