Beschlussvorlage - 0480/2005
Grunddaten
- Betreff:
-
Aktualisierung der Satzung über die Abfallwirtschaft in der Stadt Hagen
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- FB69 - Umweltamt
- Beteiligt:
- FB30 - Rechtsamt; FB20 - Finanzen und Controlling
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
|---|---|---|---|---|
|
●
Erledigt
|
|
Haupt- und Finanzausschuss
|
Vorberatung
|
|
|
|
16.06.2005
| |||
|
●
Erledigt
|
|
Umweltausschuss
|
Vorberatung
|
|
|
|
21.06.2005
| |||
|
●
Erledigt
|
|
Rat der Stadt Hagen
|
Vorberatung
|
|
|
|
30.06.2005
|
Sachverhalt
Die Satzung
über die Abfallwirtschaft in der Stadt Hagen ist an aktuelle Entwicklungen
anzupassen. Im Bereich der sperrigen Abfälle entfällt der Anschluß- und
Benutzungszwang für asbesthaltige Nachtspeicheröfen in Bezug auf Sammlung und
Transport. Bedingt durch das Ablagerungsverbot unvorbehandelter organischer
Abfälle auf Deponien ab 01.06.2005 ändert sich die Zuordnung von Abfallarten
und Entsorgungsanlagen (Anlage zur Satzung gemäß §18(2).Bei den
Ordnungswidrigkeiten wird das Ablagern von Abfallstoffen vor oder neben
Containern aufgenommen.
Begründung:
Die Satzung über die Abfallwirtschaft in der Stadt Hagen ist zuletzt am 28.12.2003 geändert worden. Aufgrund aktueller Entwicklungen ist eine Anpassung der Satzung in einigen Punkten erforderlich geworden. Insbesondere das Ablagerungsverbot unvorbehandelter organischer Abfälle ab 01.06.2005 macht eine Änderung der Anlage zur Satzung gemäß § 18(2) erforderlich.
§ 16 – Sperrige Abfälle
Gemäß Absatz 5 bestand bisher ein Anschluß- und Benutzungszwang für Abtransport und Entsorgung asbesthaltiger Nachtspeicheröfen. Das Vertragsunternehmen hat den Entsorgungsvertrag aufgrund geringer Anfallmengen ordnungsgemäß gekündigt. Der Transport soll zukünftig nicht mehr unter den Anschluß- und Benutzungszwang fallen. Eine Entsorgungsanlage für asbesthaltige Geräte steht weiterhin gemäß Satzung zur Verfügung. Eine ordnungsgemäße Entsorgung ist somit gewährleistet.
Absatz 5 soll daher ersatzlos entfallen.
§ 18 Abfallentsorgungsanlagen - Anlage zur Satzung
Bedingt durch die Umsetzung der Deponie- und der
Abfallablagerungsverordnung ist ab 01.06.2005 keine Ablagerung unvorbehandelter
organischer Abfälle auf Deponien mehr möglich. Dies hat Auswirkungen auf die
Annahmekataloge der gemäß Satzung zugewiesenen Deponien. Die Anlage zur Satzung
wurde entsprechend angepasst.Abfallarten, die gänzlich aus dem Anschluß-und
Benutzungszwang gestrichen wurden, sind mit dem Hinweis “entfällt”
versehen. Abfallarten, die zukünftig nicht mehr über Deponien entsorgt werden
können, für die aber andere Entsorgungsanlagen zur Verfügung stehen, wurden
entsprechend zugeordnet.(Müllverbrennungsanlage Hagen = A; Aufbereitungsanlage C.C.Reststoffaufbereitung
= E). Faktisch hat die Einschränkung der Anlagen keine Auswirkungen auf die
Entsorgungssituation, da die betroffenen Abfälle im vergangenen Jahr nicht
angeliefert wurden.
§ 26
– Ordnungswidrigkeiten
Gemäß §10 Absatz 1 dürfen Abfälle nur in den dafür vorgesehenen Gefäßen zum Einsammeln bereitgestellt werden. Das Abstellen neben den Sammelbehältern (insbesondere Depotcontainern) ist nicht zulässig. In der Praxis führen neben den Containern abgestellte Abfälle häufig zu Behinderungen und Verzögerungen beim Abfuhrbetrieb und zu starken Verschmutzungen der Umgebung.
Eine
Nichtbeachtung konnte bisher nicht als Ordnungswidrigkeit nach Abfallsatzung
geahndet werden, da ein entsprechender Tatbestand in § 26 fehlte. Dieser soll nun
ergänzt werden.
§ 26 Abs. 1
(f) wird wie folgt ergänzt:
“entgegen
§ 9 und § 10 Abs 1 die für bestimmte Abfälle vorgesehenen Behältnisse nicht mit
den vorgesehenen, sondern mit anderen Stoffen befüllt oder Abfälle neben die
Abfallbehälter stellt.
