Beschlussvorlage - 1137/2013

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Der Rat der Stadt stimmt der Dienstanweisung über die Regelungen zur Ermächtigungsübertragung nach § 22 Gemeindehaushaltsverordnung zu.

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Sachverhalt

Kurzfassung

Gemäß § 22 Abs. 1 Gemeindehaushaltsverordnung (GemHVO) sind Ermächtigungen für Aufwendungen und Auszahlungen übertragbar. Der Oberbürgermeister regelt mit Zustimmung des Rates vorab die Grundsätze über Art, Umfang und Dauer der Ermächtigungsübertragung. Die übertragenen Ermächtigungen sind dann gem. § 22 Abs. 4 GemHVO dem Rat, mit dem Entwurf des gemeindlichen Jahresabschlusses vorzulegen.

 

 

Begründung

 

Aufgrund der Jährlichkeit des Haushaltsplanes gelten die Haushaltsermächtigungen für Aufwendungen und Auszahlungen nur für die Dauer des Haushaltsjahres. Werden die in der Planung des abgelaufenen Haushaltsjahres vorgesehenen Aufwendungen und Auszahlungen nicht vollständig in Anspruch genommen, so hat das 1. NKF-Weiterentwicklungsgesetzes mit der Regelung in § 22 GemHVO NRW die rechtlichen  Möglichkeiten zu einer Übertragung dieser nicht in Anspruch genommenen Ermächtigungen geschaffen. Die Übertragung von Haushaltsermächtigungen kann bei Maßnahmen notwendig werden, die länger als ein Jahr bis zur Fertigstellung benötigen oder deren veranschlagte Mittel nicht wie geplant  bis zum Ende des Haushaltsjahres in Anspruch genommen werden konnten, z.B. durch zeitliche Verzögerung.

 

Die Ermächtigungsübertragungen führen dazu, dass die durch den Rat mit Haushaltsbeschluss vorgesehenen, aber nicht in Anspruch genommenen Ermächtigungen zu einem späteren Zeitpunkt haushaltswirksam werden. Sie führen zu einer unmittelbaren Erhöhung des entsprechenden Haushaltsansatzes im Ergebnisplan und/oder im Finanzplan und somit zur wirtschaftlichen Belastung des neuen Haushaltsjahres.

 

Vor Übertragung der Ermächtigungen hat der Oberbürgermeister gemäß § 22 Abs. 1 GemHVO mit der Zustimmung des Rates die Grundsätze über Art, Umfang und Dauer der Ermächtigungsübertragung festzulegen. Gemäß § 22 Abs. 4  GemHVO NRW sind die übertragenen Ermächtigungen mit dem Jahresabschluss des abgelaufenen Haushaltsjahres dem Rat vorzulegen.

 

In der beigefügten Dienstanweisung über die Grundsätze der Ermächtigungsübertragungen gemäß § 22 Abs. 1 GemHVO der Stadt Hagen sind diese Regelungen festgelegt.

 

 

 

 

 

 

 

 

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Auswirkungen

Finanzielle Auswirkungen

(Bitte ankreuzen und Teile, die nicht benötigt werden löschen.)

X

Es entstehen keine finanziellen und personellen Auswirkungen

 

 

 

 

gez.

 

Jörg Dehm, Oberbürgermeister

 

 

gez.

 

Christoph Gerbersmann

Stadtkämmerer

 

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Anlagen

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Beschlüsse

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28.11.2013 - Haupt- und Finanzausschuss - ungeändert beschlossen

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12.12.2013 - Rat der Stadt Hagen