Beschlussvorlage - 0471/2005
Grunddaten
- Betreff:
-
Antrag auf Befreiung gem. § 69 LG NRW für die Errichtung von 2 Windenergieanlagen im Bereich Stube - Erneute Beratung
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- FB69 - Umweltamt
- Bearbeitung:
- Uwe Wiemann
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
|---|---|---|---|---|
|
●
Erledigt
|
|
Naturschutzbeirat
|
Entscheidung
|
|
|
|
20.06.2005
|
Sachverhalt
Der Landschaftsbeirat hat in seiner
letzten Sitzung am 13. April 2005 der Erteilung einer Befreiung für die
Errichtung der 2 Windenergieanlagen im Bereich Stube unter der Auflage, dass
die südliche Windenergieanlage (WEA) in Richtung der nördlichen WEA zur
Entlastung der Ortslage Stube zu verschieben ist, mit Mehrheit zugestimmt. Da
in diesem Beschluss keine Angabe enthalten ist, wieweit die Anlage verschoben
werden soll, der Windenergieerlass aus Sicherheitsgründen einen Abstand der
Anlagen untereinander mindestens des dreifachen Rotordurchmessers vorsieht und
der Flächennutzungsplan die beantragten Standorte darstellt, ist über den
Befreiungsantrag erneut zu entscheiden.
Nach dem Windenergieerlass des Landes
Nordrhein-Westfalen wäre eine Verschiebung nicht möglich, da der dreifache
Abstand aus Sicherheitsgründen nicht unterschritten werden soll bzw. nicht
zuzulassen ist. Zudem müsste der Bauantrag, einschließlich der Schallschutz-
und Schattenwurfgutachten etc. neu gestellt werden.
Der Landschaftsbeirat ist in der
Sitzung am 13.04.2005 um Zustimmung zur Erteilung einer Befreiung gem. § 69 LG
NRW für die Errichtung von zwei Windenergieanlagen im Bereich Stube gebeten
worden.
Diese beiden Anlagen haben laut
Bauantrag einen Abstand untereinander von 200m. Gemäß den Regelungen des
Windenergieerlasses NRW sollen Windenenergieanlagen aus Sicherheitsgründen
untereinander mindestens den dreifachen Rotordurchmesser als Abstand aufweisen.
Diesen Abstand hält der Bauantrag ein. Bei einer Verschiebung der südlichen
Anlage zur nördlichen würde der dreifache Abstand deutlich unterschritten. Eine
Verschiebung beider Anlagen ist daher nicht möglich. Die vom Landschaftsbeirat
beschlossene Verschiebung wäre wohl auch baurechtlich nicht genehmigungsfähig.
Der Windenergieerlass regelt zum Abstand von Anlagen zu Einzelgebäuden und Gehöften:

Diesen Abstand von 300 m zu den
vorhandenen Gebäuden hält der beantragte Standort für die Windenergieanlagen
ein. Zwar wäre es sicherlich aus Sicht der Anwohner eine Verbesserung, wenn der
Standort in Richtung Norden verschoben würde, und auch aus Sicht des
Landschaftsbildes wäre eine geringfügige Verbesserung möglich, da die Anlage 5
Höhenmeter tiefer errichtet würde.
Jedoch ergibt sich aus dem nachfolgenden auszugsweise wiedergegebenem Windenergieerlass, dass aus Gründen der Standsicherheit ein Abstand der Anlagen untereinander von weniger als dem dreifachen Rotordurchmesser nicht zuzulassen ist.
Aus Standsicherheitsgründen ist daher
ein geringerer Abstand und damit eine Verschiebung der südlichen Anlage zur
nördlichen Anlage nicht zulässig. Zudem müsste der Bauantrag einschließlich der
Schallschutz- und Schattenwurfgutachten etc. neu erstellt werden. Da die
entsprechende Verschiebung aber bereits aus Sicherheitsgründen
(Standsicherheit) nach dem Windenergieerlass nicht zulässig wäre, würde ein
neuer Antrag von vornherein ins Leere laufen, da er nicht genehmigungsfähig
wäre.
Da der Beirat der Erteilung der
Befreiung für die Errichtung der beiden Windräder nur unter der Maßgabe, die
südliche Anlage zur Entlastung der Wohn-Gebäude in Richtung
Norden zu verschieben, zugestimmt hat,
ist über den Befreiungsantrag neu zu entscheiden.
Es sei im übrigen darauf hingewiesen, dass der damalige Landschaftsbeirat im
Rahmen der Flächennutzungsplanänderung den beiden Standorten zugestimmt hat.

Auszug
aus dem Windenergieerlass 2002 des Landes NRW

