Beschlussvorlage - 1079/2013

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Das Wohnhaus, Am Waldhang 2, Gemarkung Hagen, Flur 33, Flurstück 474, wird gemäß § 3 Abs. 4 Denkmalschutzgesetz (Gesetz zum Schutz und Pflege der Denkmäler im Lande Nordrhein-Westfalen, Denkmalschutzgesetz – DSchG vom 11.03.1980, GV NRW S. 226, in der zurzeit gültigen Fassung) aus der Denkmalliste der Stadt Hagen gelöscht.

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Sachverhalt

Kurzfassung

Löschung des Wohnhauses Am Waldhang 2 aus der Denkmalliste der Stadt Hagen

 

Begründung

Das Gebäude wurde am 29.06.1987 in die Denkmalliste der Stadt Hagen eingetragen. Aufgrund von neuen Erkenntnissen sind die Denkmaleigenschaften nicht mehr gegeben. Die These, dass das Gebäude nach einem Entwurf von Henry van de Velde entworfen worden ist, lässt sich wissenschaftlich nicht belegen.

Dagegen spricht auch, dass das Grundstück, auf dem das in Rede stehende Gebäude errichtet wurde, zur Zeit der Erbauung der Villa bzw. des Gärtnerhauses (Am Waldhang 4) nicht im Eigentum von Theodor Springmann war.

Weiterhin zeigt ein Foto (Rainer Stamm, Die Villa für Theodor Springmann mit dem nicht mehr erhaltenen Haupthaus und dem Tor- und Gärtnerhaus. In: Birgit Schulte (Hrsg.) Henry van de Velde in Hagen, Hagen 1992, S. 254), dass direkt hinter dem Haus eine Mauer, die nur als Grenzmauer zu interpretieren ist, verläuft, so dass ein Haus an dieser Stelle nicht sinnvoll wäre.

Weiterhin existiert eine Zeichnung der Toranlage (Léon Ploegaerts (Pierre Puttermans, L’oeurvre architecturale de Henry van de Velde, Bruxelles/Québec 1987, S. 340 [LS/“. 1009]), die keinerlei Interpretation hinsichtlich eines zweiten Torhauses zulässt, so dass auch hieraus nur geschlossen werden kann, dass das sogenannte 2. Torhaus keine Planung von van de Velde ist.

Im Vergleich mit dem Hohenhof, wo ebenfalls die Situation besteht, dass am Straßeneingang zum Grundstück ein Pförtner- oder Gärtnerhaus errichtet wurde, gibt es auch kein symmetrisches Pendant. Das Taubenhaus ist sicherlich als solches gedacht, aber eben weit entfernt von jeglicher Symmetrie.

Insofern wird das Werk von de Veldes durch die spätere Errichtung des vermeintlichen Pendants eher verfälscht als gestärkt.

 

Die Voraussetzungen für die Löschung gemäß § 3 Abs. 4 Denkmalschutzgesetz liegen vor. Das Wohnhaus Am Waldhang 2 ist damit aus der Denkmalliste der Stadt Hagen zu löschen. Das Gebäude Am Waldhang 4 ist dagegen ein Baudenkmal, das die Voraussetzungen der §§ 2, 3  Denkmalschutzgesetz erfüllt.

 

Die Zuständigkeit der Bezirksvertretung für die Löschung aus der Denkmalliste ergibt sich aus § 10 Abs. 2 Buchst. t der Hauptsatzung in Verbindung mit § 37 Abs. 1 Buchst. b der Gemeindeordnung NRW.

 

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Auswirkungen

Finanzielle Auswirkungen

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Es entstehen keine finanziellen und personellen Auswirkungen

 

gez. Thomas Grothe

Technischer Beigeordneter

(Name OB oder Beigeordneter inkl. Funktion)

 

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Beschlüsse

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04.12.2013 - Bezirksvertretung Hagen-Mitte - ungeändert beschlossen