Beschlussvorlage - 0480/2005

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Der Rat der Stadt beschließt den 1. Nachtrag zur Satzung über die Abfallwirtschaft in der Stadt Hagen vom 18.12.2003, der als Anlage Gegenstand der Niederschrift ist.

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Sachverhalt

 

 

Die Satzung über die Abfallwirtschaft in der Stadt Hagen ist an aktuelle Entwicklungen anzupassen. Im Bereich der sperrigen Abfälle entfällt der Anschluß- und Benutzungszwang für asbesthaltige Nachtspeicheröfen in Bezug auf Sammlung und Transport. Bedingt durch das Ablagerungsverbot unvorbehandelter organischer Abfälle auf Deponien ab 01.06.2005 ändert sich die Zuordnung von Abfallarten und Entsorgungsanlagen (Anlage zur Satzung gemäß §18(2).Bei den Ordnungswidrigkeiten wird das Ablagern von Abfallstoffen vor oder neben Containern aufgenommen.  

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 
Begründung:

 

Die Satzung über die Abfallwirtschaft in der Stadt Hagen ist zuletzt am 28.12.2003 geändert worden. Aufgrund aktueller Entwicklungen ist eine Anpassung der Satzung in einigen Punkten erforderlich geworden. Insbesondere das Ablagerungsverbot unvorbehandelter organischer Abfälle ab 01.06.2005 macht eine Änderung der Anlage zur Satzung gemäß § 18(2) erforderlich.

 

 

§ 16 – Sperrige Abfälle

 

Gemäß Absatz 5 bestand bisher ein Anschluß- und Benutzungszwang für Abtransport und Entsorgung asbesthaltiger Nachtspeicheröfen. Das Vertragsunternehmen hat den Entsorgungsvertrag aufgrund geringer Anfallmengen ordnungsgemäß gekündigt. Der Transport soll zukünftig nicht mehr unter den Anschluß- und Benutzungszwang fallen. Eine Entsorgungsanlage für asbesthaltige Geräte steht weiterhin gemäß Satzung zur Verfügung. Eine ordnungsgemäße Entsorgung ist somit gewährleistet.

 

Absatz 5 soll daher ersatzlos entfallen.

 

 

§ 18 Abfallentsorgungsanlagen - Anlage zur Satzung

 

Bedingt durch die Umsetzung der Deponie- und der Abfallablagerungsverordnung ist ab 01.06.2005 keine Ablagerung unvorbehandelter organischer Abfälle auf Deponien mehr möglich. Dies hat Auswirkungen auf die Annahmekataloge der gemäß Satzung zugewiesenen Deponien. Die Anlage zur Satzung wurde entsprechend angepasst.Abfallarten, die gänzlich aus dem Anschluß-und Benutzungszwang gestrichen wurden, sind mit dem Hinweis “entfällt” versehen. Abfallarten, die zukünftig nicht mehr über Deponien entsorgt werden können, für die aber andere Entsorgungsanlagen zur Verfügung stehen, wurden entsprechend zugeordnet.(Müllverbrennungsanlage Hagen = A; Aufbereitungsanlage C.C.Reststoffaufbereitung = E). Faktisch hat die Einschränkung der Anlagen keine Auswirkungen auf die Entsorgungssituation, da die betroffenen Abfälle im vergangenen Jahr nicht angeliefert wurden.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

§ 26 – Ordnungswidrigkeiten

 

Gemäß §10 Absatz 1 dürfen Abfälle nur in den dafür vorgesehenen Gefäßen zum Einsammeln bereitgestellt werden. Das Abstellen neben den Sammelbehältern (insbesondere Depotcontainern) ist nicht zulässig. In der Praxis führen neben den Containern abgestellte Abfälle häufig zu Behinderungen und Verzögerungen beim Abfuhrbetrieb und zu starken Verschmutzungen der Umgebung.

 

Eine Nichtbeachtung konnte bisher nicht als Ordnungswidrigkeit nach Abfallsatzung geahndet werden, da ein entsprechender Tatbestand in § 26 fehlte. Dieser soll nun ergänzt werden.

 

§ 26 Abs. 1 (f) wird wie folgt ergänzt:

 

“entgegen § 9 und § 10 Abs 1 die für bestimmte Abfälle vorgesehenen Behältnisse nicht mit den vorgesehenen, sondern mit anderen Stoffen befüllt oder Abfälle neben die Abfallbehälter stellt.

 

 

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Beschlüsse

Erweitern

16.06.2005 - Haupt- und Finanzausschuss - ungeändert beschlossen

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21.06.2005 - Umweltausschuss - ungeändert beschlossen

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30.06.2005 - Rat der Stadt Hagen - ungeändert beschlossen