Beschlussvorlage - 0771/2013

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Die Satzung über die Erhebung der Wettbürosteuer in der Stadt Hagen wird, wie sie als Anlage Gegenstand der Verwaltungsvorlage (Drucksachen-Nr. 0771/2013) ist, beschlossen.

 

Realisierungstermin: 01.01.2014 – vorbehaltlich der Genehmigung durch das Ministerium für Inneres und Kommunales und das Finanzministerium des Landes Nordrhein-Westfalen.

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Sachverhalt

Kurzfassung

 

Mit Erlass der Wettbürosteuersatzung wird erstmals eine Besteuerung von Wettbüros in der Stadt Hagen vorgenommen. Die Besteuerung erfüllt den Zweck, das Glücksspiel einzudämmen, da ordnungsbehördliche Maßnahmen nur begrenzt dazu geeignet sind. Zudem ist der Gesundheitsaspekt bezüglich der „Suchtgefährdung“ sowie der Jugend- und Spielerschutz zu berücksichtigen. Die Stadt Hagen erhöht durch die Besteuerung zusätzlich ihre Einnahmen im Rahmen der Konsolidierungsbemühungen.

 

Begründung

 

Das Vermitteln oder Veranstalten von Pferdewetten und Sportwetten in Einrichtungen, die neben der Annahme von Wettscheinen auch das Mitverfolgen der Wettergebnisse ermöglichen (Wettbüros) – Legaldefinition  § 1 Abs. 1 der Satzung – wird in der Stadt Hagen  derzeit noch nicht besteuert.

 

In Hagen werden nach derzeitigem Kenntnisstand 16 Wettbüros betrieben, wobei ein Wettbürobetreiber zusätzlich mit Genehmigung der Bezirksregierung neben Sportwetten auch Pferdewetten als Buchmacher vermittelt.

Bis zum Abschluss des Konzessionsverfahrens nach den §§ 4a ff Erster Staatsvertrag zur Änderung des Staatsvertrages zum Glücksspielwesen in Deutschland (Erster GlüÄndStV) gelten Wettbüros zwar immer noch als illegal. Ihre Existenz wird aber im Hinblick auf die zukünftige rechtliche Anerkennung ‚geduldet‘.

Die Wettbürosteuer soll zudem ohne Rücksicht auf den legalen bzw. illegalen Betrieb erhoben werden (§ 1 Abs. 3 der Satzung), so dass auch weiterhin illegal betriebene Unternehmen keinen steuerlichen Vorteil aus einem rechtswidrigen Handeln ziehen können.

 

Als in Nordrhein-Westfalen bisher nicht erhobene Steuer bedarf die Wettbürosteuer der Genehmigung durch das zuständige Ministerium für Inneres und Kommunales und das Finanzministerium nach den Vorschriften des § 2 Abs. 2 Kommunalabgabengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW).

Nach hiesiger Einschätzung entspricht die Einführung einer Wettbürosteuer als Unterfall der Vergnügungssteuer den Vorgaben des kommunalen Steuerfindungsrechts im Sinne des Artikel 105 Abs. 2a GG, so dass auch gegen die generelle Genehmigung durch das Land Nordrhein-Westfalen keine Bedenken bestehen dürften.

 

 

 

 

 

 

 

 

Das Steuerfindungsrecht der Gemeinden bezieht sich u.a. auf örtliche Aufwandsteuern, wobei der besondere, über die Befriedigung des allgemeinen Lebensbedarfs hinausgehende Aufwand für die persönliche Lebensführung erfasst und damit die in der Einkommensverwendung zum Ausdruck kommende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit besteuert wird. Ausschlaggebendes Merkmal für den Aufwand ist somit der Konsum in Form eines äußerlich erkennbaren Zustandes, für den finanzielle Mittel verwendet werden – so wie es beim Wetteinsatz auf Wettereignisse ohne Zweifel der Fall ist.

 

Die Wettbürosteuer soll anhand der in § 3 der Satzung näher definierten genutzten Fläche ermittelt werden. Da die Wettbürosteuer als Tatbestandsmerkmal auf das Beobachten des Wettereignisses und damit auf die Anwesenheit der Spieler abstellt, bildet die Flächengröße des Wettbüros einen geeigneten Wahrscheinlichkeitsmaßstab für Häufigkeit und Aufenthaltsdauer der Spieler und damit für den Vergnügungsaufwand. Die Flächengröße stellt somit eine geeignete Besteuerungsgrundlage dar.

Im Vergleich zu dem alternativen Steuermaßstab nach Wetteinsätzen bedeutet die Besteuerung nach Fläche sowohl für den Wettbürobetreiber als auch für die Steuerbehörde einen erheblich geringeren Verwaltungsaufwand.

Bei der Festlegung des Steuersatzes (§ 3 Abs. 2 der Satzung) wird auf die Erfahrung anderer Kommunen – vorwiegend Rheinland-Pfalz und Baden-Württemberg, wo seit Jahren die Steuer bereits erhoben wird - zurückgegriffen. Ein Steuersatz von 200 € / Monat je angefangene 20 qm Fläche wird von fast allen dieser Gemeinden seit Jahren erhoben, ohne dass ein signifikanter Rückgang der Wettbüros verzeichnet wurde.

Die geringere Besteuerung reiner Pferdewetten ist darauf zurückzuführen, dass diese Wettart weniger nachgefragt wird. In Deutschland gibt es keine vergleichbare Pferdewetttradition wie z.B. in Großbritannien oder Frankreich. Die Gewinnmarge bei Pferdewetten ist in Deutschland durchweg niedriger als bei anderen Sportwetten.

 

Dem Steuermaß soll keine ‚Erdrosselungswirkung‘ zukommen. Die Erhebung einer Wettbürosteuer soll vielmehr in erster Linie dem Lenkungszweck dienen, das Glücksspiel einzudämmen und vorrangig der Zunahme der einzelnen Wettbüros entgegenzuwirken.

Ordnungsbehördliche Maßnahmen (Schließungsverfügungen) haben sich auf diesem Gebiet als nicht geeignete Mittel erwiesen.

Die Erhebung einer kommunalen Wettbürosteuer korrespondiert mit den Zielen des GlüÄndStV:

 

- Gesundheitsaspekt: Das Entstehen von Glücksspielsucht und Wettsucht   

   sollen verhindert und die Voraussetzungen für eine wirksame

   Suchtbekämpfung sollen  geschaffen werden.

- Schutzaspekt: Der Jugend-und Spielerschutz sollen gewährleistet werden.

- Legalität: Es soll sichergestellt werden, dass Glücksspiele ordnungsgemäß

  durchgeführt werden.

 

Daneben ermöglichen die zusätzlichen Steuereinnahmen einen weiteren Beitrag zur Haushaltskonsoldierung bei der Stadt Hagen.

 

Die Wettbürosteuersatzung soll zum 01.01.2014 in kraft  treten. Nach § 2 Abs. 2 KAG NRW bedarf es zur Wirksamkeit dieser Satzung der Genehmigung durch das zuständige Ministerium für Inneres und Kommunales und das Finanzministerium.

§ 11 der Satzung wurde daher mit einem entsprechenden Genehmigungsvorbehalt versehen.

 

Finanzielle Auswirkungen:

 

Es sind Steuereinnahmen von jährlich 120.000 € zu erwarten.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Satzung über die Erhebung der Wettbürosteuer in der Stadt Hagen (Wettbürosteuersatzung) vom _________

 

Aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NRW S. 666/SGV NRW 2023), zuletzt geändert durch Gesetz vom 09.04.2013 (GV NRW S. 194) und der §§ 1 bis 3 und § 20 Abs. 2 Buchst. b des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) vom 21.10.1969 (GV NRW S.712/SGV NRW 610), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13.12.2011 (GV NRW S.687) hat der Rat der Stadt Hagen in der Sitzung am _________ folgende Satzung beschlossen:

 

 

§ 1 Steuergegenstand

 

(1) Der Besteuerung unterliegt das im Gebiet der Stadt Hagen ausgeübte Vermitteln oder Veranstalten von Pferdewetten und Sportwetten in Einrichtungen, die neben der Annahme von Wettscheinen auch das Mitverfolgen der Wettergebnisse ermöglichen (Wettbüros).

 

(2) Einrichtungen, in denen Wettscheine lediglich abgegeben werden und kein weiterer Service angeboten wird, werden nicht besteuert.

 

(3) Die Besteuerung erfolgt ohne Rücksicht darauf, ob der Wettveranstalter sowie der Wettvermittler die vorgeschriebenen Konzessionen und Genehmigungen beantragt und erhalten haben.

 

 

§ 2 Steuerschuldner

 

(1) Steuerschuldner ist der Betreiber des Wettbüros (Wettvermittler).

 

(2) Neben dem Steuerschuldner nach Absatz 1 ist auch derjenige Steuerschuldner, dem aufgrund ordnungsgesetzlicher Vorschriften die gewerbe- und/oder gaststättenrechtliche Erlaubnis erteilt wurde, sowie der Inhaber der Räume oder der Grundstücke, in denen oder auf denen die Veranstaltung nach § 1 stattfindet, sofern er an den Einnahmen oder dem Ertrag aus der Veranstaltung beteiligt ist oder im Rahmen der Veranstaltung Speisen oder Getränke verkauft.

 

(3) Mehrere Steuerschuldner haften als Gesamtschuldner.

 

 

 

§ 3 Bemessungsgrundlage und Steuersatz

 

(1) Bei Wettbüros im Sinne des § 1 wird die Fläche der genutzten Räume in qm (Fläche der Wettannahme, Fläche der Verfolgung der Wettereignisse sowie Fläche des Getränkeausschanks) bei der Berechnung der zu entrichtenden Steuer zugrunde gelegt.

Die Bereiche der Garderoben, Toiletten oder ähnliche Nebenräume bleiben als Fläche der genutzten Räume unberücksichtigt.

 

(2) Die Steuer beträgt je angefangenem Kalendermonat

a) bei der Vermittlung von Pferdewetten               100 € je angefangene 20 qm

b) bei der Vermittlung von Sportwetten               200 € je angefangene 20 qm

c) bei der Vermittlung von Pferde- und Sportwetten              200 € je angefangene 20 qm

 

 

§ 4 Mitteilungspflichen

 

(1) Wer ein Wettbüro im Sinne des § 1 eröffnet und in Betrieb nimmt, hat dies unter Vorlage der gesetzlich vorgeschriebenen Genehmigungen unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 14 Tagen nach Inbetriebnahme der Stadt Hagen schriftlich mitzuteilen.

Hinsichtlich der bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits bestehenden Wettbüros hat der jeweilige Betreiber der Stadt Hagen die Fläche gemäß § 3 Absatz 1 innerhalb von 14 Tagen nach Inkrafttreten dieser Satzung mitzuteilen.

 

(2) Jede Änderung des Geschäftsbetriebes, die sich auf die zu entrichtende Steuer auswirken kann (z.B. Schließung, Betreiberwechsel, Änderung der genutzten Räumlichkeit) ist ebenfalls unverzüglich der Stadt Hagen schriftlich mitzuteilen.

 

(3) Der Betreiber hat auf Verlangen der Stadt Hagen eine Selbstauskunft zu erteilen. Zu diesem Zweck stellt die Stadt Hagen ein entsprechendes Formular zur Verfügung.

 

(4) Die Stadt Hagen ist berechtigt, die genutzte Räumlichkeit jederzeit in Augen-schein zu nehmen.

 

 

 

§ 5 Entstehung des Steueranspruchs

 

Der Steueranspruch entsteht mit der Inbetriebnahme des Wettbüros.

 

 

 

§ 6 Festsetzung und Fälligkeit

 

(1) Die Steuer wird durch Bescheid festgesetzt. Die Stadt Hagen ist berechtigt, die Steuer für einzelne Kalendervierteljahre im Voraus festzusetzen.

In diesen Fällen ist die Steuer für das jeweilige Kalendervierteljahr bis zum 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November zu entrichten. Die Steuer kann auf Antrag zu je einem Zwölftel des Jahresbetrages am 15. jeden Kalendermonats entrichtet werden.

 

(2) Die Steuer, die für zurückliegende Zeiträume festgesetzt wird, ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Steuerbescheides zu entrichten.

 

(3) Bei Einstellung des Geschäftsbetriebes wird die Steuer wie folgt fällig

 

a) durch Geschäftsaufgabe ohne Nachfolge (Schließung) fällt die Steuer in voller Höhe für den angefangenen Kalendermonat an,

 

b) durch Geschäftsaufgabe mit Nachfolge (Betreiberwechsel) obliegt die Steuerpflicht für den vollen Kalendermonat dem bisherigen Betreiber, sofern dieser  im Kalendermonat mindestens 15 Kalendertage als Betreiber tätig war;

andernfalls wird der nachfolgende Betreiber anstelle des bisherigen Betreibers für den vollen Kalendermonat steuerpflichtig.

 

 

§ 7 Steuerschätzung und Verspätungszuschlag

 

(1) Verstößt der Steuerschuldner gegen eine Bestimmung der Satzung und sind infolgedessen die Besteuerungsgrundlagen nicht mit Sicherheit festzustellen, so wird die Steuer gemäß § 162 der Abgabenordnung (AO) geschätzt.

 

(2) Wenn der Steuerschuldner die in dieser Satzung vorgegebenen Fristen nicht wahrt, kann gemäß § 152 Abgabenordnung (AO) ein Verspätungszuschlag erhoben werden.

 

 

§ 8 Steuerpflicht und Mitwirkungspflicht

 

(1) Der Betreiber und der Eigentümer, der Vermieter, der Besitzer oder der sonstige Inhaber der benutzten Räume sind verpflichtet, den Beauftragten der Stadt zur Feststellung von Steuertatbeständen oder zur Nachprüfung der Besteuerung Zugang zu den genutzten Räumlichkeiten zu gewähren. Auf die Bestimmungen der §§ 98 und 99 Abgabenordnung (AO) wird verwiesen.

 

(2) Der Steuerschuldner und die von ihm betrauten Personen haben auf Verlangen den Beauftragten der Stadt Aufzeichnungen, Bücher, Geschäftspapiere, und andere Unterlagen in der Betriebsstätte bzw. den Geschäftsräumen in Hagen vorzulegen sowie Auskünfte zu erteilen. Die Unterlagen sind auf Verlangen der Stadt unverzüglich und vollständig vorzulegen. Auf die Bestimmungen der §§ 90 und 93 Abgabenordnung (AO) wird verwiesen.

 

 

§ 9 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne von § 20 Abs 2 Buchstabe b) des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21. Oktober 1969, in der jeweils geltenden Fassung, handelt, wer als Betreiber vorsätzlich oder leichtfertig folgenden Vorschriften bzw. Verpflichtungen zuwiderhandelt:

1.      § 4 Abs. 1: Mitteilungspflicht bzgl. der Inbetriebnahme des Wettbüros

2.      § 4 Abs. 2: Mitteilungspflicht bzgl. der Änderung des Geschäftsbetriebes

3.      § 4 Abs. 3: Selbstauskunft

4.      § 8 Abs. 1: Mitwirkungspflicht bzgl. Zugang zu den genutzten Räumlichkeiten

5.      § 8 Abs. 2: Mitwirkungspflicht bzgl. Aushändigung zu prüfender Unterlagen

 

 

§ 11 Inkrafttreten

 

Die Satzung tritt - vorbehaltlich der Genehmigung des Ministeriums für Inneres und Kommunales und des Finanzministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen - am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf den Tag der öffentlichen Bekanntmachung der Satzung folgt.

 

 

 

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Auswirkungen

Finanzielle Auswirkungen

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x

Wie in der Vorlage beschrieben.

 

 

gez.

gez.

Jörg Dehm

Oberbürgermeister

Christoph Gerbersmann

Stadtkämmerer

 

 

Bei finanziellen Auswirkungen:

 

 

 

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Beschlüsse

Erweitern

12.09.2013 - Haupt- und Finanzausschuss - ungeändert beschlossen

Erweitern

26.09.2013 - Rat der Stadt Hagen - ungeändert beschlossen