Beschlussvorlage - 1108/2013
Grunddaten
- Betreff:
-
Widmung Paul-Schulte-Weg
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- FB60 - Verkehr, Immobilien, Bauverwaltung und Wohnen
- Bearbeitung:
- Martina Gripshöfer
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Erledigt
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Bezirksvertretung Haspe
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Entscheidung
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05.12.2013
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Beschlussvorschlag
Die Bezirksvertretung Haspe beschließt gemäß § 6 Abs. 1 des Straßen-und Wegegesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG NW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.1995 (GV NRW S. 1028/ SGV NRW 91)
die Widmung der Straße
Paul-Schulte-Weg
(die Verkehrsfläche umfasst die Grundstücke Gemarkung Westerbauer, Flur 3, Flurstücke 691, 1128, 1080, 884, 1132, 994, 1040, 1011, 1051, 1192).
Die Verkehrsfläche erhält die Eigenschaft einer Gemeindestraße gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 3 StrWG NW und wird der Straßengruppe nach § 3 Abs. 4 Nr. 2 StrWG (Anliegerstraße) zugeordnet.
Die Widmung des rot markierten Flurstücks 1192 beschränkt sich auf die Nutzung als öffentlicher Fußweg.
Die Verkehrsfläche ist in dem Sitzungssaal aufgehängten Lageplan farbig markiert dargestellt. Der Lageplan ist Bestandteil des Beschlusses.
Sachverhalt
Kurzfassung
Die Straße Paul-Schulte-Weg wurde in dem genannten Bereich auf Grund des Erschließungsvertrages "Paul-Schulte-Weg" ausgebaut.
Nach Übernahme durch die Stadt soll die Straße nunmehr förmlich gewidmet werden
Begründung
Die Herstellung der Straße Paul-Schulte-Weg erfolgte auf Grund des Erschließungsvertrages "Paul-Schulte-Weg".
Die Übernahme erfolgte am 01.05.2013.
Die Straße ist im Bebauungsplan Nr. 2/98 "Vogelsanger Straße" als öffentliche Straße festgesetzt und soll nun nach § 6 Abs. 1 StrWG NW gewidmet werden.
Durch Zustimmung des Eigentümers zur Widmung (durch Abschluss des Erschließungsvertrages; die Auflassung ist bereits erklärt) sind die Voraussetzungen zur Widmung gemäß § 6 Abs. 5 StrWG NW gegeben.
Durch die Widmung erhält die Verkehrsfläche die Eigenschaft einer öffentlichen Straße im Sinne des § 2 StrWG NW und es wird damit der Allgemeinheit der Gemeingebrauch an der Straße, d.h. die Benutzung der Straße im Rahmen der Widmung und der verkehrsrechtlichen Vorschriften, eröffnet.
Mit der Widmung obliegt die Straßenbaulast nach § 9 StrWG NW der Stadt Hagen.
Anlage: Übersichtsplan
Anlagen
| Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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1 MB
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