Beschlussvorlage - 0471/2005

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Der Landschaftsbeirat stimmt der Erteilung einer Befreiung gem. § 69 LG NRW für die Errichtung von 2 Windkraftanlagen gemäß Bauantrag, Standort Stube, unter Aufhebung seines Beschlusses vom 13.04.2005 zu.

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Sachverhalt

Der Landschaftsbeirat hat in seiner letzten Sitzung am 13. April 2005 der Erteilung einer Befreiung für die Errichtung der 2 Windenergieanlagen im Bereich Stube unter der Auflage, dass die südliche Windenergieanlage (WEA) in Richtung der nördlichen WEA zur Entlastung der Ortslage Stube zu verschieben ist, mit Mehrheit zugestimmt. Da in diesem Beschluss keine Angabe enthalten ist, wieweit die Anlage verschoben werden soll, der Windenergieerlass aus Sicherheitsgründen einen Abstand der Anlagen untereinander mindestens des dreifachen Rotordurchmessers vorsieht und der Flächennutzungsplan die beantragten Standorte darstellt, ist über den Befreiungsantrag erneut zu entscheiden.

 

Nach dem Windenergieerlass des Landes Nordrhein-Westfalen wäre eine Verschiebung nicht möglich, da der dreifache Abstand aus Sicherheitsgründen nicht unterschritten werden soll bzw. nicht zuzulassen ist. Zudem müsste der Bauantrag, einschließlich der Schallschutz- und Schattenwurfgutachten etc. neu gestellt werden.


Der Landschaftsbeirat ist in der Sitzung am 13.04.2005 um Zustimmung zur Erteilung einer Befreiung gem. § 69 LG NRW für die Errichtung von zwei Windenergieanlagen im Bereich Stube gebeten worden.

 

Diese beiden Anlagen haben laut Bauantrag einen Abstand untereinander von 200m. Gemäß den Regelungen des Windenergieerlasses NRW sollen Windenenergieanlagen aus Sicherheitsgründen untereinander mindestens den dreifachen Rotordurchmesser als Abstand aufweisen. Diesen Abstand hält der Bauantrag ein. Bei einer Verschiebung der südlichen Anlage zur nördlichen würde der dreifache Abstand deutlich unterschritten. Eine Verschiebung beider Anlagen ist daher nicht möglich. Die vom Landschaftsbeirat beschlossene Verschiebung wäre wohl auch baurechtlich nicht genehmigungsfähig.

Der Windenergieerlass regelt zum Abstand von Anlagen zu Einzelgebäuden und Gehöften:

 


Diesen Abstand von 300 m zu den vorhandenen Gebäuden hält der beantragte Standort für die Windenergieanlagen ein. Zwar wäre es sicherlich aus Sicht der Anwohner eine Verbesserung, wenn der Standort in Richtung Norden verschoben würde, und auch aus Sicht des Landschaftsbildes wäre eine geringfügige Verbesserung möglich, da die Anlage 5 Höhenmeter tiefer errichtet würde.

 

Jedoch ergibt sich aus dem nachfolgenden auszugsweise wiedergegebenem Windenergieerlass, dass aus Gründen der Standsicherheit ein Abstand der Anlagen untereinander von weniger als dem dreifachen Rotordurchmesser nicht zuzulassen ist.

 

Aus Standsicherheitsgründen ist daher ein geringerer Abstand und damit eine Verschiebung der südlichen Anlage zur nördlichen Anlage nicht zulässig. Zudem müsste der Bauantrag einschließlich der Schallschutz- und Schattenwurfgutachten etc. neu erstellt werden. Da die entsprechende Verschiebung aber bereits aus Sicherheitsgründen (Standsicherheit) nach dem Windenergieerlass nicht zulässig wäre, würde ein neuer Antrag von vornherein ins Leere laufen, da er nicht genehmigungsfähig wäre.

 

Da der Beirat der Erteilung der Befreiung für die Errichtung der beiden Windräder nur unter der Maßgabe, die südliche Anlage zur Entlastung der Wohn-Gebäude in Richtung

Norden zu verschieben, zugestimmt hat, ist über den Befreiungsantrag neu zu entscheiden.

Es sei im übrigen darauf hingewiesen, dass der damalige Landschaftsbeirat im Rahmen der Flächennutzungsplanänderung den beiden Standorten zugestimmt hat.

 

 


Auszug aus dem Windenergieerlass 2002 des Landes NRW


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Auswirkungen

 

 Es entstehen keine finanziellen und personellen Auswirkungen.

 

 Hinweis: Diese und alle weiteren Zeilen in diesem Fall bitte löschen!

 

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Beschlüsse

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20.06.2005 - Naturschutzbeirat - ungeändert beschlossen