Beschlussvorlage - 0500/2005

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Die 1. Nachtragssatzung über die Erhebung von Elternbeiträgen im Rahmen der Offenen Ganztagsschule im Primarbereich der Stadt Hagen wird beschlossen, wie sie als Anlage Gegenstand der Sitzungsniederschrift ist.

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Sachverhalt

Mit der 1. Nachtragssatzung über die Erhebung von Elternbeiträgen im Rahmen der Offenen Ganztagsschule wird die Möglichkeit einer stillschweigenden Verlängerung des Benutzerverhältnisses geschaffen (§ 3 Abs. 1).

Darüber hinaus erfolgt durch § 3 Abs. 3 eine Klarstellung hinsichtlich der Abmeldung aus der Offenen Ganztagsschule.


 
Der Rat der Stadt Hagen hat in seiner Sitzung am 15.07.2004 die Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen im Rahmen der Offenen Ganztagsschule im Primarbereich der Stadt Hagen beschlossen. In dieser Satzung wird das Benutzerverhältnis und die Erhebung des Elternbeitrages formal rechtlich konkretisiert.

 

Der bisherige Inhalt der Satzung sieht vor, dass für jedes Schuljahr eine neue Anmeldung erfolgt und entsprechend erneut das Benutzerverhältnis begründet wird.

Um zukünftig den daraus resultierenden Verwaltungsaufwand zu reduzieren, wird nunmehr im § 3 der neue Absatz 1 eingefügt, der die Möglichkeit einer stillschweigenden Verlängerung des Benutzerverhältnisses vorsieht.

Darüber hinaus erfolgt durch § 3 Abs. 3 eine Klarstellung hinsichtlich der Abmeldung aus der Offenen Ganztagsschule.

 

 

Die Neufassung der § 3 der Satzung ist aus Anlage 1 ersichtlich.

 

Als Anlage 2 ist die bisherige Textfassung des § 3 der Satzung beigefügt.

 

 

 

 

 


A n l a g e  1

 

 

1. Nachtragssatzung  vom _____________ zur Änderung der Satzung

über die Erhebung von Elternbeiträgen im Rahmen der Offenen Ganztagsschule

im Primarbereich der Stadt Hagen vom 23.07.2004

 

Aufgrund des § 41 Abs. 1 Buchstabe f.) der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen vom 14. Juli 1994 (GV NRW S. 666/ SGV. NRW 2023), zuletzt geändert durch Gesetz vom 03. Februar 2004 (GV NRW S. 96) und der §§ 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21. Oktober 1969 (GV. NRW S. 712/ SGV NRW 610), zuletzt geändert durch Artikel II des Gesetzes vom 04. Mai 2004 (GV NRW S. 228) hat der Rat der Stadt Hagen in der Sitzung am 30.06.2005 folgende Nachtragssatzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen im Rahmen der Offenen Ganztagsschule im Primarbereich der Stadt Hagen beschlossen:

 

Artikel I

§ 3 wird wie folgt neu gefasst:

 

Abs. 1:

Die Teilnahme an der OGS verlängert sich stillschweigend um ein weiteres Schuljahr, wenn das Benutzerverhältnis nicht bis zum 30.04. des Jahres gekündigt wird.

 

Abs. 2:

Eine vorzeitige, unterjährige Abmeldung einer Schülerin / eines Schülers durch die Erziehungsberechtigten ist mit einer Frist von sechs Wochen zum Ende des folgenden Monats möglich bei:

 

1.              Änderung hinsichtlich der Personensorge für die Schülerin / den Schüler,

 

2.              Wechsel der Schule während des Schuljahres,

 

Im Übrigen ist eine vorzeitige, unterjährige Abmeldung nur dann möglich, wenn der Platz im Folgemonat wieder neu besetzt werden kann.

 

Abs. 3:

In den Fällen der Absätze 1 und 2 ist die Kündigung bzw. Abmeldung über das Sekretariat der jeweiligen Schule durch Abmeldeformular oder schriftlich über den Postweg vorzunehmen.

 

Abs. 4:

Eine Schülerin/ein Schüler kann durch die Stadt Hagen von der Teilnahme an außerunterrichtlichen Angeboten der OGS ausgeschlossen werden, insbesondere wenn

 

1.                                     das Verhalten der Schülerin/des Schülers ein weiteres Verbleiben nicht zulässt,

2.                  die Schülerin/der Schüler das Angebot nicht regelmäßig wahrnimmt,

3.                  die erforderliche Zusammenarbeit mit den Erziehungsberechtigten von diesen nicht mehr möglich gemacht wird,

4.                  der Elternbeitrag trotz zweifacher Mahnung nicht gezahlt wird;

5.                  die Angaben, die zur Aufnahme geführt haben, unrichtig waren bzw. sind.

 

 

Artikel II

Die Nachtragssatzung tritt am 01.August 2005 in Kraft.


A n l a g e  2

 

 

 

§ 3 der Satzung

über die Erhebung von Elternbeiträgen

im Rahmen der Offenen Ganztagsschule im Primarbereich der Stadt Hagen

vom 23.07.2004

 

 

Abs. 1:

Eine vorzeitige, unterjährige Abmeldung einer Schülerin / eines Schülers durch die Erziehungsberechtigten ist mit einer Frist von sechs Wochen zum Ende des folgenden Monats möglich bei:

 

1.              Änderung hinsichtlich der Personensorge für die Schülerin / den Schüler,

 

2.              Wechsel der Schule während des Schuljahres,

 

Im Übrigen ist eine vorzeitige, unterjährige Abmeldung nur dann möglich, wenn der Platz im Folgemonat wieder neu besetzt werden kann.

 

 

Abs. 2:

Eine Schülerin/ein Schüler kann durch die Stadt Hagen von der Teilnahme an außerunterrichtlichen Angeboten der OGS ausgeschlossen werden, insbesondere wenn

 

1.              das Verhalten der Schülerin/des Schülers ein weiteres Verbleiben nicht zulässt,

2.      die Schülerin/der Schüler das Angebot nicht regelmäßig wahrnimmt,

3.      die erforderliche Zusammenarbeit mit den Erziehungsberechtigten von diesen nicht mehr möglich gemacht wird,

4.      der Elternbeitrag trotz zweifacher Mahnung nicht gezahlt wird;

5.      die Angaben, die zur Aufnahme geführt haben, unrichtig waren bzw. sind.

 

 

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Auswirkungen

X

 Es entstehen keine finanziellen und personellen Auswirkungen.

 

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Beschlüsse

Erweitern

15.06.2005 - Jugendhilfeausschuss - ungeändert beschlossen

Erweitern

30.06.2005 - Rat der Stadt Hagen - ungeändert beschlossen