Beschlussvorlage - 0845/2013

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Der Landschaftsbeirat Hagen empfiehlt der unteren Landschaftsbehörde, die Befreiung gem. § 67 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG für den Umbau der Waldarbeiterhütte Im Deerth 2a und den Betrieb eines Waldkindergartens zu erteilen.

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Sachverhalt

Kurzfassung

 

Entfällt.

 

Begründung

 

Der Wirtschaftsbetrieb Hagen plant den Umbau der Waldarbeiterhütte „Im Deerth 2a“, damit dort ein Waldkindergarten betrieben werden kann.

 

Die Hütte diente zuvor als Unterkunft für Waldarbeiter und ist verkehrstechnisch sowie ver- und entsorgungstechnisch voll erschlossen. Geplant ist ein Waldkindergartenbetrieb mit einer Gruppenstärke von 10–15 Kindern, täglich von 7:00-17:00 Uhr. Der Kindergartenbetrieb wird nur bei widrigen Witterungsverhältnissen im Gebäude stattfinden, ansonsten halten sich die Kinder innerhalb eines Radius von ca. 75 m rund um das Gebäude im Wald auf. Für die Nutzung sind v. a. Umbauten im Gebäude vorgesehen, wie die Änderung von Türanschlägen zur Herstellung der Rettungswege und das Erneuern von Fenstern.

 

Außerhalb des Gebäudes ist die Sanierung einer vorhandenen Treppe erforderlich sowie die Herstellung eines Podestes im Eingangsbereich. Für die zwei ErzieherInnen müssen aus baurechtlichen Gründen zwei PKW-Stellplätze bereitgestellt werden. Diese sollen vor dem Gebäude als Rasenpflaster hergestellt werden. Den Inhalt des Antrags sowie Details zur Planung sind der Anlage zu dieser Vorlage zu entnehmen.

 

Ob durch den Kindergartenbetrieb eine erhöhte Verkehrssicherungspflicht entsteht, mit der Eingriffe in Natur und Landschaft verbunden sind, wird derzeit von der Antragsstellerin geprüft und nachgereicht. Gleiches gilt für eine artenschutzrechtliche Beurteilung.

 

Seitens des Landesbetriebes Wald und Holz NRW, Regionalforstamt Ruhrgebiet, wurde im Rahmen eines Ortstermins erklärt, dass das Vorhaben keiner Waldumwandlung bedarf und als dauerhafte Veranstaltung im Wald von dort genehmigt wird.

 

Das Vorhaben liegt innerhalb des räumlichen Geltungsbereichs des Landschaftsplans Hagen im Landschaftsschutzgebiet 1.2.2.30 „Selbecke“ und im baulichen Außenbereich nach § 35 Baugesetzbuch. Sowohl die Umbaumaßnahmen am und im Gebäude, als auch der Betrieb des Waldkindergartens rund um das Gebäude verstoßen gegen Verbote des Landschaftsplans Hagen.

 

Da es sich bei dem Vorhaben nicht um ein privilegiertes Vorhaben gem. § 35 Abs. 1 BauGB, sondern um ein sonstiges Vorhaben gem. § 35 Abs. 2 BauGB handelt, bedarf es einer Befreiung gem. § 67 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG von den Festsetzungen des Landschaftsplans Hagen.

 

Hierzu liegt der unteren Landschaftsbehörde ein entsprechender Antrag des WBH vor.

 

Gem. § 69 Abs. 1 Nr. LG NRW hat die untere Landschaftsbehörde den Landschaftsbeirat zu beteiligen, bevor sie eine Befreiung erteilt, was mit dieser Vorlage geschieht.

 

Gem. § 67 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG kann eine Befreiung von den Ge- und Verboten des Landschaftsplans erteilt werden, wenn „dies aus Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses, einschließlich solcher sozialer und wirtschaftlicher Art, notwendig ist …“.

 

Die Verwaltung sieht die v. g. Gründe bei der Einrichtung eines Waldkindergartens gegeben und empfiehlt dem Landschaftsbeirat, der Erteilung einer Befreiung zuzustimmen.

 

 

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Auswirkungen

Finanzielle Auswirkungen

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Es entstehen keine finanziellen und personellen Auswirkungen

 

 

gez.

 

Dr. Schmidt

Erster Beigeordneter

 

 

 

 

 

 

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Anlagen

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Beschlüsse

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18.09.2013 - Naturschutzbeirat

Erweitern

16.10.2013 - Naturschutzbeirat - ungeändert beschlossen