Beschlussvorlage - 0653/2013

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Der Rat der Stadt Hagen stimmt dem Antrag des Vorhabenträgers vom 16.07.2013 auf Einleitung eines Verfahrens zu einem vorhabenbezogenen Bebauungsplan gemäß § 12 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) zu und beschließt die Einleitung des Verfahrens zum Bebauungsplan Nr. 6/13 (650) – Wohnbebauung Waldstraße –   nach § 2 BauGB in der zuletzt gültigen Fassung.

 

Geltungsbereich:

Das Plangebiet liegt unmittelbar an der Waldstraße im Ortsteil Haspe und beinhaltet den nord-westlichen Teilbereich des Flurstückes 47, Gemarkung Haspe, Flur 35.

 

In dem im Sitzungssaal ausgehängten Lageplan ist der beschriebene Geltungsbereich eindeutig dargestellt. Der Lageplan ist Bestandteil des Beschlusses.

 

Nächster Verfahrensschritt:

Als nächster Arbeitsschritt wird Ende des Jahres die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 1 BauGB und die frühzeitige Behördenbeteiligung nach § 4 Abs. 1 BauGB durchgeführt.

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Sachverhalt

Kurzfassung

 

Die Verwaltung hat einen Antrag zur Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans erhalten. Die Eigentümerin möchte auf einer an die Waldstraße angrenzenden, ca. 3200 qm großen Fläche Wohngebäude errichten. Hierfür ist die zu beschließende Bebauungsplanaufstellung erforderlich.

 

Begründung

 

Im gültigen Flächennutzungsplan der Stadt Hagen ist das vorgesehene Plangebiet als ”Grünfläche” dargestellt, soll aber im Rahmen einer FNP-Teiländerung als Wohnbaufläche ausgewiesen werden. Der Bereich liegt im Geltungsbereich des Landschaftsplans der Stadt Hagen, im Landschaftsschutzgebiet 1.2.2.28 „Im Lonscheid“. Planungsrechtlich ist das Grundstück zurzeit nach § 35 BauGB zu beurteilen.

 

Geplant ist der Bau von acht Doppelhaushälften. Die verkehrliche Erschließung ist über die Waldstraße vorgesehen, die in ihrem vorhandenen Ausbau an dieser Stelle für die Baumaßnahme nicht ausreicht. Im Planverfahren ist der Ausbau der Straße mit zu regeln.

 

Die flächenmäßige Entwicklung des Vorhabens ist in den als Anlage beigefügten Projektplänen zeichnerisch dargestellt. Die Festsetzung im vorhabenbezogenen Bebauungsplan soll "WR – Reines Wohngebiet" lauten. Das Vorhaben sieht Wohngebäude in zweigeschossiger Bauweise mit Pult- oder Satteldächern vor. Eine individuelle Grundriss– und Ansichtsgestaltung soll möglich sein.

 

Die nord-östlich geplante Bebauung hält den erforderlichen Abstand zum städtischen Wald nicht ein. In einem Vorgespräch mit dem Wirtschaftsbetrieb Hagen, Abteilung Forstwirtschaft, wurde die Möglichkeit erörtert, die betreffende städtische Fläche gegen eine Waldfläche, welche sich im Eigentum der Vorhabenträgerin befindet, zu tauschen. Um dann die geplante Bebauung realisieren zu können, wäre eine Waldumwandlungsgenehmigung zur Aufgabe der Waldnutzung am Wohngebiet erforderlich.

 

 

 

Bestandteile der Vorlage

 

?         Übersichtsplan zum Geltungsbereich des vorhabenbezogenen  Bebauungsplans

?         Antrag vom 16.07.2013 zur Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungs plans

?         Projektpläne

 

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Auswirkungen

 

 

 

Finanzielle Auswirkungen

(Bitte ankreuzen und Teile, die nicht benötigt werden löschen.)

x

Es entstehen keine finanziellen und personellen Auswirkungen

 

 

 

 

 

gez.

gez.

Jörg Dehm

Oberbürgermeister

Thomas Grothe

Technischer Beigeordneter

 

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Anlagen

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Beschlüsse

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06.11.2013 - Naturschutzbeirat - geändert beschlossen

Beschluss:

 

Der Landschaftsbeirat empfiehlt dem Rat der Stadt Hagen, den Beschluss gem. der Verwaltungsvorlage zu fassen.

Abstimmungsergebnis:

 

x

Mit Mehrheit abgelehnt

 

Dafür:

         2

Dagegen:

       11

Enthaltungen:

         0

 

Begründung:

 

Der LB lehnt die Einleitung des V&E Plans ab, da für die Realisierung der Bebauung in ihrem geplanten Umfang eine Umwandlung von Wald erforderlich ist. Über diese Waldumwandlung wird in einem eigenständigen Waldumwandlungsverfahren beim Landesbetrieb Wald und Holz NRW entschieden und nicht im Rahmen des Plan-Verfahrens. Eine Mitwirkung seitens der kommunalen Vertretungskörperschaft wäre im Bezug auf die Waldumwandlung somit nicht mehr gegeben.

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07.11.2013 - Bezirksvertretung Haspe - geändert beschlossen

Beschluss:

Die Bezirksvertretung Haspe empfiehlt den nachberatenden Gremien zu beschließen, dass die Kosten für den notwendige Ausbau der Straße von dem Vorhabenträger zu tragen sind.

 

Der Rat der Stadt Hagen stimmt dem Antrag des Vorhabenträgers vom 16.07.2013 auf Einleitung eines Verfahrens zu einem vorhabenbezogenen Bebauungsplan gemäß § 12 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) zu und beschließt die Einleitung des Verfahrens zum Bebauungsplan Nr. 6/13 (650) – Wohnbebauung Waldstraße –   nach § 2 BauGB in der zuletzt gültigen Fassung.

 

Geltungsbereich:

Das Plangebiet liegt unmittelbar an der Waldstraße im Ortsteil Haspe und beinhaltet den nord-westlichen Teilbereich des Flurstückes 47, Gemarkung Haspe, Flur 35.

 

In dem im Sitzungssaal ausgehängten Lageplan ist der beschriebene Geltungsbereich eindeutig dargestellt. Der Lageplan ist Bestandteil des Beschlusses.

 

Nächster Verfahrensschritt:

Als nächster Arbeitsschritt wird Ende des Jahres die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 1 BauGB und die frühzeitige Behördenbeteiligung nach § 4 Abs. 1 BauGB durchgeführt.

Abstimmungsergebnis:

 

Ja

Nein

Enthaltung

SPD

7

 

 

CDU

4

 

 

FDP

1

 

 

Die Linke

 

 

 

Parteilos

1

 

 

Bündnis 90/ Die Grünen

1

 

 

 

 

X

Einstimmig beschlossen

 

Dafür:

14

Dagegen:

0

Enthaltungen:

0

 

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07.11.2013 - Umweltausschuss - vertagt

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12.11.2013 - Stadtentwicklungsausschuss - geändert beschlossen

Beschluss:

 

Der Stadtentwicklungsausschuss empfiehlt dem Rat folgenden Beschluss zu fassen:

 

Der Rat der Stadt Hagen stimmt dem Antrag des Vorhabenträgers vom 16.07.2013 auf Einleitung eines Verfahrens zu einem vorhabenbezogenen Bebauungsplan gemäß § 12 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) zu und beschließt die Einleitung des Verfahrens zum Bebauungsplan Nr. 6/13 (650) – Wohnbebauung Waldstraße –   nach § 2 BauGB in der zuletzt gültigen Fassung.

 

Geltungsbereich:

Das Plangebiet liegt unmittelbar an der Waldstraße im Ortsteil Haspe und beinhaltet den nord-westlichen Teilbereich des Flurstückes 47, Gemarkung Haspe, Flur 35.

 

In dem im Sitzungssaal ausgehängten Lageplan ist der beschriebene Geltungsbereich eindeutig dargestellt. Der Lageplan ist Bestandteil des Beschlusses.

 

Nächster Verfahrensschritt:

Als nächster Arbeitsschritt wird Ende des Jahres die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 1 BauGB und die frühzeitige Behördenbeteiligung nach § 4 Abs. 1 BauGB durchgeführt.

 

Zusatz:

Die Kosten für den notwendigen Ausbau der Straße sind von dem Vorhabenträger zu tragen.

Abstimmungsergebnis:

 

Ja

Nein

Enthaltung

CDU

4

 

1

SPD

2

 

 

Bündnis 90/ Die Grünen

2

 

 

Hagen Aktiv

1

 

 

FDP

1

 

 

Die Linke

1

 

 

 

 

X

Einstimmig beschlossen

 

Dafür:

11

Dagegen:

0

Enthaltungen:

1

 

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14.11.2013 - Rat der Stadt Hagen - vertagt

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05.12.2013 - Umweltausschuss - geändert beschlossen

Beschluss:

Der Rat der Stadt Hagen stimmt dem Antrag des Vorhabenträgers vom 16.07.2013 auf Einleitung eines Verfahrens zu einem vorhabenbezogenen Bebauungsplan gemäß § 12 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) zu und beschließt die Einleitung des Verfahrens zum Bebauungsplan Nr. 6/13 (650) – Wohnbebauung Waldstraße –   nach § 2 BauGB in der zuletzt gültigen Fassung.

 

Geltungsbereich:

Das Plangebiet liegt unmittelbar an der Waldstraße im Ortsteil Haspe und beinhaltet den nord-westlichen Teilbereich des Flurstückes 47, Gemarkung Haspe, Flur 35.

 

In dem im Sitzungssaal ausgehängten Lageplan ist der beschriebene Geltungsbereich eindeutig dargestellt. Der Lageplan ist Bestandteil des Beschlusses.

 

Nächster Verfahrensschritt:

Als nächster Arbeitsschritt wird Ende des Jahres die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 1 BauGB und die frühzeitige Behördenbeteiligung nach § 4 Abs. 1 BauGB durchgeführt.

 

 

Zusatz des Umweltausschusses:

 

Zur Verhinderung zukünftiger Verkehrssicherungspflicht durch die Stadt Hagen / WBH muss der Vorhabenträger das nordöstlich angrenzende Waldgebiet  in sein Eigentum überführen oder –falls das nicht möglich ist- die bebaubare Fläche um ca. ein Viertel verkleinern, so dass eine zukünftige Gefährdung durch das städtische Grundstück verhindert wird.

Abstimmungsergebnis:

 

Ja

Nein

Enthaltung

CDU

5

 

 

SPD

5

 

 

Bündnis 90/ Die Grünen

2

 

 

Hagen Aktiv

1

 

 

FDP

-

 

 

Die Linke

 

1

 

 

 

x

Mit Mehrheit beschlossen

 

Dafür:

13

Dagegen:

  1

Enthaltungen:

  0

 

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12.12.2013 - Rat der Stadt Hagen - geändert beschlossen

Beschluss:

 

Der Rat der Stadt Hagen stimmt dem Antrag des Vorhabenträgers vom 16.07.2013 auf Einleitung eines Verfahrens zu einem vorhabenbezogenen Bebauungsplan gemäß § 12 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) zu und beschließt die Einleitung des Verfahrens zum Bebauungsplan Nr. 6/13 (650) – Wohnbebauung Waldstraße –   nach § 2 BauGB in der zuletzt gültigen Fassung.

 

Geltungsbereich:

Das Plangebiet liegt unmittelbar an der Waldstraße im Ortsteil Haspe und beinhaltet den nord-westlichen Teilbereich des Flurstückes 47, Gemarkung Haspe, Flur 35.

 

In dem im Sitzungssaal ausgehängten Lageplan ist der beschriebene Geltungsbereich eindeutig dargestellt. Der Lageplan ist Bestandteil des Beschlusses.

 

chster Verfahrensschritt:

Als nächster Arbeitsschritt wird Ende des Jahres die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 1 BauGB und die frühzeitige Behördenbeteiligung nach § 4 Abs. 1 BauGB durchgeführt.

 

Ergänzung:

Der Rat der Stadt Hagen stimmt dem Antrag des Vorhabenträgers vom 16.07.2013 auf Einleitung eines Verfahrens zu einem vorhabenbezogenen Bebauungsplan gemäß § 12 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) zu und beschließt die Einleitung des Verfahrens zum Bebauungsplan Nr. 6/13 (650) – Wohnbebauung Waldstraße – nach § 2 BauGB in der zuletzt gültigen Fassung unter der Voraussetzung, dass der Vorhabenträger das nordöstlich angrenzende Waldgebiet in sein Eigentum überführt oder – falls das nicht möglich ist – die bebaubare Fläche um ca. ein Viertel verkleinert, so dass eine zukünftige Gefährdung durch das städtische Grundstück verhindert wird. Die Kosten für den notwendigen Ausbau der Straße (Waldstraße) sind von dem Vorhabenträger zu tragen.

 

Abstimmungsergebnis:

X

Einstimmig beschlossen