Beschlussvorlage - 0403/2005
Grunddaten
- Betreff:
-
Widmung der Straße "Kuhlen Hardt" und des Geh- und Radweges zwischen der Straße "Kuhlen Hardt" und der Straße "Auf dem Berge" sowie der Treppenanlage im Bereich des Grundstücks "Kuhlen Hardt 69"
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- 66 Fachbereich Planen und Bauen für Grün, Straßen und Brücken
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
|---|---|---|---|---|
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●
Erledigt
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Bezirksvertretung Hagen-Mitte
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Entscheidung
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21.06.2005
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Beschlussvorschlag
Die Bezirksvertretung Mitte beschließt
gemäß § 6 Abs. 1 des Straßen- und Wegegesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen
(StrWG NW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.1995 (GV NW S. 1028/SGV
NW 91; ber. in GV NW S. 355), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16.12.2003 (GV
NW S. 766) die Widmung
1.
der Straße “Kuhlen Hardt” (die
Verkehrsfläche umfaßt das Grundstück Gemarkung Haspe Flur 3 Flurstück 1478,
1481, 1482, 1486, 1488, 1489, 1492, 1494, 1497, 1530 und das Flurstück 1609 teilweise),
2.
des Geh- und Radweges zwischen der Straße “Kuhlen
Hardt” und der Straße “Auf dem Berge” (die Verkehrsfläche
umfaßt das Grundstück Gemarkung Haspe Flur 26 Flurstück 640 und das Flurstück
642 teilweise) und
3.
der Treppenanlage im Bereich das Grundstücks “Kuhlen
Hardt 69” (die Verkehrsfläche umfaßt das Grundstück Gemarkung Haspe Flur
3 Flurstück1609 teilweise).
Die Verkehrsflächen erhalten die
Eigenschaft von Gemeindestraßen gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 3 StrWG NW. Die
Verkehrsfläche zu 1. wird der Straßenuntergruppe nach § 3 Abs. 4 Nr. 2 StrWG NW
(Anliegerstraße/verkehrsberuhigter Bereich
-Vz 325 StVO- ), die Verkehrsflächen
zu 2. und 3. der Straßenuntergruppe nach § 3 Abs. 4 Nr. 3 StrWG NW zugeordnet.
Die Widmung zu 2. wird auf den
Fußgänger- und Radverkehr, die Widmung zu 3. auf den Fußgängerverkehr
beschränkt.
Die Verkehrsflächen dienen dem
Gemeingebrauch; sie sind in dem im Sitzungssaal aufgehängten Lageplan gelb
angelegt und rot umrandet. Die Verkehrsflächen zu 2. und 3. sind zusätzlich
schraffiert dargestellt.
Der Lageplan ist Bestandteil des
Beschlusses.
Sachverhalt
Die Straße “Kuhlen Hardt”
sowie der Geh- und Radweg und die
Treppenanlage wurden im Rahmen eines Erschließungsvertrages ausgebaut. Nachdem
die Verkehrsflächen endgültig hergestellt und von der Stadt übernommen wurden,
sollen sie jetzt nach § 6 StrWG NW
gewidmet werden.
Die Straße “Kuhlen Hardt”,
der Geh- und Radweg zwischen der Straße “Kuhlen Hardt” und der
Straße “Auf dem Berge” sowie die Treppenanlage im Bereich des
Grundstücks “Kuhlen Hardt 69”wurden aufgrund des
Erschließungsvertrages vom 08./13.09.1999 ausgebaut und durch Übernahmevertrag
vom 08./19.07.2004 von der Stadt übernommen. Die Verkehrsflächen sind endgültig
hergestellt und dem Verkehr bereits tatsächlich übergeben worden.
Im öffentlichen Interesse uns aus
Gründen der Rechtssicherheit ist es nunmehr geboten, die Verkehrsflächen entsprechend
§ 6 StrWG NW zu widmen. Durch die Widmung erhalten die Verkehrsflächen die
Eigenschaft öffentlicher Straßen im Sinne von § 2 StrWG NW. Mit der Widmung
eröffnet sich der Allgemeinheit als gesetzliche Folge der Gemeingebrauch, d.h.
die Nutzung der Verkehrsflächen ist jedermann im Rahmen der Widmung und der
straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften gestattet.
Die Straßenbaulast nach § 9 StrWG NW
geht mit der Widmung auf die Stadt über,
Die genannten Verkehrsflächen sind
vollständig im Eigentum der Stadt, so dass die erforderlichen Voraussetzungen
für die straßenrechtliche Widmung vorliegen.
Anlage:
Übersichtsplan
