Beschlussvorlage - 0316/2005
Grunddaten
- Betreff:
-
Bebauungsplan Nr. 11/99 (516), Teil 1 - Ortseingang Reha) Beschluss über die eingegangenen Stellungnahmenb) Beschluss gemäß § 2 und § 10 Baugesetzbuch (Satzungsbeschluss)
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- FB61 - Stadtentwicklung, -planung und Bauordnung
- Bearbeitung:
- Sabine David
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Naturschutzbeirat
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Vorberatung
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20.06.2005
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Erledigt
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Umweltausschuss
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Vorberatung
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21.06.2005
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●
Erledigt
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Bezirksvertretung Hohenlimburg
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Vorberatung
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22.06.2005
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Erledigt
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Stadtentwicklungsausschuss
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Vorberatung
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28.06.2005
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Erledigt
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Rat der Stadt Hagen
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Entscheidung
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30.06.2005
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Beschlussvorschlag
Zu a) Der Rat der Stadt weist nach
eingehender Prüfung und Abwägung der öffentlichen und privaten Belange, die im
Rahmen der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange und im Rahmen der
öffentlichen Auslegung vorgebrachten Stellungnahmen zurück bzw. entspricht
ihnen ganz oder teilweise im Sinne der nachfolgenden Stellungnahmen in der
Vorlage gemäß § 1 Abs.6 BauGB.
Die Sitzungsvorlage wird Bestandteil
des Beschlusses und ist als Anlage Gegenstand der Niederschrift.
Zu b)
Der Rat der Stadt beschließt den im Sitzungssaal ausgehängten und zu
diesem Beschluss gehörenden Bebauungsplan Nr. 11/99 (516), Teil 1 –
Ortseingang Reh - , mit den in der Vorlage beschriebenen geringfügigen
Änderungen und die Begründung vom 30.05.2005 gemäß § 2 und § 10 BauGB in der
Fassung der Bekanntmachung vom 27.08.1997 (BGBl. I S.2141), zuletzt geändert
durch Art. 1 des Gesetzes vom 24.06.2004 (BGBl. I S.13590) ihn Verbindung mit
den Überleitungsvorschriften des § 244 Abs.2 Satz 1 BauGB und in Verbindung mit
§ 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) in der z.Z.
gültigen Fassung als Satzung.
Die Begründung vom 30.05.05 sind
Anlage dieser Verwaltungsvorlage.
Geltungsbereich:
Der Bebauungsplanentwurf Nr. 11/99;
Teil 1 - Ortseingang Reh - liegt in der Gemarkung Hohenlimburg, Flur 1 und Flur
14.
Die Abgrenzung des Plangebietes verläuft:
Þ im Westen vom
Grundstück der Feuerwache Ost unter Einbeziehung der Verbandsstraße bis in Höhe
des Ein- und Ausfahrtsbereiches der Autobahn A 46,
Þ im Süden
parallel zum Ein- und Ausfahrtsbereich der Autobahn A 46, weiter in östliche
Richtung unter Einbeziehung der Straßen Alter Reher Weg und Auf dem Bauloh bis
zum Einmündungsbereich Wieckenhof,
Þ im Osten
parallel zu den Flurstücken 828, 829 und 17 bis zum Mündungsbereich Alter Reher
Weg / Wannebachstraße und
Þ von diesem
Punkt aus wieder nach Westen unter Einbeziehung der Straßenflächen Alter Reher
Weg und Am Paulshof bis zur Verbandsstraße.
Der Geltungsbereich des
Bebauungsplanes ist im Plan eindeutig dargestellt.
Sachverhalt
Diese Vorlage schließt das Verfahren
des Bebauungsplanes Nr. 11/99, Teil 1 Ortseingang Reh mit dem
Satzungsbeschluss ab.
Durch das Planungsrecht wird zwischen
Autobahn BAB A 46 und den Alten Reher Weg eine zeitgemäße Bebauung ermöglich.
Die Festsetzungen des alten Bebauungsplanes Nr. 18 ? werden überlagert und
damit unwirksam.
Verfahrensablauf
Das Verfahren zur Aufstellung des
Bebauungsplanes Nr.11/99 (516) – Ortseingang Reh – wurde durch
Beschluss des Rates der Stadt Hagen am 31.08.2000 eingeleitet.
Am 15.11.2001 hat eine Bürgeranhörung
stattgefunden. Die öffentliche Auslegung mit der Beteiligung der Träger
öffentlicher Belange wurde vom25.06. bis 25.07.2003 durchgeführt.
Nach der Teilung des Plangebietes
durch Ratsbeschluss vom 16.12.2004 hat vom 10.01. bis 10.02.2005 die
Öffentliche Auslegung zum Teil 1 des Bebauungsplanes stattgefunden.
Im Rahmen der öffentlichen Auslegung
gemäß § 3 Abs. 2 BauGB und der
gleichzeitigen Beteiligung der Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 1
BauGB wurden von den nachfolgenden Trägern öffentlicher Belange bzw. Personen
Stellungnahmen:
1.1
Stadtentwässerung Hagen, SEH, Postfach 42 49, 58042
Hagen
1.2
Straßen.NRW. Landesbetrieb Straßenbau
Nordrhein-Westfalen, Niederlassung Hamm, Postfach 1167, 59001 Hamm
1.3
Staatliches Umweltamt Hagen, Feithstraße 150 b, 58097
Hagen
1.4
Mark E, Postfach 4165, 58041 Hagen
2.1
Herr Franz Ludwig Schucht, Alter Reher Weg 32, 58119
Hagen
2.2
Frau Grete Hüsecken, Schlossblick 7, 58119 Hagen
Der Rat der Stadt beschließt über die
oben aufgeführten Anregungen gemäß den Stellungnahmen der Verwaltung unter
Abwägung der öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander
gemäß § 1 Abs. 6 BauGB.
Nach der öffentlichen Auslegung wurde
der Bebauungsplanentwurf in einigen Punkten überarbeitet, um den o.g. Stellungnahme
der Träger öffentlicher Belange und der Bürger zu entsprechen.
Änderungen im Plan
Zeichnerische Anpassung - Minimale
Verkleinerung der Baugrenze
Die textlichen Festsetzungen zum
Überschwemmungsschutz sind Rücksprache mit dem Staatlichen Umweltamt und der
SEH aktualisiert und um Aussagen zu möglichen Drainageanlage ergänzt worden.
Weiterhin erfolgte eine redaktionelle
Änderung der Textlichen Festsetzungen Nr. 7 und 8 zu Anfüllungen im Plangebiet
entsprechen der Anregung der Bodenschutzbehörde.
Änderungen in der Begründung
Unter Punkt 6.2 wurden ergänzende
Erläuterungen zur Beseitigung des anfallenden Regenwassers § 51a LWG NRW
eingefügt.
Die Denkmalbehörde hat um eine
Richtigstellung der Formulierung zum Denkmalschutz gebeten. Punkt 5 wurde
dementsprechend überarbeitet.
Unter Punkt 9 sind die Kosten .....
Die überarbeitete Begründung vom
30.05.2005 ersetzt die Begründung vom 12.11.2004.
Die o.g. geringfügigen Änderungen
haben keine Auswirkungen auf die Grundzüge der Planung, so dass auf eine
weitere öffentliche Auslegung nach § 4a Abs. 3 BauGB verzichtet werden kann.
Es handelt sich hauptsächlich um textliche Klarstellungen und redaktionelle
Ergänzungen, so dass ebenfalls auf eine Beteiligung der Betroffenen gemäß § 4a
Abs.3 Satz 4 BauGB) verzichtet werden kann.
Im nächsten Verfahrensschritt wird der
Satzungsbeschluss gefasst.
Zu 1.1
Stadtentwässerung
Hagen, SEH, Postfach 42 49, 58042 Hagen
Stellungnahme der Verwaltung:
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Die Stadtentwässerung Hagen weist auf
erforderliche Änderungen in den Textlichen Festsetzungen und in der Begründung
hin. Sie betreffen die Entwässerungstechnische Erschließung und den
Überschwemmungsschutz.
Die Anregungen werden in den
Bebauungsplan eingearbeitet und die Begründung entsprechend ergänzt.
Den Anregungen entsprechend der
Stellungnahme wird gefolgt.
Zu 1.2
Straßen.NRW.
Landesbetrieb Straßenbau Nordrhein-Westfalen, Niederlassung Hamm, Postfach
1167, 59001 Hamm
Stellungnahme der Verwaltung:
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Der Landesbetrieb Straßenbau NRW
verweist auf seine Stellungnahme von 11.10.2002. Hierin ging es um die
Unzulässigkeit von Anlagen zur Außenwerbung.
Die Verwaltung hat diese Anregungen
schon in der Vorlage Beschluss zur Öffentlichen Auslegung bearbeitet. Die Inhalte dieser Stellungnahme
wurde durch den Beschluss des Rates vom 04.06.2003 abgewogen.
Die Verwaltung weist trotzdem noch mal
daraufhin, dass auf eine Festsetzung zur Untersagung von Werbeanlagen, die
den Verkehrsteilnehmer auf der Bundesautobahn ansprechen soll, verzichtet
wird.
Bei der Prüfung von beantragten
Werbeanlagen im Geltungsbereich des Bebauungsplanes wird die
Straßenbauverwaltung beteiligt. Damit kann weiterhin in jedem Einzelfall
beurteilt werden, inwiefern sich eine beantragte Werbeanlage verkehrsgefährdend
auswirkt und ggf. abgelehnt wird.
(Zitat aus Drucksachen-Nr. 600174/02).
Ein Beschluss über die Inhalte der
Stellungnahme ist nicht erforderlich.
Zu 1.3
Staatliches Umweltamt Hagen,
Feithstraße 150 b, 58097 Hagen
Stellungnahme der Verwaltung:
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Das Staatliche Umweltamt verweist auf
die erforderliche Berücksichtigung des § 51a LWG NRW. Weiterhin sollten die
Folgen aus der Überschwemmungsproblematik beachtet werden.
Die Verwaltung hat entsprechende
Hinweise in den Bebauungsplan übernommen bzw. die Änderungen
Den Anregungen entsprechend der
Stellungnahme wird gefolgt.
Zu 1.4
Mark E,
Postfach 4165, 58041 Hagen
Stellungnahme
der Verwaltung:
Die mark E
weist im Falle der Umsetzung der Bebauungsplanfestsetzungen auf erforderliche
Kabelneu- und umverlegungen hin.
Die Verwaltung
wird der mark E die erforderlichen Daten für Art und Maß der baulichen Nutzung
der Grundstücke Verfügung stellen, so dass sie für die Um- und Neuplanungen der
Versorgungsanlagen vorliegen.
Festsetzungen
im Bebauungsplan sind von diesen Inhalten nicht betroffen.
Ein Beschluss über die Inhalte der
Stellungnahme ist nicht erforderlich.
Zu 2.1
Herr Franz Ludwig Schucht, Alter Reher
Weg 32, 58119 Hagen
Stellungnahme
der Verwaltung
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Herr Schucht
verweist in seinem Schreiben auf eine weitere schriftliche Stellungnahme von
der von ihm bevollmächtigten Architektin. Diese ist nicht eingegangen.
Die Verwaltung
hat mit Frau Karla Thieser dazu Gespräche geführt, durch die die inhaltlichen Fragen
geklärt werden konnten.
Ein Beschluss über die Inhalte der
Stellungnahme ist daher nicht erforderlich.
Zu 2.2:
Frau Grete
Hüsecken, Schlossblick 7, 58119 Hagen
Stellungnahme der Verwaltung:
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Frau Hüsecken weist daraufhin, dass
die Straßenplanung sich über ihren Grundbesitz erstreckt. Diesem will sie auf
keinen Fall zustimmen.
Weiterhin ist es aus ihrer Sicht ein
Planungsfehler, wenn neben einem Industriegebiet, ein Wohngebiet festgesetzt
wird.
Mit dem Aus- und Umbau des
“Alten Reher Weges” wird den Vorgaben des Landesbetriebes
Straßenbau bzw. des Bundesautobahnamtes gefolgt. Die Nutzung der Grundstücke
wird durch in Anspruchnahme einer Teilfläche von ..? qm nur
unwesentlich und zumutbar eingeschränkt.
Außerdem weisen wir daraufhin, dass durch
die Gestaltung der Straße mit Grünstreifen und entsprechender Bepflanzung das
Grundstück .... bessere Eingangssituation erhält.
Zur Art den Nutzungen (Industriegebiet, reines Wohngebiet) in Teil 1 des Bebauungsplanes Nr. 11/99 Ortseingang Reh erläutert die Verwaltung folgendes:
Das Grundstück der Frau Hüsecken ist
als “Eingeschränktes Gewerbegebiet (GEe)” festgesetzt. Hierzu heißt
es unter den textlichen Festsetzungen “Aufgrund der Nähe der vorhandenen
und geplanten Wohnnutzungen sind im eingeschränkten Gewerbegebiet nur Betriebe
zulässig, die das Wohnen nicht wesentlich stören.”
Es handelt sich also keinesfalls um
ein Industriegebiet.
Durch die eingeschränkte Nutzung des
Gewerbegebietes und die Schallschutzmaßnahmen im allgemeinen Wohngebiet wird
die planerische ? berücksichtigt und ?
Die Inhalte der Stellungnahme werden
zurückgewiesen, da sie auch teilweise sachlich falsch sind.
