Beschlussvorlage - 0751/2013

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Der Rat der Stadt Hagen beschließt, die Einleitung des Bebauungsplanverfahrens
Nr. 9/13 (653) Misch- und Gewerbegebiet südlich der Enneper Straße von der Stadtgrenze bis Haus Nr. 79 gemäß § 2 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) in der zur­zeit gültigen Fassung.

 

Geltungsbereich:

Das Plangebiet liegt im Stadtbezirk Hagen-Haspe, in der Gemarkung Westerbauer.

Die südliche Grenze des Plangebietes bildet die Talbahntrasse der Deutschen Bahn AG einschl. des Hauses Enneper Straße 79. Von dort in nördlicher Richtung bis zur Enneper Straße und dieser in westlicher Richtung folgend bis zur Stadtgrenze. Die westliche Begrenzung bildet die Stadtgrenze.

 

In dem im Sitzungssaal ausgehängten Lageplan ist der beschriebene Geltungsbe­reich eindeutig dargestellt.

Dieser Lageplan im Maßstab 1:500 ist Bestandteil des Beschlusses.

 

Nächster Verfahrensschritt:

Auf Grundlage des Rahmenplans wird die Beteiligung der Öffentlichkeit im 4. Quar­tal 2013 durchgeführt.

 

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Sachverhalt

Kurzfassung

 

Durch diesen Bebauungsplan soll die städtebauliche Entwicklung südlich der Enne­per Straße östlich der Stadtgrenze begleitet und gesteuert werden.

 

 

Begründung:

 

Planungsrechtliche Situation / Vorlauf

 

Der Flächennutzungsplan stellt für diesen Bereich zum einen gewerbliche Bauflä­che dar. Zum anderen ist ein kleiner Bereich an der Stadtgrenze zu Gevelsberg und östlich der Südstraße als gemischte Baufläche dargestellt.

Der Bebauungsplan wird aus der Darstellung des Flächennutzungsplanes entwickelt.

 

Bebauungspläne

Um die städtebauliche Entwicklung zu begleiten wurde bereits in 1992 das Bebau­ungsplanverfahren Nr. 2/92 (462)  Bereich beiderseits der Enneper Straße zwischen Nordstraße und der Straße „An der Wacht“ eingeleitet. Dieses Verfahren wird einge­stellt, weil in Teilbereichen die seinerzeit formulierten Ziele umgesetzt wurden bzw. die Ziele sich geändert haben (siehe Vorlagen Drs.-Nr. 0934/2012 und 0611/2013).

Auf dem Betriebsgelände Enneper Straße 131 sollte ein Gartencenter entstehen, dieses Projekt wurde aber nicht weiter verfolgt; der eingeleitete Bebauungsplan wurde inzwischen wieder eingestellt. Das Areal beherbergt weiterhin eine Spedition.

 

 

Rahmenbedingungen (gesamtstädtisch) und  Planungsziele für das Plangebiet

 

Grundsatzthema: Vorrang für das Gewerbe in den gewerblichen Bauflächen der Stadt Hagen (1)

Im Rahmen der Neuaufstellung des Flächennutzungsplanes der Stadt Hagen wurde von der Bezirksregierung in Arnsberg ein Defizit von ca. 38 ha an gewerblichen Bau­flächen anerkannt. Aufgrund einer Überprüfung der gewerblichen Flächenpotentiale hinsichtlich ihrer tatsächlichen Verfügbarkeit geht die Stadt Hagen von einem Flä­chendefizit von ca. 58 ha aus. Auch die Studie "Wirtschaftsflächen Ruhr 2009" der wirtschaftsförderung metropoleruhr GmbH kommt zu dem Ergebnis, dass die verfügbaren gewerblichen Flächen „für eine Stadt von der Größenordnung und der wirtschaftlichen Bedeutung wie Hagen“ in der Menge als auch in der Qualität für die weitere Entwicklung nicht ausreichend sind.

 

Aufgrund der bewegten Topografie und anderer Restriktionen (so gut wie der ge­samte Außenbereich ist durch den Landschaftsplan als Landschaftsschutzgebiet festgesetzt) gibt es kaum noch Möglichkeiten, zusätzliche Flächen für Gewerbe im Freiraum auszuweisen. Als Konsequenz daraus müssen die bereits im Flächennut­zungsplan enthaltenen und für Gewerbe vorgesehenen Flächen vorrangig für produ­zierende Gewerbebetriebe vorgehalten werden. Entsprechend dieser Zielsetzung

 

 

wird ein Ausschluss von Einzelhandel in allen Gewerbegebieten der Stadt Hagen angestrebt und entsprechend den Möglichkeiten und aktuellen Erfordernissen schrittweise umgesetzt.

 

 

Grundsatzthema: Entwicklung Einzelhandel (2)

Die städtebauliche Entwicklung ausgewogener Versorgungsstrukturen des Einzel­handels bedarf einer planerischen Steuerung. Daher hat der Rat der Stadt Hagen im Mai 2009 das Einzelhandels- und Zentrenkonzept als Entwicklungskonzept gemäß
§ 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB beschlossen. Ziel des Konzeptes ist die langfristige Stär­kung bestehender zentraler Angebotsstrukturen und die Sicherung einer flächende­ckenden Nahversorgung im Stadtgebiet.

Dazu gehört auch die räumliche Konzentration des großflächigen Einzelhandels mit nicht zentrenrelevanten Sortimenten auf dafür festgesetzten Sonderstandorten und die Sicherung einer zukunftsfähigen Arbeitsteilung zwischen Hauptzentrum (Innenstadt), Stadtbezirkszentren und Nahversorgungszentren.

 

Insbesondere vor dem Hintergrund der Notwendigkeit zur städtebaulichen Aufwer­tung des Hasper Zentrums sind überdimensionierte Ansiedlungen in untergeordneten Versorgungsbereichen im Stadtgebiet von Haspe kritisch zu bewerten.

Mit Datum vom 14.05.2009 wurde vom Rat der Stadt Hagen das Einzelhandels- und Zentrenkonzept beschlossen, welches für das Stadtbezirkszentrum Haspe als Ent­wicklungsziel und Handlungsempfehlung den konsequenten Ausschluss auch klein­teiliger zentrenrelevanter/nahversorgungsrelevanter Einzelhandelsansiedlungen vor­schlägt.

 

 

Grundsatzthema: Entwicklung Vergnügungsstätten (3)

Das am 28.06.2012 beschlossene Vergnügungsstättenkonzept der Stadt Hagen sagt aus, dass die für das Stadtteilzentrum Westerbauer im Einzelhandels- und Zentren­konzept vorgeschlagenen, flankierenden städtebaulichen Maßnahmen im privaten und öffentlichen Raum zur Erreichung einer notwendige Modernisierung der Versor­gungsstrukturen, durch den Ausschluss von Vergnügungsstätten besser zu realisie­ren sind.

 

Ausschlussgründe:

· Schutz, Sicherung und Vorrang als Zentraler Versorgungsbereich

· Schutz der vorhandenen Wohnfunktion

· Schutz vor Trading-down Effekten

· Schutz der wertvollen Bausubstanz sowie der Aufenthaltsqualität

· Schutz von wichtigen (öffentlichen) Einrichtungen (Kirche, Kindergarten)

· Schutz von wichtigen Wegeverbindungen

 

Die zunehmende Bestrebung zur Einrichtung von Spielhallen, Wettbüros mit Spiel­hallencharakter und Wettannahmestellen wird als eine für den Städtebau relevante negative Entwicklung angesehen. Mit dieser Tendenz gehen negative Begleiter­

 

 

scheinungen des „Trading-down Effektes“ einher und es folgt letztlich sogar die Ver­drängung von Gewerbebetrieben und  Einzelhandel.

 

 

Ziele für den aufzustellenden Bebauungsplan

Der Ortskern Westerbauers befindet sich im Umbruch und ist teilweise durch Leer­stände und Betriebsverlagerungen gekennzeichnet.

 

Das städtebauliche Ziel für diesen Bereich definiert sich u.a. aus den o.g. Konzepten (1-3) als Erhalt der Misch- und Gewerbeflächen durch Ausschluss von Einzelhandel und Vergnügungsstätten.

 

Eine überdimensionierte Agglomeration von Einzelhandel würde dem Versorgungs­zentrum in der Hasper Innenstadt den Rang ablaufen. Um ein Abfließen der Kauf­kraft vorzubeugen, ist die Entwicklung von zukunftsfähigen Strukturen für den Ein­zelhandel an den geeigneten Standorten und mit den entsprechenden Verkaufsflä­chengrößen erforderlich.

In der Modifikation des Einzelhandelskonzeptes, die sich gerade in der Beratung be­findet, bedeutet dies: die Schaffung eines Stadtteilzentrums Westerbauer zur Stär­kung und Sicherung der Grundversorgung für die Einwohner von Westerbauer nörd­lich der Enneper Straße.

 

Die im Einzelhandelskonzept beschlossene Zentrenhierarchie mit ihrer gestaffelten Versorgungsfunktion soll weiterhin Priorität besitzen (wenn auch leicht modifiziert), auch um Planungssicherheit am richtigen Standort zu gewährleisten.

Östlich der Südstraße befindet sich der Kaufpark mit dem dazugehörenden Park­platz. Dieser Bereich genießt im Moment Bestandsschutz für Einzelhandelsnutzun­gen. Nach dem Investorenkonzept für das Brandtgelände sollen auch hier Verände­rungen stattfinden z. B. könnte der Kaufpark auf das ehemalige Betriebsgelände der Fa: Brandt verlagert werden. Dies ist vor der Entwicklung des Bereiches Brandt entsprechend festzulegen und abzusichern. Hierzu sind , zusätzlich zum Planungsrecht, entsprechende privatrechtliche Absicherungen erforderlich (siehe Beschluss des Rates vom 11.07.2013  zu den Vorlagen Drs.-Nr. 0934/2012 und 0611/2013).

 

 

Ausschluss von Vergnügungsstätten

Das Vergnügungsstättenkonzept bildet eine Grundlage für die Festsetzungen in den Bebauungsplänen. Es ist vorgesehen, betroffene Bebauungspläne durch Änderung den Zielen des Vergnügungsstättenkonzeptes anzupassen bzw. unbeplante Innen­bereiche (§ 34 BauGB) durch die Aufstellung von einfachen Bebauungsplänen nach § 30 Abs. 3 BauGB oder § 9 Abs. 2 a (BauGB) zu steuern. 

 

Bei dem Geltungsbereich südlich der Enneper Straße handelt es sich größtenteils um einen unbeplanten Innenbereich. Der FNP stellt die betreffenden Bereiche als gemischte und gewerbliche Bauflächen dar. Das Gebiet ist nach § 34 als Misch- bzw. Gewerbegebiet zu beurteilen; d.h. die Ansiedlung von Vergnügungsstätten wäre zum

 

jetzigen Zeitpunkt möglich. Um die vorhandenen Gewerbeflächen zu sichern und den Betrieben eine Sicherheit zur weiteren Entwicklung zu bieten, soll durch die entspre­chenden Festsetzungen im Bebauungsplan die Ansiedlung von Vergnügungsstätten ausgeschlossen werden.

 

Um die Entwicklung des Bereiches südlich der Enneper Straße in Westerbauer planungsrechtlich zu begleiten, ist es aus den o.g. Gründen erforderlich, für diesen Bereich einen Bebauungsplan aufzustellen.

 

 

Verfahrensablauf

Es ist noch zu prüfen, ob der Bebauungsplan im beschleunigten Verfahren nach
§ 13 a BauGB (Bebauungsplan der Innenentwicklung) aufgestellt werden kann. Die Fläche liegt im Innenbereich und ist als Maßnahme zur Innenentwicklung von Flächen einzustufen. Das Plangebiet hat eine Größe von ca. 42.000 qm. Weil die Größe der zulässigen Grundfläche über den Schwellenwert von 20.000 qm liegen wird, ist überschlägig zu prüfen, dass der Bebauungsplan voraussichtlich keine er­heblichen Umweltauswirkungen hat (Vorprüfung des Einzelfalls). Wenn die Untersu­chung zu diesem Ergebnis kommt, ist eine Weiterführung der Bebauungsplanauf­stellung im beschleunigten Verfahren beabsichtigt. Hierzu wird dann ein weiterer Ratsbeschluss erforderlich.

 

 

 

 

 

 

 

 

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Auswirkungen

Finanzielle Auswirkungen

(Bitte ankreuzen und Teile, die nicht benötigt werden löschen.)

X

Es entstehen keine finanziellen und personellen Auswirkungen

 

 

 

gez.

gez.

Jörg Dehm

Thomas Huyeng

Oberbürgermeister

Beigeordneter

 

 

 

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Anlagen

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Beschlüsse

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19.09.2013 - Bezirksvertretung Haspe - geändert beschlossen

Beschluss:

Der Rat der Stadt Hagen beschließt, die Einleitung des Bebauungsplanverfahrens Nr. 9/13 (653) Misch- und Gewerbegebiet südlich der Enneper Straße von der Stadtgrenze bis Haus Nr. 79 gemäß § 2 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) in der zur­zeit gültigen Fassung.

 

Ergänzung:

Die Verwaltung wird beauftragt nach geltendem Planungsrecht im Laufe des Verfahrens eine planungsrechtliche Lösung zur Sicherung des vorhandenen Bestandes zu schaffen.

 

Geltungsbereich:

Das Plangebiet liegt im Stadtbezirk Hagen-Haspe, in der Gemarkung Westerbauer. Die südliche Grenze des Plangebietes bildet die Talbahntrasse der Deutschen Bahn AG einschl. des Hauses Enneper Straße 79. Von dort in nördlicher Richtung bis zur Enneper Straße und dieser in westlicher Richtung folgend bis zur Stadtgrenze. Die westliche Begrenzung bildet die Stadtgrenze.

 

In dem im Sitzungssaal ausgehängten Lageplan ist der beschriebene Geltungsbe­reich eindeutig dargestellt.

Dieser Lageplan im Maßstab 1:500 ist Bestandteil des Beschlusses.

 

Nächster Verfahrensschritt:

Auf Grundlage des Rahmenplans wird die Beteiligung der Öffentlichkeit im 4. Quartal 2013 durchgeführt.

 

Abstimmungsergebnis:

 

Ja

Nein

Enthaltung

SDP

7

 

 

CDU

4

 

 

FDP

1

 

 

Die Linke

1

 

 

Parteilos

1

 

 

Bündnis 90/ Die Grünen

1

 

 

 

 

x

Einstimmig beschlossen

 

Dafür:

15

Dagegen:

0

Enthaltungen:

0

 

Erweitern

24.09.2013 - Stadtentwicklungsausschuss - vertagt

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26.09.2013 - Rat der Stadt Hagen - vertagt

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10.12.2013 - Stadtentwicklungsausschuss - vertagt

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12.12.2013 - Rat der Stadt Hagen - vertagt

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20.02.2014 - Rat der Stadt Hagen - vertagt