Beschlussvorlage - 1128/2013

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Der VI. Nachtrag zur Hundesteuersatzung vom 19.12.1997 wird, wie er als Anlage Gegenstand der Verwaltungsvorlage (Drucksachen-Nr. 1128/2013) ist, beschlossen.

 

Realisierungstermin: 01.01.2014

 

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Sachverhalt

Kurzfassung

 

Die Hundesteuer wird mit Wirkung ab 1.1.2014 erhöht. Für Hundehalter mit geringem Einkommen gilt eine Sonderregelung gemäß § 3 Absatz 3. Bei Übernahme eines schwer vermittelbaren Hundes aus dem Hagener Tierheim wird der Hundehalter für diesen Hund für zwei Jahre von der Hundesteuer befreit (§ 3 Absatz 4).

 

 

Begründung

 

Die Hundesteuer wurde zuletzt mit Wirkung ab 1.1.2012 erhöht. Die Hundesteuer beträgt zurzeit:

 

wenn nur 1 Hund gehalten wird:                                          140 €

wenn zwei Hunde gehalten werden:                            160 € je Hund

wenn drei oder mehr Hunde gehalten werden:              180 € je Hund

 

Vor 2012 betrugen die Sätze 128 €, 148 € und 164 €. Die Erhöhung zum 1.1.2012 betrug mithin etwa 10 %. Ein Rückgang der Anzahl der angemeldeten Hunde nach der letzten Steuererhöhung ist nicht feststellbar. Die Zahl der gemeldeten steuerpflichtigen Hunde betrug:

 

01.01.2011                            8.593

01.01.2012                            8.706

01.01.2013                            8.841

01.11.2013                            8.965

 

Die Hundesteuer als herkömmliche kommunale Aufwandsteuer hat einerseits den Zweck, die Anzahl der gehaltenen Hunde zu begrenzen, anderseits der Gemeinde Einnahmen zu verschaffen. Trotz der moderaten Anhebung der Steuersätze zum 01.01.2012 stieg die Anzahl der Hunde weiterhin an. Eine erneute Anhebung der Steuersätze, insbesondere im Hinblick auf die finanzielle Lage der Stadt, erscheint vor diesem Hintergrund vertretbar. Es werden somit folgende Steuersätze vorgeschlagen: 

 

Hundesteuer pro Hund,

wenn nur 1 Hund gehalten wird:                                          180 €

wenn zwei Hunde gehalten werden:                            210 € je Hund

wenn drei oder mehr Hunde gehalten werden:              240 € je Hund

 

Die geplante Steuererhöhung bedeutet bei Haltung eines Hundes eine Anhebung um 28%. Die Anhebung erfolgt vor dem Hintergrund, dass die letzte Anhebung um 10% nicht zu einer Verringerung der Hundezahl geführt hat, sondern ein weiterer Anstieg zu verzeichnen war. Ein Vergleich der Steuersätze vergleichbarer Großstädte in NRW zeigt, dass Hagen sich zurzeit im Mittelfeld der Skala befindet:

 

 

Hundesteuersätze in NRW-Städten

1 Hund

2 Hunde

3 und mehr

Aachen

120

144

156

Bochum

144

168

192

Bonn

150

210

264

Dortmund

144

192

216

Duisburg

132

168

192

Düsseldorf

96

150

180

Essen

156

216

252

Gelsenkirchen

117

135

153

Hamm

90

124

144

Herne

132

168

186

Köln

156

156

156

Krefeld

101,2

117,7

134,2

Mönchengladbach

138

165,6

207

Mülheim

160

220

250

Oberhausen

156

216

252

Remscheid

132

165

198

Solingen

133,2

156

174

Wuppertal

160

288

288

 

Durch die geplante Steuererhöhung überschreitet die Stadt Hagen die bisher vorhandenen Steuersätze für den ersten Hund; bei den zusätzlichen Hunden haben mehrere Städte zurzeit schon höhere Steuersätze. Die Steuererhöhung bringt voraussichtlich Zusatzeinnahmen von etwa 360.000 €.

 

Die Steuer nach § 3 Absatz 3 für den Personenkreis mit niedrigem Einkommen soll weiterhin 70 € beim Halten nur eines Hundes betragen. Ferner wird, um einer Überlastung des Hagener Tierheims vorzubeugen, eine Steuerbefreiung für zwei Jahre für einen von dort übernommenen schwer vermittelbaren Hund eingeführt. Als schwer vermittelbar werden insbesondere Hunde angesehen, deren Verweildauer im Hagener Tierheim mehr als 6 Monate beträgt. Die Mindereinnahmen durch diese beiden Sonderregelungen werden auf 10.000 € geschätzt. 

 

 

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Auswirkungen

 

 

Finanzielle Auswirkungen

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Es entstehen keine finanziellen und personellen Auswirkungen

X

Es entstehen folgende finanzielle Auswirkungen

 

Es entstehen folgende bilanzielle Auswirkungen

 

Maßnahme

X

konsumtive Maßnahme

 

investive Maßnahme

 

konsumtive und investive Maßnahme

 

Rechtscharakter

 

Auftragsangelegenheit

 

Pflichtaufgabe zur Erfüllung nach Weisung

 

Pflichtaufgabe der Selbstverwaltung

X

Freiwillige Selbstverwaltungsaufgabe

 

Vertragliche Bindung

 

Beschluss RAT, HFA, BV, Ausschuss, sonstiges

 

Ohne Bindung

 

 

1.      Konsumtive Maßnahme

 

Teilplan:

6110

Bezeichnung:

St/allg.Zuw/allg.Uml

Produkt:

1.61.10.02

Bezeichnung:

Erhebung Gemeindesteuern

Kostenstelle:

 

Bezeichnung:

 

 

 

Kostenart

Lfd. Jahr

Folgejahr 1

Folgejahr 2

Folgejahr 3

Mehrertrag (-)

403200

350.000 €

€

€

€

Aufwand (+)

 

€

€

€

€

Eigenanteil

 

€

€

€

€

 

Kurzbegründung:

X

Finanzierung ist im lfd. Haushalt bereits eingeplant/gesichert

 

Finanzierung kann ergebnisneutral (außer-/überplanmäßige Bereitstellung mit Deckung) gesichert werden.

 

Finanzierung kann nicht gesichert werden (der Fehlbedarf wird sich erhöhen)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

gez.

gez.

Jörg Dehm

Oberbürgermeister

Christoph Gerbersmann

Stadtkämmerer

 

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Anlagen

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Beschlüsse

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28.11.2013 - Haupt- und Finanzausschuss - ungeändert beschlossen

Erweitern

12.12.2013 - Rat der Stadt Hagen - ungeändert beschlossen