Beschlussvorlage - 0532/2013
Grunddaten
- Betreff:
-
Wiederwahl des Beigeordneten Christoph Gerbersmann, VB 2, und weitere Bestellung zum Stadtkämmerer
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- FB11 - Personal und Organisation
- Bearbeitung:
- Stefan Keßen
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Haupt- und Finanzausschuss
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Vorberatung
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20.06.2013
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Erledigt
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Rat der Stadt Hagen
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Entscheidung
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11.07.2013
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Beschlussvorschlag
1. Der Rat der Stadt wählt Herrn Christoph Gerbersmann für eine weitere Amtszeit von 8 Jahren ab 01.12.2013 zum Beigeordneten.
2. Der Rat der Stadt bestellt Herrn Christoph Gerbersmann mit Wirkung vom 01.12.2013 weiterhin zum Stadtkämmerer.
3. Die Eingruppierung erfolgt gemäß § 2 Abs. 3 Eingruppierungsverordnung in Besoldungsgruppe B 5 des Bundesbesoldungsgesetzes.
Sachverhalt
Kurzfassung
entfällt
Begründung
Der Rat der Stadt Hagen hat Herrn Christoph Gerbersmann in seiner Sitzung am 20.10.2005 mit Wirkung vom 01.12.2005 zum Beigeordneten gewählt und gleichzeitig zum Stadtkämmerer bestellt. Herr Gerbersmann wurde daraufhin mit Wirkung vom 01.12.2005 für die Dauer von 8 Jahren bis zum 30.11.2013 zum Beigeordneten ernannt und zum Stadtkämmerer bestellt..
Die Wiederwahl darf nach § 71 Abs. 2 Gemeindeordnung NRW (GO NRW) frühestens sechs Monate vor Freiwerden der Stelle erfolgen. Von einer Ausschreibung kann bei einer Wiederwahl abgesehen werden. Über die Wiederwahl entscheidet der Rat durch Beschluss nach § 50 Abs. 1 GO NRW.
Nach § 2 Abs. 2 Eingruppierungsverordnung NRW (EingrVO) erfolgt die Eingruppierung der Wahlbeamten auf Zeit in einer Gemeinde mit einer Einwohnerzahl von 150.001 bis 250.000 in die Besoldungsgruppe B 4 / B 5 des Bundesbesoldungsgesetzes. Nach § 2 Abs. 3 der EingrVO dürfen die Gemeinden unter Berücksichtigung des Umfangs, der Schwierigkeit und der Bedeutung der Aufgaben eine Eingruppierung in die Höchstbesoldungsgruppe für das Amt vornehmen, wenn der Wahlbeamte in dasselbe Amt wiederberufen ist, in dem er eine ganze Amtszeit abgeleistet hat. Die Differenz zwischen den Besoldungsgruppen B 4 und B 5 beträgt aktuell 452,94 EUR / Monat.
Ein Beigeordneter ist gemäß § 71 Abs. 5 GO NRW verpflichtet, die Wiederwahl anzunehmen, wenn sie spätestens drei Monate vor Ablauf der Amtszeit erfolgt. Herr Gerbersmann ist zur Weiterführung des Amtes ausdrücklich bereit.
Auswirkungen
Finanzielle Auswirkungen
(Bitte ankreuzen und Teile, die nicht benötigt werden löschen.)
| Es entstehen keine finanziellen und personellen Auswirkungen |
X | Es entstehen folgende finanzielle und personelle Auswirkungen |
| Es entstehen folgende bilanzielle Auswirkungen |
Maßnahme | |
X | konsumtive Maßnahme |
| investive Maßnahme |
| konsumtive und investive Maßnahme |
Rechtscharakter | |
| Auftragsangelegenheit |
| Pflichtaufgabe zur Erfüllung nach Weisung |
| Pflichtaufgabe der Selbstverwaltung |
X | Freiwillige Selbstverwaltungsaufgabe |
| Vertragliche Bindung |
| Beschluss RAT, HFA, BV, Ausschuss, sonstiges |
| Ohne Bindung |
1. Konsumtive Maßnahme
Teilplan: | 1142 | Bezeichnung: | VB 2 mit VZ und VB 2/S |
Produkt: |
| Bezeichnung: |
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Kostenstelle: | 100201 | Bezeichnung: | VB 2 mit VZ und VB 2/S |
| Kostenart | Lfd. Jahr | Folgejahr 1 | Folgejahr 2 | Folgejahr 3 |
Ertrag (-) |
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Aufwand (+) | 501100 | 452,95 | 5.435,28 | 5.435,28 | 5.435,28 |
Eigenanteil |
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Kurzbegründung: | |
| Finanzierung ist im lfd. Haushalt bereits eingeplant/gesichert |
X | Finanzierung kann ergebnisneutral (außer-/überplanmäßige Bereitstellung mit Deckung) gesichert werden. |
| Finanzierung kann nicht gesichert werden (der Fehlbedarf wird sich erhöhen) |
gez. | gez. |
Jörg Dehm Oberbürgermeister | Dr. Christian Schmidt Erster Beigeordneter in Vertretung des Stadtkämmerers, VB 2 |
