Beschlussvorlage - 0730/2013

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

 

1.      Der Rat der Stadt Hagen bekräftigt, dass die Aufgabe der Bewirtschaftung der ÖPNV-Pauschale nach §11(2) ÖPNVG NRW auch ab dem Jahr 2014 auf den Zweckverband VRR übertragen ist. (vgl. §5(2)Nr.3 Zweckverbandssatzung).

 

2.      Der Rat der Stadt Hagen beschließt, 10% der ÖPNV-Pauschale gem. §11(2) ÖPNVG NRW für eigene Zwecke zu beanspruchen. Die Verwendung der Mittel richtet sich nach den Vorgaben des ÖPNVG NRW und den entsprechenden Verwaltungsvorschriften.

 

3.      Der Rat der Stadt Hagen beschließt, dass die verbleibenden Mittel in Höhe von 90% der ÖPNV-Pauschale gem. §11(2) ÖPNVG NRW vom Zweckverband VRR für Zwecke des ÖPNV mit Ausnahme des SPNV an öffentliche und private Verkehrsunternehmen, die den Gemeinschaftstarif nach §5(3) ÖPNVG NRW anwenden, für folgende Zwecke weiterzuleiten sind:

 

Alternative A: Gewährung der ÖPNV-Pauschale durch die VRR AöR im Rahmen der Ausgleichsleistungen für die Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen im ÖSPV (Öffentlicher Straßenpersonenverkehr).

 

Alternative B: Gewährung der ÖPNV-Pauschale durch die VRR AöR im Rahmen der Ausgleichsleistungen für gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen aus der Anwendung der Tarife für Zeitfahrausweise des Ausbildungsverkehrs im VRR-Gemeinschaftstarif.

 

 

Alternative C: Gewährung der ÖPNV-Pauschale durch die VRR AöR im Rahmen der investiven Fahrzeugförderung.

 

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Sachverhalt

Kurzfassung

 

Für die Abwicklung der sogenannten ÖPNV-Pauschale sollen ab dem Jahr 2014 Regelungen gelten, die grundsätzlich auf bereits bestehenden Vereinbarungen basieren und nunmehr von den ÖPNV-Aufgabenträgern (Städte, Kreise) bestätigt werden sollen.

 

?         Entsprechend der Beschlusslage der Stadt Hagen (Ratsbeschluss vom 13.12.2007 – Vorlagen-Drucksache 1159/2007) leitet die VRR AöR 10% der ÖPNV-Pauschale gem. § 11 (2) ÖPNVG NRW direkt an den Aufgabenträger Stadt Hagen weiter.

 

?         Die verbleibenden Mittel (90%) werden an das (kommunale) Verkehrsunternehmen Hagener Straßenbahn AG weitergeleitet.

 

Es werden grundsätzlich alle drei Alternativen beschlossen. Die konkrete Festlegung für eine Alternative teilen die Aufgabenträger der VRR AöR mit. Ein Wechsel der Alternativen ist jährlich möglich.

 

Die Mittel der ÖPNV-Pauschale können dabei wahlweise für die Erfüllung sogenannter gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen (nicht kostendeckende Verkehrsangebote), für den Ausbildungsverkehr (Schülertickets) oder für Fahrzeugbeschaffung und anderer Investitionen im ÖPNV verwendet werden.

 

Über die Verwendung der an die Verkehrsunternehmen weitergereichten Mittel entscheiden die Verkehrsunternehmen, im Falle Stadt Hagen im Rahmen der Direktvergabe und auf Basis der VRR-Finanzierungsrichtlinien. Eine Berichtspflicht über die Mittelverwendung ergibt sich für die Verkehrsunternehmen zudem aus Art. 7, Abs. 1 der EU-Verordnung 1370 („Gesamtbericht“).

 

 

Begründung

 

1.     Abwicklung der ÖPNV-Pauschale bis zum Jahr 2013

Mit der Einführung einer ÖPNV-Pauschale im Jahr 2008 wurden die bis dahin vom Land NRW durchgeführten Förderungen durch die Aufgabenträger-Pauschale für Kreise und kreisfreie Städte und die Fahrzeugförderung (investive Fahrzeugförderung und Vorhaltekostenförderung) für den kommunalen ÖPNV in der ÖPNV-Pauschale nach §11(2) ÖPNVG NRW zusammengefasst. Empfänger dieser Pauschale sind die kommunalen Aufgabenträger.

Durch örtliche Beschlüsse wurde die Aufgabe zur Bewirtschaftung der ÖPNV-Pauschale gem. §11(2) ÖPNVG NRW auf den VRR übertragen. Aufgrund der positiven Erfahrungen mit den bisherigen Förderungen haben die Gremien der kommunalen Aufgabenträger beschlossen, die Bewirtschaftung der ÖPNV-Pauschale weiterhin in der bekannten Form durch den VRR vornehmen zu lassen. Die inhaltliche Ausgestaltung über die Richtlinie zur Fahrzeugförderung ist bis Ende des Jahres 2013 befristet. Weiterhin haben einzelne Aufgabenträger die Aufgabe befristet bis Ende 2013 auf die VRR AöR übertragen.

Das Land NRW hat die Mittel der ÖPNV-Pauschale in einer Summe der VRR AöR bewilligt und ausgezahlt, d.h. es liegen für die Vergangenheit keine aufgabenträgerscharfen Mittelzuweisungen bzgl. der ÖPNV-Pauschale vor. Möchte man dennoch eine spezifische ÖPNV-Pauschale je Aufgabenträger für die Vergangenheit ermitteln, könnte dies nur durch eine Näherung mit vielen Prämissen erfolgen.

2.     Gesetzliche Regelung

Der Landtag des Landes NRW hat in seiner Sitzung am 04. Dezember 2012 die Novellierung des Gesetzes über den öffentlichen Personennahverkehr in Nordrhein-Westfalen (ÖPNVG NRW) beschlossen. Bestandteil dieser Novellierung ist auch die neue Verteilung der ÖPNV-Pauschale nach §11(2) ÖPNVG NRW, die mit Rückwirkung zum 1. Januar 2011 in Kraft tritt (Verteilungsmaßstab: 90% im Verhältnis der gewichteten Betriebsleistungen, 9% im Verhältnis der Einwohnerzahl, 1% im Verhältnis der Fläche). Die Änderungen sind zum 1. Januar 2013 in Kraft getreten.

Mit dieser Novellierung des ÖPNVG NRW wurden vom Land NRW auch für den VRR-Bereich erstmals aufgabenträgerscharfe Beträge aus der ÖPNV-Pauschale veröffentlicht. Im Vergleich zur Berechnungsmethodik des VRR kommt es dabei zu zum Teil deutlichen Verschiebungen der Mittel je Aufgabenträger. (Im Falle der Stadt Hagen von bisher € 2.114.392,65 zu € 1.541.066,83 ab 2014). Auf Grund der unterschiedlichen Berechnungsmethodik ist ein Vergleich der ÖPNV-Pauschale alt/neu nur bedingt möglich. In der ÖPNV-Pauschalen-Verordnung (ÖPNVP-VO) zum ÖPNVG ist die VRR AöR als alleinige Mittelempfängerin für den VRR-Raum genannt.

Gemäß Beschluss der Verbandsversammlung vom 5. Juli 2012 wurde die Fortführung der Fahrzeugförderung bis einschließlich des Jahres 2013 festgelegt. Eine Rückwirkung der Neuverteilung der Pauschale scheidet damit aus und wird erst ab dem Jahr 2014 wirksam. Hierbei ist zu beachten, dass die ÖPNV-Pauschale ab dem Jahr 2014 auf der Grundlage der o. g. Bezugsdaten des Jahres 2011 durch das Land NRW neu ermittelt wird.

3.     Einbindung und Aufgaben des VRR

Die kommunalen Aufgabenträger haben gem. §5 Zweckverbandssatzung i.V.m. §5 (3a) ÖPNVG NRW weitere Aufgaben auf den VRR übertragen. Hierzu gehört u. a. die Aufgabe zur EU-konformen Finanzierung und Sicherstellung der Ausgleichsleistungen für gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen und die Aufgabe, Allgemeine Vorschriften zu erlassen.

Durch die mit dieser Aufgabenübertragung verbundene Einheitlichkeit wird neben der Rechtssicherheit auch die Diskriminierungsfreiheit der Durchführung der Aufgaben gewährleistet. Weiterhin entstehen durch die Aufgabenübertragung auf die VRR AöR Synergieeffekte, da diese Aufgaben in der VRR AöR mit vergleichsweise geringem Personalaufwand (4 Mitarbeiter/innen) für alle Aufgabenträger und Verkehrsunternehmen wahrgenommen werden. Vor Ort wären zur Wahrnehmung der Aufgaben eigenes Personal, eigene Regelwerke und Prüfschritte (z.B. Anhangsberechnung nach VO (EG) Nr. 1370/2007) notwendig.

Es sprechen gute Gründe dafür, die Aufgabe der Abwicklung der ÖPNV-Pauschale auch weiterhin auf die VRR AöR zu übertragen.

4.     Regelungen im VRR ab 2014

In den bisherigen Diskussionen zur Abwicklung der ÖPNV-Pauschale wurde deutlich, dass eine Abwicklung der ÖPNV-Pauschale im Rahmen einer Poolung der Mittel auf VRR-Ebene tendenziell nicht mehr gewollt ist. Dies bedeutet, dass ab dem Jahr 2014 die ÖPNV-Pauschale aufgabenträgerscharf gem. des o.g. Verteilungsschlüssels des ÖPNVG NRW verrechnet werden muss.

Im Rahmen der Beschlussfassung im Jahr 2008 zur Abwicklung der ÖPNV-Pauschale wurden von Seiten der VRR AöR bereits rechtliche Bedenken bzgl. der Fahrzeugvorhaltekostenförderung geäußert. Diese Bedenken ließen sich bis zum heutigen Zeitpunkt nicht ausräumen. Daher wird von einer Abwicklung der ÖPNV-Pauschale im Rahmen der Fahrzeugvorhaltekostenförderung Abstand genommen.

Aus den dargestellten Gründen schlägt die VRR AöR folgende Alternativen für eine aufgabenträgerscharfe Abwicklung der ÖPNV-Pauschale nach §11(2) ÖPNVG NRW vor. Ob jedes Verfahren für die jeweils vor Ort herrschende Fallgestaltung anwendbar ist, muss im Einzelfall beurteilt und entschieden werden.

-          Aufgabenträger-Pauschale

Entsprechend der gesetzlichen Regelung des §11(2) ÖPNVG NRW schlägt die VRR AöR vor, dass die Aufgabenträger einen Anteil von bis zu 20% für sich beanspruchen können. Der Anteil der Aufgabenträger-Pauschale muss für Zwecke des ÖPNV verwendet oder hierfür an Eisenbahnunternehmen, öffentliche oder private Verkehrsunternehmen, Gemeinden und Gemeindeverbände sowie juristische Personen des privaten Rechts, die Zwecke des ÖPNV verfolgen, weitergeleitet werden.

Die Entscheidung über die Höhe der Aufgabenträger-Pauschale obliegt den kommunalen Aufgabenträgern und ist durch örtliche Rats- und Kreistagsbeschlüsse festzulegen. Der Anteil der Aufgabenträger-Pauschale bezieht sich auf die gem. o. g. gesetzlichen Verteilung ermittelte aufgabenträgerscharfe ÖPNV-Pauschale. Wie bisher wird die VRR AöR diese Mittel an die Aufgabenträger ausreichen. (Im Falle Hagens reduziert sich die Aufgabenträgerpauschale unter Beibehaltung des 10%-Anteils an der ÖPNV-Pauschale von € 211.139,26 auf € 154.106,68).

Die verbleibenden Mittel aus der ÖPNV-Pauschale (mindestens 80% der ÖPNV-Pauschale) sind für Zwecke des ÖPNV mit Ausnahme des SPNV an öffentliche und private Verkehrsunternehmen weiterzuleiten, die den Gemeinschaftstarif nach §5(3) ÖPNVG NRW anwenden. Dieser recht weit gefasste Rahmen zur Verwendung der ÖPNV-Pauschale unterliegt dennoch den haushaltsrechtlichen Bindungen und den weiteren gesetzlichen Bestimmungen (z.B. nationale und europäische beihilfe- sowie zuwendungsrechtliche Regelungen).

Ausgleichsleistungen für die Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen im ÖSPV

Im Zuge der Aufgabenübertragung zur Finanzierung und Sicherstellung der Ausgleichsleistungen für gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen im ÖSPV ermittelt die VRR AöR in Zusammenarbeit mit den bedienten Aufgabenträgern sowie den betrauten Verkehrsunternehmen die Höhe der Beträge für den Ausgleich dieser gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen. Die VRR AöR gleicht diese aus, sofern nicht zuvor von öffentlicher Seite ein Ausgleich geleistet wurde. Hierfür erstellt die VRR AöR für das jeweilige Geschäftsjahr den Verbundetat und für das vergangene Geschäftsjahr die Ergebnisrechnung und weist darin die jeweiligen Finanzierungsbeträge aus. Die entsprechenden Regelungen hierzu finden sich in der Satzung des Zweckverbandes VRR, der Satzung der VRR AöR und der Finanzierungsrichtlinie des VRR.

Die EU-rechtliche maximale Höhe der Finanzierung von gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen ermittelt sich aus dem VRR-Finanzierungssystem auf Bausteinbasis (Bausteinsystem). Dieser Ausgleichsbetrag stellt die maximale Höhe der Finanzierung von gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen dar.

Basierend auf dem so ermittelten Finanzierungsrahmen erlässt die VRR AöR einen Finanzierungsbescheid, um die EU-konforme Finanzierung sicherzustellen. Dieser legt u. a. die maximale Höhe der Beträge für den Ausgleich gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen und die Finanzierungsbeträge des Verbundetats fest. Soweit die festgelegten Finanzierungsbeträge durch eine anderweitige Deckung (Querverbund, Einlage…) ausgeglichen werden, erlässt die VRR AöR einen ablehnenden Finanzierungsbescheid. Andernfalls erlässt die VRR AöR einen positiven Finanzierungsbescheid, der zu einer Zahlung von Mitteln von der VRR AöR an das entsprechende Verkehrsunternehmen führt.

Im Rahmen des beschriebenen Verfahrens können die nach Abzug der Aufgabenträgerpauschale verbleibenden Mittel bei einer Abwicklung der ÖPNV-Pauschale über die VRR AöR im Rahmen dieses Ausgleichs für gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen im ÖSPV ausgereicht werden. Hierfür findet im Verbundetat und in der Ergebnisrechnung eine Anrechnung auf den Finanzierungsbedarf statt, die dann die Finanzierungsbeträge senkt. Im lokalen Anhörungsgespräch gem. §19b Zweckverbandssatzung können weitere Details zur Verwendung dieser Mittel festgelegt werden. Hierunter fällt auch die Möglichkeit, im Rahmen der Bestandsbetrauungen bzw. der ggf. vorgesehenen Ergänzungen der Bestandsbetrauungen, investive Maßnahmen zu finanzieren, soweit die Voraussetzungen der örtlichen Bestandsbetrauung dies zulassen.

Die bereitgestellten Mittel sollen im Finanzierungsbescheid der VRR AöR positiv beschieden und an die Verkehrsunternehmen ausgezahlt werden. Eine konkrete Ausgestaltung hierzu findet zusammen mit der Anpassung der Finanzierungsrichtlinie statt.

-          Ausgleichsleistungen für gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen aus der Anwendung der Tarife für Zeitfahrausweise des Ausbildungsverkehrs im VRR-Gemeinschaftstarif

Die Aufgabenträger haben durch örtliche Beschlüsse die Aufgabe, Allgemeine Vorschriften im Sinne von Art. 2 Buchstabe i) VO (EG) Nr. 1370/2007 zur Festsetzung von Höchsttarifen für alle Fahrgäste oder bestimmte Gruppen von Fahrgästen zu erlassen, auf die VRR ÄöR übertragen. Vor diesem Hintergrund hat die VRR AöR die „Richtlinie der Verkehrsverbund Rhein-Ruhr AöR über die Festsetzung der Tarife für Zeitfahrausweise des Ausbildungsverkehrs im Gemeinschaftstarif für den Verkehrsverbund Rhein-Ruhr (VRR) als Höchsttarif (Ausbildungsverkehr-Richtlinie AusbV-RL)“ als allgemeine Vorschrift im Sinne von Art.2 Buchstabe i) VO (EG) Nr. 1370/2007 erlassen, um die Ausbildungsverkehr-Pauschale des §11a ÖPNVG NRW rechtskonform abzuwickeln.

Die bereitgestellten Mittel werden von den Verkehrsunternehmen als Ertrag berücksichtigt. Im Verbundetat und in der Ergebnisrechnung werden sie aufgabenträgerscharf ausgewiesen und mindern den Finanzierungsbedarf der Verkehrsunternehmen.

-          Investive Fahrzeugförderung des ÖSPV

Eine Abwicklung der verbleibenden Mittel der ÖPNV-Pauschale kann auch im Rahmen einer investiven Fahrzeugförderung des ÖSPV erfolgen. Die bestehende „Richtlinie des Verkehrsverbundes Rhein-Ruhr zur Förderung von investiver Fahrzeugbeschaffung im ÖSPV“ muss hierfür aufgrund der aufgabenträgerscharfen Abwicklung der ÖPNV-Pauschale überarbeitet und angepasst werden. Diese Richtlinie ist dann für jedes Aufgabenträgergebiet Basis für die Abwicklung der verbleibenden Mittel der ÖPNV-Pauschale im Rahmen einer investiven Fahrzeugförderung.

-          Organisation der Abwicklung der ÖPNV-Pauschale

Als Verteilungsschlüssel der ersten und zweiten Alternative zur Verteilung der ÖPNV-Pauschale (ohne Anteil der Aufgabenträger-Pauschale) auf die das Aufgabenträgergebiet bedienenden Verkehrsunternehmen soll der Schlüssel „Nutzwagen-km gem. der Definition des §11a ÖPNVG NRW“ herangezogen werden. Die Verteilung im Rahmen der dritten Alternative ist abhängig vom Beschaffungsvolumen und der anteilig im Aufgabenträgergebiet erbrachten Verkehrsleistung.

Nicht verausgabte bzw. zurückgeforderte Mittel der ÖPNV-Pauschale des Jahres 2013 werden gem. des o. g. gesetzlichen Schlüssels auf die Aufgabenträger im VRR verteilt und nach den örtlichen Beschlüssen fristgerecht ausgereicht.

5.     Abschlagsregelung gem. §19(5) Zweckverbandssatzung (Kreisabschlag)

Der Verwaltungsrat der VRR AöR und die Verbandsversammlung des Zweckverbandes VRR haben in ihren Sitzungen am 1. Oktober 2010 die Fortführung der Abschlagsregelung des §19(5) Zweckverbandssatzung zunächst bis Ende 2012 in unveränderter Form beschlossen. Da bis zu diesem Zeitpunkt keine Einigung über das weitere Vorgehen bzgl. der Abschlagsregelung gefunden werden konnte, haben  der Verwaltungsrat der VRR AöR und die Verbandsversammlung des Zweckverbandes VRR in ihren Sitzungen am 5. Juli 2012 beschlossen, die Abschlagsregelung für ein Jahr, d.h. bis Ende des Jahres 2013, unverändert fortzuführen.

In der politischen Diskussion wurden die Abwicklung der ÖPNV-Pauschale und die Zukunft der Abschlagsregelung gem. §19(5) Zweckverbandssatzung zusammen gesehen, auch wenn kein direkter Zusammenhang besteht. Die VRR AöR hat den Sachverhalt erneut aufgenommen und bei den Vertretern von Aufgabenträgern und Verkehrsunternehmen ein Stimmungsbild eingeholt, das sich wie bisher völlig uneinheitlich darstellt.

Wie oben beschrieben führt die Neuverteilung der ÖPNV-Pauschale gem. §11(2) ÖPNVG NRW tendenziell zu einer Verschiebung der Mittel in die größeren Städte des Ruhrgebiets.

Um diesen Effekt zum Nachteil des ländlichen Raums teilweise zu kompensieren schlägt die VRR AöR vor, die Abschlagsregelung des §19(5) Zweckverbandssatzung unverändert bis einschließlich des Jahres 2019 fortzuführen. Danach entfällt die Abschlagsregelung ersatzlos.

 

 

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Auswirkungen

Finanzielle Auswirkungen

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Es entstehen keine finanziellen und personellen Auswirkungen

 

 

 

 

 

 

gez.

gez.

Jörg Dehm, Oberbürgermeister

Thomas Grothe, Technischer Beigeordneter

 

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Beschlüsse

Erweitern

24.09.2013 - Stadtentwicklungsausschuss - ungeändert beschlossen

Erweitern

26.09.2013 - Rat der Stadt Hagen - ungeändert beschlossen