Beschlussvorlage - 0965/2013
Grunddaten
- Betreff:
-
Änderung der Sondernutzungssatzung
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- FB32 - Öffentliche Sicherheit und Ordnung
- Bearbeitung:
- Birgit Buß
- Beteiligt:
- FB30 - Rechtsamt; FB62 - Geoinformation und Liegenschaftskataster; FB20 - Finanzen und Controlling; FB61 - Stadtentwicklung, -planung und Bauordnung; FB60 - Verkehr, Immobilien, Bauverwaltung und Wohnen
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Bezirksvertretung Hagen-Mitte
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Vorberatung
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06.11.2013
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04.12.2013
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Erledigt
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Beirat für Menschen mit Behinderungen
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Vorberatung
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19.11.2013
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Erledigt
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Bezirksvertretung Hohenlimburg
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Vorberatung
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20.11.2013
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Erledigt
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Bezirksvertretung Eilpe/Dahl
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Vorberatung
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27.11.2013
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Erledigt
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Haupt- und Finanzausschuss
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Vorberatung
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28.11.2013
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Erledigt
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Bezirksvertretung Hagen-Nord
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Vorberatung
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04.12.2013
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Erledigt
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Bezirksvertretung Hagen-Mitte
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Vorberatung
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Erledigt
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Bezirksvertretung Haspe
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Vorberatung
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05.12.2013
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Erledigt
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Stadtentwicklungsausschuss
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Vorberatung
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10.12.2013
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Erledigt
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Rat der Stadt Hagen
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Entscheidung
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12.12.2013
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Sachverhalt
Kurzfassung
Begründung
Die Bezirksvertretung Mitte hat am 15.05.2012 folgenden Beschluss gefasst:
Die Verwaltung wird mit der Prüfung beauftragt, wie durch eine Änderung der bestehenden Sondernutzungssatzung dem Wildwuchs von Kundenstoppern, Auslagen und Verkaufsständen im Innenstadtbereich Einhalt geboten werden kann. Dabei sind Vorschläge auch unter gebührenrelevanten Aspekten darzustellen. Der Behindertenbeirat ist zu beteiligen.
Die Sondernutzungssatzung vom 08.06.98 ist unverändert seit dem 27.09.2001 in Kraft.
Seither hat insbesondere auf zentralen Plätzen und im Bereich von Fußgängerzonen die Aufenthaltsfunktion im Vergleich zur Verkehrsfunktion eine steigende Bedeutung erlangt. Es besteht eine große Nachfrage nach Sondernutzungen vor allem des örtlichen Einzelhandels, sein Warenangebot und seine Werbung auf öffentlichen Straßen zu präsentieren.
Auf der anderen Seite steht das Interesse der Kommunen städtebaulich attraktive Bereiche vor überdimensionierter Werbung zu schützen.
Ziel der neuen Satzung ist es, insbesondere im Innenstadtbereich die wirtschaftlichen Aspekte zu berücksichtigen und die qualitative Gestaltung von Sondernutzungen zu verbessern.
Durch eindeutige Regelungen wird somit die private Möblierung der öffentlichen Räume verbessert und die Attraktivität der Innenstadt als Einkaufsstandort gestärkt.
Nach der neuen Satzung dürfen z. B. erlaubnisfreie Warenauslagen -ausgehend von der Grundstücks-/ Gebäudegrenze- max. 0,50m in den Gehweg ragen und max. 1,50m hoch sein; erlaubnisfreie Sondernutzungen können unter Berücksichtigung der Barrierefreiheit untersagt werden. Das Aufstellen von Werbeanlagen ist grundsätzlich nicht mehr erlaubnisfrei.
Erlaubnispflichtige Werbeanlagen (z. B. Werbereiter, Dreiecktafeln -sog. Kundenstopper-) und Warenauslagen dürfen -ausgehend von der Grundstücks-/ Gebäudegrenze- nur noch 1m in die öffentliche Straße, bzw. Gehweg ragen. Weiterhin darf ebenfalls eine Höhe von 1,50m nicht mehr überschritten werden.
Verkaufseinrichtungen und Werbeveranstaltungen sind nur noch eingeschränkt möglich.
Die temporäre Wahlsichtwerbung wurde insgesamt neu geregelt. Diese darf nun auch an Lichtmasten angebracht werden.
Die neue Satzung wurde mit ihren Änderungen an die aktuellen rechtlichen Bestimmungen angepasst.
Die wesentlichen Neuerungen sind in Anlage 2 aufgeführt.
Weiterhin kann die Gegenüberstellung (Synopse) der alten und der neuen Satzung der Anlage 3 entnommen werden.
Der Vollständigkeit halber ist die bislang gültige Satzung mit den bisher geltenden Gebühren als Anlage 4 beigefügt.
In den Zonen I, III, IV werden die Gebühren um 30 %, in der Zone II um 10 % angehoben.
Voraus ging eine umfangreiche Gebührenkalkulation unter Berücksichtigung der Bodenrichtwerte (Wert eines Quadratmeters Straßenland), der Grunderwerbskosten (Baulandpreis je Quadratmeter) und der Baukosten (Kosten je Quadratmeter Straßenbau). Zudem sind die kalkulatorischen Verzinsungen, Abschreibungen, der Unterhaltungsaufwand und der Zinssatz zur Bemessung der kalkulatorischen Zinsen zu berücksichtigen.
Der Basiswert hat sich nun von zuvor 0,75 EUR auf 0,99 EUR pro Quadratmeter Straßenland im Monat erhöht.
Weiterhin wurde der Geltungsbereich der Zone III unter Berücksichtigung der geltenden Bodenrichtwerte neu gefasst. Dort entfielen einige Straßenzüge, die nun der Zone IV zugeordnet werden.
Gebührenbefreiung kann nun auch zur Gewährleistung einer barrierefreien Mobilität erfolgen.
Wird eine Sondernutzung nicht ausgeübt oder vorzeitig aufgegeben, besteht kein Anspruch auf Erstattung der bereits entrichteten Gebühren.
Es ist zu berücksichtigen, dass bei Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis neben der Sondernutzungsgebühr auch eine Verwaltungsgebühr erhoben wird, die den entstandenen Verwaltungsaufwand decken soll. Die Gebührenhöhe der Verwaltungsgebühr liegt gem. der Tarifstelle 12 der Verwaltungsgebührensatzung IV. Nachtrag zwischen 5 und 125 EUR. Diese wurden zuletzt 2011 angepasst und bleibt daher unverändert. So liegt die Verwaltungsgebühr für eine einfache Erlaubnis bei 5 EUR. Lediglich bei größeren Außengastronomien mit Beschlussfassung durch die Bezirksvertretung Mitte beträgt sie 125 EUR. Die Verwaltungsgebührensatzung ist als Anlage 5 beigefügt.
Bei den Sondernutzungsgebühren handelt es sich dem Rechtscharakter nach um Benutzungsgebühren, die als Gegenleistung für eine widmungsfremde Straßennutzung zustehen. Diese Gebühren sollen teilweise den Vorteil abschöpfen, der aus dem über den Gemeingebrauch hinausgehenden Gebrauch der öffentlich gewidmeten Fläche gezogen werden kann.
Bei der Bemessung der Sondernutzungsgebühren sind Art und Maß der Einwirkung auf die Straße und den Gemeingebrauch, die Verkehrsbedeutung der Straße sowie das wirtschaftliche Interesse des Gebührenschuldners zu berücksichtigen.
Die neue Sondernutzungsgebührensatzung sollte aus abrechnungstechnischen Gründen zum 01.01.2014 wirksam werden.
Finanzielle Auswirkungen:
Durch die Erhöhung der Gebührensätze ist grundsätzlich von einer Ertragserhöhung auszugehen. Die Höhe kann derzeit schwer eingeschätzt werden, da nicht absehbar ist, wie sich das Antragsverhalten, auch unter Berücksichtigung der neuen Gebühren, verändern wird. Zudem nimmt die Außengastronomie im Stadtgebiet langsam, aber kontinuierlich ab. Weiterhin lässt sich nicht voraussehen, ob wie in diesem Jahr- ein langer Winter für weitere Einnahmeausfälle im Bereich Container und Baugerüste sorgt.
Zudem haben einige Stadtfeste nicht stattgefunden.
Es sind unter Berücksichtigung der derzeitig erstellten Genehmigungen zwar Mehreinnahmen von 50.000 EUR zu erwarten, da zukünftig jedoch die Großbaustelle entfällt, ist eher von max. 35.000 EUR auszugehen.
Anlagen
| Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
|---|---|---|---|---|---|
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1
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(wie Dokument)
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488,8 kB
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2
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(wie Dokument)
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31,7 kB
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3
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(wie Dokument)
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83,3 kB
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4
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(wie Dokument)
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89,3 kB
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5
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(wie Dokument)
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10 kB
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10.12.2013 - Stadtentwicklungsausschuss - geändert beschlossen
Beschluss:
Der Rat beschließt die Änderung des als Anlage 1 beigefügten Satzungstextes über die Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen in der Stadt Hagen (Sondernutzungssatzung) mit dem dazugehörigen Gebührentarif.
Abstimmungsergebnis:
X | Ohne Beschlussfassung |
Die Beschlussfassung erfolgt unter TOP 10 „Änderung der Sondernutzungssatzung“, Vorlage 0965-1)