Beschlussvorlage - 0765/2013

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Der Landschaftsbeirat stimmt der Erteilung einer landschaftsrechtlichen Befreiung gemäß § 67 (1) Nr. 2 BNatSchG für die Erweiterung des Parkplatzes der Fa. Bilstein im Landschaftsschutzgebiet 1.2.2.13 „Lenne-Niederung“ zu.

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Sachverhalt

Kurzfassung

entfällt

 

 

Begründung

Die Fa. Bilstein beantragt die Erweiterung ihres Parkplatzes um ca. weitere 80 Stellplätze nördlich ihres vorhandenen Parkplatzes. Es wird nicht die gesamte dargestellte Erweiterungsfläche für den Parkplatz in Anspruch genommen (Anlage 1). Umfangreiche betriebliche Erweiterungsmaßnahmen bedingen die Bereitstellung eines vergrößerten Parkplatzangebotes. Flächenalternativen außerhalb des Landschaftsschutzgebietes sind geprüft worden. Geeignete Standorte sind jedoch nicht gefunden worden.

 

Das Vorhaben befindet sich im Landschaftsschutzgebiet 1.2.2.13 „Lenne-Niederung“ und verstößt gegen die allgemeinen Festsetzungen für alle Landschaftsschutzgebiete. Gemäß dem allgemeinen Verbot Nr. 8 ist es nicht erlaubt, „Straßen, Wege oder Stellplätze zu errichten oder zu erweitern.“

 

Im Bereich des derzeit vorhandenen, bis an den oberen Böschungsrand asphaltierten Parkplatzes, soll ein Rückbau der befestigten Fläche in einer Größenordnung von ca. 30 Stellflächen erfolgen. Der hier zur Lenne hin entsiegelte Bereich wird durch eine Gehölzpflanzung weiter aufgewertet. Diese entfallenen Parkplätze können zusammen mit den beantragten 80 Stellplätzen auf der nördlich angrenzenden Fläche angelegt werden.

 

Das Vorhaben stellt einen Eingriff in Natur und Landschaft gemäß § 14 Bundesnaturschutzgesetz dar. Die Kompensation erfolgt durch eine standortgerechte Gehölzpflanzung aus Bäumen und Sträuchern der nicht als Parkfläche genutzten Bereiche zur Lenne hin.

 

Durch diese sich positiv auch auf den Uferbereich der Lenne auswirkenden Maßnahmen der Entsiegelung und Bepflanzung wird die geplante Parkplatzerweiterung landschaftsgerecht eingebunden. Aus Sicht der unteren Landschaftsbehörde kann daher eine landschaftsrechtliche Befreiung gemäß § 67 (1) Nr. 2 BNatSchG erteilt werden, da die Durchführung der Vorschriften im Einzelfall zu einer unzumutbaren Belastung führen würde und die Abweichung mit den Belangen von Naturschutz und Landschaftspflege durch die Auflagen vereinbar ist.

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Auswirkungen

Finanzielle Auswirkungen

x

Es entstehen keine finanziellen und personellen Auswirkungen

 

gez.

 

Christoph Gerbersmann

Stadtkämmerer

 

 

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Anlagen

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Beschlüsse

Erweitern

06.11.2013 - Naturschutzbeirat - ungeändert beschlossen

Erweitern

07.11.2013 - Umweltausschuss - ungeändert beschlossen