Beschlussvorlage - 0500/2005
Grunddaten
- Betreff:
-
Offene Ganztagsschule1. Nachtragssatzung über die Erhebung von Elternbeiträgen
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- FB40 - Schule
- Bearbeitung:
- Horst Hermann
- Beteiligt:
- FB20 - Finanzen und Controlling; FB30 - Rechtsamt; FB55 - Jugend und Soziales
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
|---|---|---|---|---|
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Erledigt
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Jugendhilfeausschuss
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Vorberatung
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15.06.2005
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Erledigt
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Schulausschuss
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Vorberatung
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28.06.2005
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●
Erledigt
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Rat der Stadt Hagen
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Entscheidung
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30.06.2005
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Sachverhalt
Mit der 1. Nachtragssatzung über die
Erhebung von Elternbeiträgen im Rahmen der Offenen Ganztagsschule wird die
Möglichkeit einer stillschweigenden Verlängerung des Benutzerverhältnisses
geschaffen (§ 3 Abs. 1).
Darüber hinaus erfolgt durch § 3 Abs.
3 eine Klarstellung hinsichtlich der Abmeldung aus der Offenen Ganztagsschule.
Der Rat der Stadt Hagen hat in seiner Sitzung am
15.07.2004 die Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen im Rahmen der Offenen
Ganztagsschule im Primarbereich der Stadt Hagen beschlossen. In dieser Satzung
wird das Benutzerverhältnis und die Erhebung des Elternbeitrages formal
rechtlich konkretisiert.
Der bisherige Inhalt der Satzung sieht
vor, dass für jedes Schuljahr eine neue Anmeldung erfolgt und entsprechend
erneut das Benutzerverhältnis begründet wird.
Um zukünftig den daraus resultierenden
Verwaltungsaufwand zu reduzieren, wird nunmehr im § 3 der neue Absatz 1
eingefügt, der die Möglichkeit einer stillschweigenden Verlängerung des
Benutzerverhältnisses vorsieht.
Darüber hinaus erfolgt durch § 3 Abs.
3 eine Klarstellung hinsichtlich der Abmeldung aus der Offenen Ganztagsschule.
Die Neufassung der § 3 der Satzung ist
aus Anlage 1 ersichtlich.
Als Anlage
2 ist die bisherige Textfassung des § 3 der Satzung beigefügt.
A n l a g e 1
1. Nachtragssatzung vom _____________ zur Änderung der Satzung
über
die Erhebung von Elternbeiträgen im Rahmen der Offenen Ganztagsschule
im Primarbereich der Stadt Hagen vom
23.07.2004
Aufgrund des § 41 Abs. 1 Buchstabe
f.) der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen vom 14. Juli 1994 (GV
NRW S. 666/ SGV. NRW 2023), zuletzt geändert durch Gesetz vom 03. Februar 2004
(GV NRW S. 96) und der §§ 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land
Nordrhein-Westfalen vom 21. Oktober 1969 (GV. NRW S. 712/ SGV NRW 610), zuletzt
geändert durch Artikel II des Gesetzes vom 04. Mai 2004 (GV NRW S. 228) hat der
Rat der Stadt Hagen in der Sitzung am 30.06.2005 folgende Nachtragssatzung zur Änderung der Satzung über
die Erhebung von Elternbeiträgen im Rahmen der Offenen Ganztagsschule im Primarbereich der Stadt
Hagen beschlossen:
Artikel I
§ 3 wird wie folgt neu gefasst:
Abs. 1:
Die Teilnahme an der OGS
verlängert sich stillschweigend um ein weiteres Schuljahr, wenn das
Benutzerverhältnis nicht bis zum 30.04. des Jahres gekündigt wird.
Abs. 2:
Eine vorzeitige,
unterjährige Abmeldung einer Schülerin / eines Schülers durch die
Erziehungsberechtigten ist mit einer Frist von sechs Wochen zum
Ende des folgenden Monats möglich bei:
1.
Änderung hinsichtlich der Personensorge für die Schülerin /
den Schüler,
2.
Wechsel der Schule während des Schuljahres,
Im Übrigen ist eine vorzeitige, unterjährige
Abmeldung nur dann möglich, wenn der Platz im Folgemonat wieder neu besetzt
werden kann.
Abs. 3:
In den Fällen der Absätze
1 und 2 ist die Kündigung bzw. Abmeldung über das Sekretariat der jeweiligen
Schule durch Abmeldeformular oder schriftlich über den Postweg vorzunehmen.
Abs. 4:
Eine Schülerin/ein Schüler
kann durch die Stadt Hagen von der Teilnahme an außerunterrichtlichen Angeboten
der OGS ausgeschlossen werden, insbesondere wenn
1.
das Verhalten der Schülerin/des Schülers ein
weiteres Verbleiben nicht zulässt,
2.
die Schülerin/der Schüler das Angebot nicht
regelmäßig wahrnimmt,
3.
die erforderliche Zusammenarbeit mit den
Erziehungsberechtigten von diesen nicht mehr möglich gemacht wird,
4.
der Elternbeitrag trotz zweifacher Mahnung
nicht gezahlt wird;
5.
die Angaben, die zur Aufnahme geführt haben,
unrichtig waren bzw. sind.
Artikel II
Die
Nachtragssatzung tritt am 01.August 2005 in Kraft.
A n l a g e 2
§ 3 der Satzung
über
die Erhebung von Elternbeiträgen
im Rahmen der Offenen Ganztagsschule
im Primarbereich der Stadt Hagen
vom 23.07.2004
Abs. 1:
Eine vorzeitige,
unterjährige Abmeldung einer Schülerin / eines Schülers durch die
Erziehungsberechtigten ist mit einer Frist von sechs Wochen zum
Ende des folgenden Monats möglich bei:
1.
Änderung hinsichtlich der Personensorge für die Schülerin /
den Schüler,
2.
Wechsel der Schule während des Schuljahres,
Im Übrigen ist eine vorzeitige, unterjährige
Abmeldung nur dann möglich, wenn der Platz im Folgemonat wieder neu besetzt
werden kann.
Abs. 2:
Eine Schülerin/ein Schüler
kann durch die Stadt Hagen von der Teilnahme an außerunterrichtlichen Angeboten
der OGS ausgeschlossen werden, insbesondere wenn
1.
das Verhalten der Schülerin/des Schülers ein
weiteres Verbleiben nicht zulässt,
2.
die Schülerin/der Schüler das Angebot nicht
regelmäßig wahrnimmt,
3. die
erforderliche Zusammenarbeit mit den Erziehungsberechtigten von diesen nicht
mehr möglich gemacht wird,
4. der
Elternbeitrag trotz zweifacher Mahnung nicht gezahlt wird;
5. die
Angaben, die zur Aufnahme geführt haben, unrichtig waren bzw. sind.
