Berichtsvorlage - 0930/2013
Grunddaten
- Betreff:
-
Umsetzung der HSP-Maßnahme "Neuordnung der Beteiligungsstruktur"; hier: Sachstandsbericht zur Verschmelzung der G.I.V.mbH in die Hagener Versorgungs- und Verkehrs GmbH
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Berichtsvorlage
- Federführend:
- Fachbereich des Oberbürgermeisters
- Bearbeitung:
- Dominik Skrinjar
- Beteiligt:
- HVG GmbH
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Geplant
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Kommission für Beteiligungen und Personal
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Vorberatung
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Erledigt
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Haupt- und Finanzausschuss
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Vorberatung
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17.10.2013
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Erledigt
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Rat der Stadt Hagen
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Entscheidung
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14.11.2013
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Sachverhalt
Kurzfassung
Entfällt.
Begründung
Mit Beschlussvorschlag für die Ratssitzung am 21.03.2013 Drucksachennummer 1022/2012 war die Verschmelzung der G.I.V GmbH auf die Hagener Versorgungs- und Verkehrs-GmbH vorgesehen. Der Beschluss wurde seinerzeit insbesondere aufgrund noch nicht abschließend geklärter steuerlicher Fragen zurückgestellt. Bereits im Dezember 2012 hatte die HVG über Ihren steuerlichen Berater einen Antrag auf verbindliche Auskunft beim Finanzamt Hagen, die entsprechenden steuerlichen Fragestellungen betreffend, gestellt.
Folgende steuerliche Beurteilungen und Fragen sollten durch das Finanzamt Hagen beauskunftet werden:
1. die Folgen der Sachausschüttung des Anteils der Gesellschaft für Immobilien und aktive Vermögensnutzung der Stadt Hagen mbH (G.I.V) an der ha.ge.we an die Stadt Hagen
2. die Ertragsneutralität der Verschmelzung der G.I.V auf die Hagener Versorgungs- und Verkehrs- GmbH (HVG)
3. die Querverbundfähigkeit der Fernwärmeversorgung der Hagener Umweltinvestitionsgesellschaft (HUI) mit Verkehrsverlusten der Hagener Straßenbahn AG
4. die weitere Nutzbarkeit der Verlustvorträge im Bestand der ha.ge.we nach der Verschmelzung auf die HVG
5. den Nichtanfall von Grunderwerbsteuer auf das Grundvermögen der ha.ge.we
Das Finanzamt Hagen hat die Fragen der Ziffern 1. bis 4. mit Datum vom 06.09.2013 durchweg positiv und verbindlich wie nachstehend dargestellt beauskunftet, so dass für diese Fragestellungen steuerliche Risiken ausgeschlossen sind und die erwarteten Steuervorteile realisiert werden können.
Zur Fragestellung der Ziffer 5. sieht sich das Finanzamt aktuell nicht in der Lage, eine vollständige verbindliche Auskunft zu erteilen, da erst im Juni 2013 eine neue Rechtsvorschrift erlassen wurde, zu deren Auswirkungen noch keine einheitliche Verwaltungsauffassung besteht.
Im Einzelnen wird wie folgt Stellung genommen:
Zu 1. Bei der Sachausschüttung des Anteils der G.I.V an der ha.ge.we an die Stadt Hagen aus dem steuerlichen Einlagekonto der G.I.V fällt keine Kapitalertragsteuer an. Der Vorgang ist auf Ebene des BgA steuerneutral.
Zu 2. Die Verschmelzung der G.I.V auf die HVG erfolgt Ertragsteuer neutral.
Zu 3. Die Fernwärmeversorgung der HUI ist mit Verkehrsverlusten der Hagener Straßenbahn AG querverbundfähig.
Zu 4. Die Verlustvorträge der ha.ge.we können nach der Verschmelzung weiterhin genutzt werden.
Zu 5. Die Verschmelzung von der G.I.V auf die HVG löst keine GrESt nach § 1 Abs. 3 GrEStG aus. Hinsichtlich der Grundstücke der G.I.V ist aufgrund der Verschmelzung der Tatbestand des § 1 Abs. 1 Nr. 3 GrEStG verwirklicht. Eine Aussage zum Tatbestand des § 1 Abs. 3a GrEStG ist aufgrund einer noch fehlenden bundeseinheitlichen Abstimmung nicht möglich.
Zu Ziffer 5. bestätigt das Finanzamt, dass im Falle einer Verschmelzung der G.I.V auf die HVG keine Grunderwerbsteuer auf die Grundstücke der ha.ge.we nach § 1 Abs.3 GrEStG anfällt, sondern lediglich - wie bereits in der seinerzeitigen Vorlage zutreffend dargestellt - Grunderwerbsteuer in geringer Höhe auf den Grundbesitz der G.I.V (Parkhaus).
Zu der neuen erweiterten gesetzlichen Regelung des § 1 Abs. 3a GrEStG, die erst für Erwerbsfälle ab dem 06.06.2013 gilt, vermag das Finanzamt sich nicht abschließend zu äußern und hat hierzu die Oberfinanzdirektion eigeschaltet.
Nach telefonischer Rücksprache durch den Steuerberater mit der Oberfinanzdirektion äußerte der Sachbearbeiter seine persönliche Meinung, dass hier kein Grunderwerbsteuerproblem bestehe. Gleichwohl wolle er die verwaltungsinterne Abstimmung, die noch im Jahre 2013 erfolgen soll, abwarten, bevor auch diesbezüglich eine abschließende verbindliche Auskunft erteilt wird.
Es wurde im Telefonat durch die OFD in Aussicht gestellt, den noch offenen Teil der verbindlichen Auskunft bis Jahresende zu erteilen.
