Beschlussvorlage - 0622/2013
Grunddaten
- Betreff:
-
Gründung Bäderbetrieb Lüdenscheid GmbH
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- Fachbereich des Oberbürgermeisters
- Bearbeitung:
- Dominik Skrinjar
- Beteiligt:
- HVG GmbH
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Erledigt
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Rat der Stadt Hagen
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Entscheidung
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11.07.2013
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Beschlussvorschlag
1. Der Rat der Stadt Hagen stimmt der Gründung der Bäderbetrieb Lüdenscheid GmbH auf der Grundlage des als Anlage beigefügten Gesellschaftsvertrages zu.
2. Der Rat beauftragt die Verwaltung, das entsprechende Anzeigeverfahren gem. § 115 Abs. 2 GO NRW bei der Bezirksregierung einzuleiten.
3. Der Rat der Stadt Hagen beschließt,
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als stimmberechtigte Vertreterin/ als stimmberechtigten Vertreter zu der noch anzuberaumenden außerordentlichen Hauptversammlung (voraussichtlich Mitte August) zu entsenden.
Er/Sie wird beauftragt,
allen notwendigen Beschlüssen gem. Tagesordnung der Gesellschafterversammlung (insbesondere Teilbeherrschungs- und Ergebnisabführungsvertrag) bzgl. der Gründung der Bäderbetrieb Lüdenscheid GmbH zuzustimmen.
Sachverhalt
Kurzfassung
Entfällt.
Begründung
Die Stadt Lüdenscheid ist mit 24,12 % an der ENERVIE Südwestfalen Energie und Wasser AG (ENERVIE) beteiligt. Die ENERVIE wiederum hält u.a. 100 % der Gesellschaftsanteile an der Stadtwerke Lüdenscheid GmbH (SWL). Unternehmenszweck der SWL ist u.a. der Bau und Betrieb von Freizeiteinrichtungen (=Bäder, Saunadorf) und Erbringung von Dienstleistungen im Zusammenhang mit solchen Einrichtungen.
Es ist nunmehr beabsichtigt, diese Freizeitbetriebssparte von der SWL auf eine neu zu gründende Bäderbetrieb Lüdenscheid GmbH zu übertragen. Alleinige Gesellschafterin der Bäderbetrieb Lüdenscheid GmbH soll die Stadtwerke Lüdenscheid GmbH werden.
1. Hintergrund
Mit dem Jahressteuergesetz 2009 wurden die Richtlinienregelungen zum steuerlichen Querverbund in ihren Grundzügen in das Körperschaftsteuergesetz übernommen. Danach führt unter den Voraussetzungen des § 8 Abs. 7 Körperschaftsteuergesetz (KStG) der Betrieb eines Dauerverlustgeschäftes wie z.B. eines Bäderbetriebs nicht zu einer verdeckten Gewinnausschüttung. Dies gilt nur bei Kapitalgesellschaften, bei denen die Mehrheit der Stimmrechte unmittelbar oder mittelbar auf juristische Personen des öffentlichen Rechts entfällt und nachweislich ausschließlich diese Gesellschaften die Verluste tragen.
Mit Gründung der ENERVIE zum 21.06.2006 hat die Stadt Lüdenscheid ihren Gesellschaftsanteil an der SWL in die ENERVIE eingebracht und einen Anteil von 24,12 % an den Aktien der ENERVIE erhalten. Im Rahmen der Einbringung ihres Anteils an der SWL wurden bei der Bewertung der Anteile die erwarteten Bäderverluste der SWL in Höhe von 2,5 Mio. pro Jahr berücksichtigt. Die Stadt Lüdenscheid hat dementsprechend eine geringere Anzahl Aktien der ENERVIE erhalten. Dadurch erfolgt die wirtschaftliche Tragung der Bäderverluste durch die Stadt Lüdenscheid in Form des Erhalts eines geringeren Anteils an der ENERVIE und, dadurch bedingt, eines geringeren Dividendenanteils.
2. Problematik
Die Stadt Lüdenscheid hält an der ENERVIE lediglich 24,12 %. Nur diesem Anteil wird der Bäderverlust zugerechnet. Die Beteiligungsquote liegt unterhalb der in § 8 Abs. 7 KStG geforderten Mehrheit. Die aktuelle steuerliche Betriebsprüfung der ENERVIE sieht die Voraussetzungen für den Querverbund nicht gegeben. Somit wären für die Tragung der Bäderverluste durch die ENERVIE insgesamt die Steuerfolgen einer verdeckten Gewinnausschüttung zu ziehen. Durch eine verdeckte Gewinnausschüttung wird Kapitalertragsteuer ausgelöst. Die Höhe der Kapitalertragsteuer richtet sich nach dem Begünstigten der verdeckten Gewinnausschüttung. Dies ist die Stadt Lüdenscheid, da ihr allein der jährliche Vorteil aus der Übernahme der Bäderverluste zugerechnet wird. Eine verdeckte Gewinnausschüttung auf einen Aufwand von 2,5 Mio. (sh. Ausführungen zu 1.) bewirkt bei dem aktuellen Steuersatz eine Steuerbelastung von rd. 400 T bei der ENERVIE. Der Vorstand der ENERVIE ist nach den Grundsätzen des § 93 AktG verpflichtet - da die Besteuerung nicht die betriebliche Sphäre der ENERVIE betrifft die für einen Aktionär verauslagten Steuern von diesem zurückzufordern. Geschieht dies nicht, liegt wieder eine verdeckte Gewinnausschüttung vor. Im Ergebnis wäre die Steuerbelastung von der Stadt Lüdenscheid zu tragen.
3. Gestaltungsmöglichkeit
Die durch das Jahressteuergesetz 2009 aufgetretene Problematik des steuerlichen Querverbunds wurde von der Beteiligungsverwaltung der Stadt Lüdenscheid seit 2008 mehrfach gegenüber der ENERVIE thematisiert. Die ENERVIE hat dem Finanzamt Hagen in 2011 und dem Finanzministerium NRW in 2012 die steuerliche Problematik dargestellt und nach einer Regelung gesucht. Das Finanzministerium NRW hat aufgrund der bestehenden Regelungen auf Bundesebene eine Sonderreglung für die ENERVIE abgelehnt. Im April 2013 wurde von der ENERVIE erneut ein Gespräch mit dem Finanzministerium gesucht. Das Finanzministerium hat aufgrund zwischenzeitlich eingetretener Veränderungen in der rechtlichen Beurteilung die grundsätzliche Bereitschaft zur weiteren Anerkennung des steuerlichen Querverbunds signalisiert. Voraussetzung hierfür ist, dass der Gesellschafter, der die Verluste wirtschaftlich trägt, rechtlich über die Stimmrechtsmehrheit bei der die Verlusttätigkeit ausübenden Gesellschaft verfügt. Nach Auffassung der Finanzverwaltung ist eine rechtliche Verselbständigung der Freizeitbetriebssparte zwingend erforderlich.
4. Gründung einer Bäderbetrieb Lüdenscheid GmbH
Möglich ist die Gründung einer Bäderbetrieb Lüdenscheid GmbH im Wege der Ausgliederung der Freizeitsparte aus der SWL in die neu zu gründende Gesellschaft als 100 %ige Tochtergeselllschaft der SWL nach den Vorgaben des Umwandlungsgesetzes. Das Vermögen und das Personal gehen im Rahmen der Gesamtrechtsnachfolge auf die neue GmbH über. Die Ausgliederung muss bis zum 31.08.2013 beim Handelsregister angemeldet werden, so dass sie rechtlich ihre Wirkung noch rückwirkend zum 01.01.2013 entfalten kann. Der Entwurf des Gesellschaftsvertrages ist als Anlage beigefügt.
Aufgrund der kommunalrechtlichen Gegebenheiten ist es notwendig, dass alle kommunalen Aktionäre der ENERVIE AG einen entsprechenden Ratsbeschluss fassen. Da die Stadt Hagen Hauptaktionär an der ENERVIE AG ist, muss somit auch seitens des Rates der Stadt Hagen ein entsprechender Beschluss gefasst werden. Das Anzeigeverfahren wird federführend für alle kommunalen Aktionäre von der Stadt Lüdenscheid übernommen.
Der Aufsichtsrat der ENERVIE hat der Gründung einer Bäderbetrieb Lüdenscheid GmbH zur Sicherung des steuerlichen Querverbunds mit den Verlusten der Freizeitsparte zum 01.08.2013 zugestimmt.
Auswirkungen
Finanzielle Auswirkungen
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X | Es entstehen folgende finanzielle Auswirkungen: Die Sicherung des steuerlichen Querverbundes wirkt sich positiv auf das Ergebnis und damit auf die Ausschüttungsfähigkeit der ENERVIE AG aus. |
gez. |
Jörg Dehm, Oberbürgermeister |
Anlagen
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(wie Dokument)
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