Beschlussvorlage - 0488/2013
Grunddaten
- Betreff:
-
Blitzanlagen im Bereich der früheren Firma Brandt
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- FB69 - Umweltamt
- Bearbeitung:
- Kerstin Meyer-Weinreich
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Umweltausschuss
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Vorberatung
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04.07.2013
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Erledigt
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Stadtentwicklungsausschuss
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Vorberatung
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09.07.2013
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Erledigt
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Rat der Stadt Hagen
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Entscheidung
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11.07.2013
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Sachverhalt
Kurzfassung
Entfällt!
Begründung
Die Bezirksvertretung Haspe hatte dem Rat empfohlen, den Beschluss zu fassen, die stationären Blitzanlagen auf der Enneper Straße im Bereich der früheren Firma Brandt ersatzlos abzubauen und den 30 km/h Geschwindigkeitsbereich aufzuheben.
Zwischenzeitlich liegt eine Stellungnahme der Bezirksregierung zu dem Beschlussvorschlag vor (s. Anlage).
Die Bezirksregierung als zuständige Behörde verweist in ihrer Stellungnahme darauf, dass die Maßnahme Versuchsweise punktuelle Geschwindigkeitsbegrenzung am prognostizierten Belastungsschwerpunkt Enneper Straße (Höhe ehem. Firma Brandt) auf 30 km/h [Stadt Hagen, LANUV] im Zuge der Aufstellung des Luftreinhalteplans verbindlich festgesetzt wurde. Zur Unterstützung der Maßnahmenwirksamkeit war es darüber hinaus erforderlich, die Befolgung durch die Einrichtung einer automatischen Geschwindigkeitskontrolle kontinuierlich zu überwachen. Diese wurde ebenfalls in Abstimmung mit der Bezirksregierung im April 2012 eingerichtet.
Nach Auffassung der Bezirksregierung hat sich die Wirksamkeit der ergriffenen Maßnahmen am Belastungsschwerpunkt in der Enneper Straße im praktischen Betrieb bestätigt, da erstmals seit 2009 der Grenzwert für Stickstoffdioxid an der Enneper Straße eingehalten werden konnte. Die zuständigen Behörden, u.a. auch die Straßenbau- und Straßenverkehrsbehörde der Stadt, sind gem. § 45 (1) BImSchG verpflichtet, die Einhaltung der gesetzlich vorgeschriebenen Immissionsgrenzwerte sicherzustellen. Eine Rücknahme der Maßnahmenkombination durch die Stadt Hagen würde dieser Verpflichtung entgegenstehen (siehe Anlage). Der Rat hatte zudem die Verwaltung seinerzeit beauftragt, zu den verkehrlichen Maßnahmen des Luftreinhalteplans das Einvernehmen i.S.d. § 47 Abs. 2 BImSchG zu erklären.
Anlagen
| Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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20,6 kB
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