Beschlussvorlage - 0403/2005

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Die Bezirksvertretung Mitte beschließt gemäß § 6 Abs. 1 des Straßen- und Wegegesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (StrWG NW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.1995 (GV NW S. 1028/SGV NW 91; ber. in GV NW S. 355), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16.12.2003 (GV NW S. 766) die Widmung

 

1.      der Straße “Kuhlen Hardt” (die Verkehrsfläche umfaßt das Grundstück Gemarkung Haspe Flur 3 Flurstück 1478, 1481, 1482, 1486, 1488, 1489, 1492, 1494, 1497, 1530 und das Flurstück  1609 teilweise),

2.      des Geh- und Radweges zwischen der Straße “Kuhlen Hardt” und der Straße “Auf dem Berge” (die Verkehrsfläche umfaßt das Grundstück Gemarkung Haspe Flur 26 Flurstück 640 und das Flurstück 642 teilweise) und

3.      der Treppenanlage im Bereich das Grundstücks “Kuhlen Hardt 69” (die Verkehrsfläche umfaßt das Grundstück Gemarkung Haspe Flur 3 Flurstück1609 teilweise).

 

Die Verkehrsflächen erhalten die Eigenschaft von Gemeindestraßen gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 3 StrWG NW. Die Verkehrsfläche zu 1. wird der Straßenuntergruppe nach § 3 Abs. 4 Nr. 2 StrWG NW (Anliegerstraße/verkehrsberuhigter Bereich  -Vz 325 StVO-  ), die Verkehrsflächen zu 2. und 3. der Straßenuntergruppe nach § 3 Abs. 4 Nr. 3 StrWG NW zugeordnet.

 

Die Widmung zu 2. wird auf den Fußgänger- und Radverkehr, die Widmung zu 3. auf den Fußgängerverkehr beschränkt.

 

Die Verkehrsflächen dienen dem Gemeingebrauch; sie sind in dem im Sitzungssaal aufgehängten Lageplan gelb angelegt und rot umrandet. Die Verkehrsflächen zu 2. und 3. sind zusätzlich schraffiert dargestellt.

 

Der Lageplan ist Bestandteil des Beschlusses.

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Sachverhalt

Die Straße “Kuhlen Hardt” sowie der  Geh- und Radweg und die Treppenanlage wurden im Rahmen eines Erschließungsvertrages ausgebaut. Nachdem die Verkehrsflächen endgültig hergestellt und von der Stadt übernommen wurden, sollen sie jetzt  nach § 6 StrWG NW gewidmet werden.


Die Straße “Kuhlen Hardt”, der Geh- und Radweg zwischen der Straße “Kuhlen Hardt” und der Straße “Auf dem Berge” sowie die Treppenanlage im Bereich des Grundstücks “Kuhlen Hardt 69”wurden aufgrund des Erschließungsvertrages vom 08./13.09.1999 ausgebaut und durch Übernahmevertrag vom 08./19.07.2004 von der Stadt übernommen. Die Verkehrsflächen sind endgültig hergestellt und dem Verkehr bereits tatsächlich übergeben worden.

 

Im öffentlichen Interesse uns aus Gründen der Rechtssicherheit ist es nunmehr geboten, die Verkehrsflächen entsprechend § 6 StrWG NW zu widmen. Durch die Widmung erhalten die Verkehrsflächen die Eigenschaft öffentlicher Straßen im Sinne von § 2 StrWG NW. Mit der Widmung eröffnet sich der Allgemeinheit als gesetzliche Folge der Gemeingebrauch, d.h. die Nutzung der Verkehrsflächen ist jedermann im Rahmen der Widmung und der straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften gestattet.

 

Die Straßenbaulast nach § 9 StrWG NW geht mit der Widmung auf die Stadt über,

 

Die genannten Verkehrsflächen sind vollständig im Eigentum der Stadt, so dass die erforderlichen Voraussetzungen für die straßenrechtliche Widmung vorliegen.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Anlage:

 

Übersichtsplan

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Auswirkungen

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 Es entstehen keine finanziellen und personellen Auswirkungen.

 

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Beschlüsse

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21.06.2005 - Bezirksvertretung Hagen-Mitte - ungeändert beschlossen