Beschlussvorlage - 0798/2013
Grunddaten
- Betreff:
-
Antrag des Kinderschutzbundes auf einen Zuschuss in Höhe von 30.000 € für eine offene und integrative Kinder- und Jugendarbeit für Kinder und Jugendliche mit und ohne Behinderung (Inklusion) zur Verbesserung Ihrer Freizeitsituation
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- FB55 - Jugend und Soziales
- Bearbeitung:
- Reinhard Goldbach
- Beteiligt:
- FB20 - Finanzen und Controlling
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Geplant
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Beirat für Menschen mit Behinderungen
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Vorberatung
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04.09.2013
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Erledigt
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Jugendhilfeausschuss
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Vorberatung
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25.09.2013
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Sachverhalt
Kurzfassung
Die vom Kinderschutzbundes beantragte Förderung ist für die Kommune keine rechtlich verpflichtende Leistung. Mittel stehen im derzeitigen Jugendförderplan nicht zur Verfügung. Der Antrag muss daher abgelehnt werden.
Im Rahmen der Erstellung des Jugendförderplan 2015 – 2020 wird das Thema Inklusion in der Kinder- und Jugendarbeit aufgegriffen.
Begründung
Mit Datum vom 25.7.2013 beantragt der Kinderschutzbund einen Zuschuss in Höhe von 30.000 € als Personalkostenzuschuss (0,5 Stelle Sozialpädagoge / Sozialpädagogin) für das Arbeitsfeld offene und integrative Kinder- und Jugendarbeit.
Der Kinderschutzbund geht von einem rechtlichen Anspruch auf Förderung aus.
Ein Rechtsanspruch auf Förderung ist aber weder aus dem Behindertengleichstellungsgesetz NRW noch aus dem SGB VIII oder dem Jugendförderungsgesetz NRW abzuleiten.
Das Behindertengleichstellungsgesetz gebietet den Landesbehörden, aber auch u. a. den Kommunen, ihren Betrieb barrierefrei zu gestalten und verbietet ihnen die Benachteiligung von Behinderten.
Aus § 13 BGG NRW ergibt sich eine Verpflichtung der Kommunen durch Satzung zu bestimmen, wie der Verwirklichung der Gleichstellung der Menschen mit Behinderung durch Wahrung ihrer Belange Rechnung getragen werden soll. Hierdurch soll sichergestellt werden, dass ein demokratischer Willensbildungsprozess stattfindet. Nach Darstellung der Landesregierung hat dies seit Inkrafttreten des Gesetzes die Zahl der örtlichen Behindertenbeauftragen / -koordinatoren erhöht.
Ein Anspruch auf konkrete Förderung bestimmter Einrichtungen oder Maßnahmen der Kinder- und Jugendarbeit lässt sich aus dem Gesetz jedoch nicht ableiten.
Das Jugendförderungsgesetz fordert in § 3 Abs, 2 die Berücksichtigung besonderer Lebenslagen von Kindern und Jugendlichen:
§ 3
Zielgruppen, Berücksichtigung besonderer Lebenslagen
(2) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe sollen darauf hinwirken, dass sie die besonderen Belange von Kindern und Jugendlichen in benachteiligten Lebenswelten und von jungen Menschen mit Migrationshintergrund berücksichtigen. Darüber hinaus sollen die Angebote und Maßnahmen dazu beitragen, Kinder und Jugendliche vor Vernachlässigung, Gewalt und sexuellem Missbrauch zu schützen und jungen Menschen mit Behinderungen den Zugang zur Jugendarbeit zu ermöglichen.
Zielrichtung der Kinder- und Jugendarbeit ist es dementsprechend nicht, spezialisierte Angebote einzurichten und zu fördern.
In diesem Sinne versuchen die jeweiligen Träger bereits, den Zugang zu den Angeboten auch für Kinder und Jugendliche mit Behinderungen zu ermöglichen.
Gleichwohl ist das Thema Inklusion in der Kinder- und Jugendarbeit derzeit nur unzureichend bearbeitet. Dieser Mangel ist in Hagen erkannt und erste Maßnahmen zur Erarbeitung des Themas Inklusion sind eingeleitet worden.
Bei der diesjährigen Bildungskonferenz wird zu diesem Thema ein eigener Workshop durchgeführt. Bei der bereits vereinbarten Klausurtagung der AG 1 Jugendarbeit zur Fortschreibung des Kinder- und Jugendförderplans wird das Thema Inklusion einen Schwerpunkt darstellen.
Eine Förderentscheidung im Sinne des Kinderschutzbundes würde zum jetzigen Zeitpunkt ein mögliches Ergebnis vor der eigentlichen Bestandsaufnahme und der Entwicklung von geeigneten Maßnahmevorschlägen vorwegnehmen.
Unter finanziellen Gesichtspunkten ist eine Förderverpflichtung nicht gegeben, Haushaltsmittel stehen hierfür nicht zur Verfügung.
Auf Grund der finanziellen Situation der Stadt Hagen ist davon auszugehen, dass das bisher zur Verfügung stehende Budget nicht aufgestockt wird. Neue Aufgaben können nur bei gleichzeitigem Verzicht bei bestehenden Aufgaben übernommen werden.
Auch in Kenntnis der engagierten und unterstützungswürdigen Arbeit des Kinderschutzbundes gerade in diesem Arbeitsfeld muss der Antrag daher zunächst abschlägig beschieden werden.
Es wird aber vorgeschlagen, im Rahmen der Jugendhilfeplanung und bei der Erarbeitung des künftigen Jugendförderplans das Thema aufzugreifen und Maßnahmevorschläge im Rahmen des zur Verfügung stehenden Budgets zu entwickeln.
Anlagen
| Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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58,5 kB
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2
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(wie Dokument)
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1,1 MB
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25.09.2013 - Jugendhilfeausschuss - geändert beschlossen
Beschluss:
Die Verwaltung wird beauftragt, das Thema Inklusion und den Antrag des Kinderschutzbundes in der Kinder- und Jugendarbeit im Rahmen des Jugendförderplan 2015 2020 aufzugreifen und mit der AG gem. § 78 SGB VIII abzustimmen.
Abstimmungsergebnis:
| Ja | Nein | Enthaltung |
CDU | 3 |
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SPD | 1 |
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FDP | 1 |
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in der Jugendhilfe erfahrene Mitglieder |
2 |
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Vertreter Jugend- und Wohlfahrtsverbände |
4 |
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X | Einstimmig beschlossen | ||
| Mit Mehrheit beschlossen | ||
| Einstimmig abgelehnt | ||
| Mit Mehrheit abgelehnt | ||
| Abgelehnt bei Stimmengleichheit | ||
| Ohne Beschlussfassung | ||
| Zur Kenntnis genommen | ||
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Dafür: | |||
Dagegen: | |||
Enthaltungen: | |||