Beschlussvorlage - 1025/2013
Grunddaten
- Betreff:
-
Widmung der Straße "Neuer Kronocken"
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- FB60 - Verkehr, Immobilien, Bauverwaltung und Wohnen
- Bearbeitung:
- Martina Gripshöfer
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Bezirksvertretung Hohenlimburg
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Entscheidung
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20.11.2013
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Beschlussvorschlag
Die Bezirksvertretung Hohenlimburg beschließt gemäß § 6 Abs. 1 des Straßen-und Wegegesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG NW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.1995 (GV NRW S. 1028/ SGV NRW 91)
die Widmung der Straße
Neuer Kronocken
(die Verkehrsfläche umfasst die Grundstücke Gemarkung Hohenlimburg, Flur 5, Flurstücke 708, 621, 695 (Straße), 496, 457, 497, 502, 507, 480, 688 (Fußwege) ).
Die Verkehrsfläche erhält die Eigenschaft einer Gemeindestraße gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 3 StrWG NW und wird der Straßengruppe nach § 3 Abs. 4 Nr. 2 StrWG (Anliegerstraße, Fußweg) zugeordnet.
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Die Verkehrsfläche ist in dem Sitzungssaal aufgehängten Lageplan farbig markiert dargestellt. Die Widmung des im Plan blau markierten Bereiches ist auf den Fußgängerverkehr beschränkt.
Der Lageplan ist Bestandteil des Beschlusses.
Sachverhalt
Kurzfassung
Die Straße Neuer Kronocken wurde in dem genannten Bereich auf Grund des Erschließungsvertrages "Kronocken" ausgebaut.
Nach Übernahme durch die Stadt soll die Straße nunmehr förmlich gewidmet werden
Begründung
Die Herstellung der Straße Neuer Kronocken erfolgte auf Grund des Erschließungsvertrages "Kronocken".
Die Übernahme erfolgte am 01.01.2012.
Voraussetzung für eine Widmung ist gem. § 6 Abs. 5 StrWG NW, dass der Träger der Straßenbaulast Eigentümer der zu widmenden Fläche ist bzw. der Eigentümer der Widmung zustimmt.
Da die Verkehrsfläche vollständig im Eigentum der Stadt steht, liegen die Voraussetzungen zur Widmung vor.
Die Straße ist im Bebauungsplan Nr. 02/94 und 02/94, 1.Änderung Kronocken als öffentliche Straße festgesetzt und soll nun nach § 6 Abs. 1 StrWG NW gewidmet werden.
Durch die Widmung erhält die Verkehrsfläche die Eigenschaft einer öffentlichen Straße im Sinne des § 2 StrWG NW und es wird damit der Allgemeinheit der Gemeingebrauch an der Straße, d.h. die Benutzung der Straße im Rahmen der Widmung und der verkehrsrechtlichen Vorschriften, eröffnet.
Mit der Widmung obliegt die Straßenbaulast nach § 9 StrWG NW der Stadt Hagen.
Anlagen
| Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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1,1 MB
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