Beschlussvorlage - 0728-1/2013

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

1. Der Bericht über die Ergebnisse der Lärmkartierung der Stufe II wird zur Kenntnis   genommen.

 

2. Die Verwaltung wird beauftragt, den Lärmaktionsplan der Stufe II zu erarbeiten

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Sachverhalt

Kurzfassung

 

Nach den europa- und bundesgesetzlichen Bestimmungen ist die Stadt Hagen als zuständige Behörde rechtlich verpflichtet, bei Erreichen und Überschreitung festgelegter Lärmpegel zulasten schutzwürdiger Bereiche einen Lärmaktionsplan aufzustellen. Einen Rechtsanspruch einzelner Bürger auf Aufstellung eines Lärmaktionsplans oder Durchführung einzelner Maßnahmen zum Lärmschutz besteht dagegen nicht.

 

Begründung

 

Im Stadtentwicklungsausschuss am 24.09.2013 wurde bei der Beratung der Vorlage „Lärmkartierung und Aufstellung Lärmaktionsplan, Stufe II“ (Drucksachen-Nr. 0728/2013), die Frage gestellt, ob die Stadt Hagen gesetzlich verpflichtet sei, für ihr Stadtgebiet einen Lärmaktionsplan aufzustellen. Im Folgenden werden hierzu die rechtlichen Grundlagen in knapper Form und die daraus resultierenden Konsequenzen dargestellt.

 

Rechtslage

 

Mit Inkrafttreten der EU - Umgebungslärmrichtlinie („Richtlinie 2002/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm“) vom 25. Juni 2002 und ihrer Umsetzung in deutsches Recht am 30. Juni 2005 mit §§ 47 a – f Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) und am 16. März 2006 mit der Verordnung über die Lärmkartierung (34. BImSchV) besteht die Pflicht der Gemeinden, bei Vorliegen von Lärmproblemen Lärmaktionspläne aufzustellen

 

„Die Mitgliedsstaaten sorgen dafür, dass bis zum 18. Juli 2008 (Stufe 1!!) von den zuständigen Behörden Aktionspläne ausgearbeitet werden, mit denen (…) Lärmprobleme und Lärmauswirkungen (…) geregelt werden“ (Richtlinie 2002/49/EG; Art.8 Abs. 1).

 

„Die Mitgliedsstaaten sorgen dafür, dass die zuständigen Behörden bis zum 18. Juli 2013 (Stufe 2!!) Aktionspläne, insbesondere zur Durchführung der vorrangigen Maßnahmen, die gegebenenfalls wegen des Überschreitens relevanter Grenzwerte (…) ermittelt wurden, für die Ballungsräume sowie für die Hauptverkehrsstraßen  (…) ausgearbeitet haben“ (Richtlinie 2002/49/EG; Art. 8, Abs. 2).

 

In Ausfüllung und Konkretisierung der EU-Umgebungslärmrichtlinie bestimmt § 47 d Abs. 1 BImSchG unter der Überschrift „Lärmaktionspläne“ in Bezug auf die Aufstellungspflicht der zuständigen Behörden:

 

„Die zuständigen Behörden stellen bis zum 18. Juli 2008 Lärmaktionspläne auf, mit denen Lärmprobleme und Lärmauswirkungen geregelt werden für

 

 

 

1.     Orte in der Nähe der Hauptverkehrsstraßen mit einem Verkehrsaufkommen von über sechs Millionen Kraftfahrzeugen pro Jahr, der Haupteisenbahnstrecken mit einem Verkehrsaufkommen von über 60.000 Zügen pro Jahr und der Großflughäfen,

 

2.     Ballungsräume mit mehr als 250.000 Einwohnern.

 

Gleiches gilt bis zum 18. Juli 2013 für sämtliche Ballungsräume sowie für sämtliche Hauptverkehrsstraßen und Haupteisenbahnstrecken. Die Festlegung von Maßnahmen ist in das Ermessen der zuständigen Behörden gestellt, sollte aber auch unter Berücksichtigung der Belastung durch mehrere Lärmquellen insbesondere auf die Prioritäten eingehen, die sich gegebenenfalls aus der Überschreitung relevanter Grenzwerte oder aufgrund anderer Kriterien ergeben, und insbesondere für die wichtigsten Bereiche gelten, wie sie in den Lärmkarten ausgewiesen werden.“

 

„Lärmprobleme im Sinne des § 47 d Abs. 1 BImSchG liegen auf jeden Fall vor, wenn an Wohnungen, Schulen, Krankenhäusern oder anderen schutzwürdigen Gebäuden ein LDEN von 70 dB(A) oder ein LNIGHT von 60 dB(A) erreicht oder überschritten wird“ (Runderlass des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz - V-5 - 8820.4.1 vom 07.02.2008).

 

„Zuständige Behörden (…) sind die Gemeinden“ (BImSchG § 47e).

 

„Die Mitgliedsstaaten sorgen dafür, dass die (…) Lärmkarten sowie die (…) Aktionspläne (…) der Kommission übermittelt werden (Richtlinie EG 2002/49/EG; Art. 10Abs. 2).

 

„Die Aktionspläne werden (…) mindestens alle fünf Jahre überprüft und erforderlichenfalls überarbeitet (Richtlinie EG 2002/49/EG; Art. 8, Abs. 5).

 

Fazit und Bewertung:

 

Nach Auffassung der Verwaltung handelt es sich bei der Erarbeitung von Lärmaktionsplänen um eine nach EU- und Bundesrecht zu erfüllende Pflichtaufgabe (der Gemeinde). Nach vorliegender Lärmkartierung sind in Hagen 30 050 Einwohner von Lärmwerten von mehr als 60 bzw. 70 dB(A) betroffen.

 

Für den Fall, dass der Rat die von der Verwaltung vorgeschlagene Aufstellung des Lärmaktionsplans ablehnt, müsste dieser Ratsbeschluss vom Oberbürgermeister nach § 54 Abs. 2  S. 1 GO NRW beanstandet werden, da dieser Beschluss geltendes Recht verletzt. Verbleibt der Rat trotz Beanstandung bei seinem ablehnenden Beschluss müsste der OB nach § 54 Abs. 2 S. 3 GO NRW unverzüglich die Entscheidung der Aufsichtsbehörde – hier der Bezirksregierung Arnsberg – einholen. Die Bezirksregierung hätte nach § 123 Abs. 1 GO NRW die Möglichkeit, anzuordnen, dass die Stadt Hagen innerhalb einer bestimmten Frist das Erforderliche veranlasst. Kommt die Stadt dieser Anordnung nicht nach, könnte die Bezirksregierung nach Maßgabe des § 123 Abs. 2 GO NRW vorgehen, d.h. sie

 

könnte auf Kosten der Stadt die Aufstellung des Lärmaktionsplans im Wege der Ersatzvornahme entweder selbst oder durch Beauftragung eines Dritten durchführen.

 

Der einzelne Bürger kann die Aufstellung des Lärmaktionsplans oder einzelne Maßnahmen, die seiner Meinung nach im Einzelfall notwendig sind, nicht fordern, da es diesbezüglich an einer Rechtsgrundlage fehlt. Die Vorschriften des BImSchG - hier die §§ 47 ff. BImSchG - sind im öffentlichen Interesse und nicht im privaten Interesse Dritter erlassen. Sie dienen nicht der Geltendmachung und Durchsetzung von Individualinteressen und begründen keine subjektiven Ansprüche gegen die Gemeinde oder gegen den Staat. Deshalb handelt es sich bei diesen Vorschriften auch nicht um ein Schutzgesetz iSd § 823 Abs. 2 BGB, deren Verletzung einen individuellen Schadensersatzanspruch gegen die Kommune auslösen könnte.

 

 

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Auswirkungen

Finanzielle Auswirkungen

 

 

X

Es entstehen keine finanziellen und personellen Auswirkungen

 

 

gez. Jörg Dehm

gez. Thomas Grothe

(Oberbürgermeister)

(Technischer Beigeordneter)

 

 

 

 

 

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Beschlüsse

Erweitern

12.11.2013 - Stadtentwicklungsausschuss - ungeändert beschlossen

Erweitern

14.11.2013 - Rat der Stadt Hagen - ungeändert beschlossen