Beschlussvorlage - 0927/2013
Grunddaten
- Betreff:
-
19. Nachtrag zur Änderung der Hauptsatzung14. Nachtrag zur Zuständigkeitsordnung der Stadt Hagen vom 13. April 2000
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- FB30 - Rechtsamt
- Bearbeitung:
- Sonja Bendicks
- Beteiligt:
- Fachbereich des Oberbürgermeisters; 25 Fachbereich Zentrale Dienste; FB60 - Verkehr, Immobilien, Bauverwaltung und Wohnen
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Bezirksvertretung Hagen-Nord
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Vorberatung
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09.10.2013
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Erledigt
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Bezirksvertretung Hohenlimburg
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Vorberatung
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09.10.2013
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Erledigt
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Fachausschuss Gebäudewirtschaft
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Vorberatung
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15.10.2013
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26.11.2013
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Erledigt
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Bezirksvertretung Eilpe/Dahl
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Vorberatung
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16.10.2013
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Erledigt
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Haupt- und Finanzausschuss
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Vorberatung
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17.10.2013
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Erledigt
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Bezirksvertretung Hagen-Mitte
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Vorberatung
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06.11.2013
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Erledigt
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Bezirksvertretung Haspe
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Vorberatung
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07.11.2013
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Erledigt
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Stadtentwicklungsausschuss
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Vorberatung
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12.11.2013
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Erledigt
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Rat der Stadt Hagen
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Entscheidung
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12.12.2013
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Beschlussvorschlag
1. Der 19. Nachtrag zur Änderung der Hauptsatzung vom 12. Mai 2000 wird beschlossen, wie er als Anlage 1 Gegenstand dieser Vorlage ist.
2. Der 14. Nachtrag zur Zuständigkeitsordnung der Stadt Hagen vom 13. April 2000 wird beschlossen, wie er als Anlage 2 Gegenstand dieser Vorlage ist.
Sachverhalt
Kurzfassung
entfällt
Begründung
Aufgrund der parallel zu dieser Vorlage beratenen öffentlichen Beschlussvorlage zum Vergaberecht, zum Vergabeverfahren und zu den Wertgrenzen (Drucksache 0902/2013) ergibt sich die Notwendigkeit, die derzeit gültige Hauptsatzung sowie die Zuständigkeitsordnung der Stadt Hagen in einigen Punkten zu ändern bzw. zu ergänzen. Im Einzelnen handelt sich um folgende Regelungen:
Beschlusswertgrenzen
Seit 1999 sind die bestehenden Wertgrenzen, ab denen ein politischer Beschluss herbeigeführt werden muss, in der Zuständigkeitsordnung und in der Hauptsatzung für Vergaben unverändert geblieben. Unter dem Gesichtspunkt der Preissteigerung wird daher folgende generelle Anhebung der Beschlusswertgrenzen vorgeschlagen:
VOB: statt 130.000,- nunmehr 165.000,-
VOL: statt 52.000,- nunmehr 75.000,-
Eine Umfrage bei anderen Städten hat gezeigt, dass dort die Beschlusswertgrenzen überwiegend deutlich höher sind als die jetzt vorgeschlagenen Beschlusswertgrenzen. Das genaue Umfrageergebnis ist der folgenden Tabelle zu entnehmen:
Stadt | Beschlusswertgrenzen VOL | Beschlusswertgrenzen VOB |
Bocholt | 250.000 | 250.000 |
Bochum | 250.000 | 250.000 |
Düsseldorf | 500.000 | 500.000 |
Essen | 150.000 | 150.000 |
Herne | 200.000 | 200.000 |
Krefeld | 127.822,96 | 127.822,96 |
Solingen | 375.000 | 1.000.000 |
Wuppertal | 500.000 | 500.000 |
Hagen | 52.000 | 130.000 |
Auch dieses Umfrageergebnis zeigt, dass die vorgeschlagene Anhebung der Beschlusswertgrenzen sich durchaus im akzeptablen Rahmen bewegt.
Für die Einholung von Fachgutachten (VOF) bleibt es bei dem bisherigen Schwellenwert von 25.000,- für einen Gutachtenauftrag.
Zur Umsetzung dieses Vorschlages sind folgende Änderungen der Hauptsatzung und der Zuständigkeitsordnung notwendig:
Hauptsatzung
§ 10 Abs. 2 Buchstabe s
Ausschreibung und Vergabe von Lieferungen und Leistungen nach den Vorschriften der VOL bei Maßnahmen im Werte von mehr als 75.000 sowie nach den Vorschriften der VOB bei Maßnahmen im Wert von mehr als 165.000 .
§ 10 Abs. 3
Die Entscheidungsbefugnis nach § Abs. 2 Buchstabe a d ist gegeben, soweit im Einzelfall die Wertgrenze von 165.000 überschritten wird
Zuständigkeitsordnung
§ 2 Abs. 3
Die Ausschüsse sind in ihrem Geschäftsbereich zuständig für die Vergabe von Aufträgen (VOL) bei Maßnahmen im Werte von mehr als 75.000 und für Fachgutachten im Wert von mehr als 25.000 im Einzelfall im Rahmen des Haushaltsplanes
§ 2 Abs. 4 Nr. 6 Buchstabe f
Ausbauplanung aller städtischen Bauvorhaben von überbezirklicher Bedeutung im Werte von mehr als 165.000 .
§ 2 Abs. 4 Nr. 6 Buchstabe g
Vergabe von Aufträgen bei Maßnahmen im Wert von mehr als 165.000 im VOB-Bereich.
§ 2 Abs. 9
Diese Vorschrift lautet:
Für den Zeitraum bis zum 31.12.2010 tritt für Vergaben im VOL-Bereich an die Stelle der Wertgrenzen des Absatzes 3 eine solche von mehr als 100.000 , an die Stelle der Wertgrenze des Abs. 4 Ziffer 6 Buchstabe g im VOB-Bereich eine solche von mehr als 1.000.000 .
Da die Geltungsdauer dieser Vorschrift inzwischen abgelaufen ist, ist sie ersatzlos zu streichen.
Hinweis
Die Hauptsatzung und die Zuständigkeitsordnung enthalten weitere Regelungen, in denen für andere Fälle ebenfalls als Wertgrenze ein Betrag von 52.000 bzw. 100.000 festgelegt worden sind (z.B. Abschluss von Gestattungsverträgen, Erwerb von Grundstücken; Nichtausübung von Vorkaufsrechten). Diese Wertgrenzen sind in der Vergangenheit auf einander abgestimmt worden, so dass bei einer Änderung der Wertgrenzen für Vergaben in der Hauptsatzung und der Zuständigkeitsordnung grundsätzlich über eine generelle Anpassung/Harmonisierung aller Wertgrenzen nachgedacht werden sollte. Es wird allerdings vorgeschlagen, in einem ersten Schritt die politischen Forderungen zur Änderung der Regelungen für Vergaben umzusetzen und in einem zweiten Schritt die übrigen Wertgrenzen an die Entwicklung anzupassen.
Lediglich die Regelung in § 2 Abs. 4 Nr. 1 Buchst. g) der Zuständigkeitsordnung sollte bereits zum jetzigen Zeitpunkt wie folgt geändert werden:
§ 2 Abs. 4 Nr. 1 Buchstabe g
An- und Vermietung von Gebäuden und Räumen, bei denen eine Jahresmiete von mehr als 50.000 vereinbart wird.
In der Frage der An- und Vermietung von Gebäuden und Räumen existieren zurzeit unterschiedliche Entscheidungskompetenzen. Während die Entscheidung des Haupt- und Finanzausschusses bei der An- und Vermietung von Gebäuden und Räumen nach der Zuständigkeitsordnung bereits dann einzuholen ist, wenn eine Jahresmiete von mehr als 25.000 vereinbart wird, ist der Betriebsausschuss der GWH nach § 4 Absatz 3 Buchstabe d der Betriebssatzung für die Gebäudewirtschaft Hagen erst dann einzuschalten, wenn die Jahresmiete den Betrag von 50.000 übersteigt.
Durch die Änderung des § 2 Abs. 4 Nr. 1 Buchstabe g wird die Zuständigkeitsordnung in diesem Punkt entsprechend an die bestehende Regelung in § 4 Abs. 3 Buchst. d) der Betriebssatzung GWH angepasst.
