Beschlussvorlage - 1099/2013
Grunddaten
- Betreff:
-
Widmung Thünenstraße / Hermesstraße (EV Kratzkopf)
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- FB60 - Verkehr, Immobilien, Bauverwaltung und Wohnen
- Bearbeitung:
- Martina Gripshöfer
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Erledigt
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Bezirksvertretung Hagen-Mitte
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Entscheidung
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04.12.2013
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Beschlussvorschlag
Die Bezirksvertretung Mitte beschließt gemäß § 6 Abs. 1 des Straßen-und Wegegesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG NW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.1995 (GV NRW S. 1028/ SGV NRW 91)
die Widmung der
Thünenstraße und Hermesstraße
(die Verkehrsfläche umfasst die Grundstücke Gemarkung Hagen, Flur 6, Flurstücke 597, 601, 596, 531, 532, 528, 595, 547, 559, 572, 594, 603 tlw., 537, 542)
Die Verkehrsfläche erhält die Eigenschaft einer Gemeindestraße gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 3 StrWG NW und wird der Straßengruppe nach § 3 Abs. 4 Nr. 2 StrWG (Anliegerstraße) zugeordnet.
Die Widmung der rot markierten Bereiche beschränkt sich auf die Nutzung als öffentlicher Fußweg.
Die Verkehrsfläche ist in dem Sitzungssaal aufgehängten Lageplan farbig markiert dargestellt. Der Lageplan ist Bestandteil des Beschlusses.
Sachverhalt
Kurzfassung
Die Thünenstraße und Hermesstraße wurde in dem genannten Bereich auf Grund des Erschließungsvertrages "Kratzkopf" ausgebaut.
Nach Übernahme durch die Stadt sollen die Straßen nunmehr förmlich gewidmet werden
Begründung
Die Herstellung der Thünen- und Hermesstraße erfolgte auf Grund des Erschließungsvertrages "Kratzkopf".
Die Übernahme erfolgte am 01.01.2012.
Die Straße ist im Vorhaben-und Erschließungsplan Nr. 21 Kratzkopf als öffentliche Straße festgesetzt und soll nun nach § 6 Abs. 1 StrWG NW gewidmet werden.
Durch Eigentumsübergang der Straßenflächen auf die Stadt sind die Voraussetzungen zur Widmung gemäß § 6 Abs. 5 StrWG NW gegeben.
Durch die Widmung erhält die Verkehrsfläche die Eigenschaft einer öffentlichen Straße im Sinne des § 2 StrWG NW und es wird damit der Allgemeinheit der Gemeingebrauch an der Straße, d.h. die Benutzung der Straße im Rahmen der Widmung und der verkehrsrechtlichen Vorschriften, eröffnet.
Mit der Widmung obliegt die Straßenbaulast nach § 9 StrWG NW der Stadt Hagen.
Anlage: Übersichtsplan
Anlagen
| Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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1,1 MB
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