Beschlussvorlage - 0532/2013

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

1.      Der Rat der Stadt wählt Herrn Christoph Gerbersmann  für eine weitere Amtszeit von 8 Jahren ab 01.12.2013  zum Beigeordneten.

 

2.      Der Rat der Stadt  bestellt Herrn Christoph Gerbersmann mit Wirkung vom 01.12.2013 weiterhin zum Stadtkämmerer.

 

3.      Die Eingruppierung erfolgt gemäß § 2 Abs. 3 Eingruppierungsverordnung  in Besoldungsgruppe B 5 des Bundesbesoldungsgesetzes.

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Sachverhalt

Kurzfassung

 

entfällt

 

Begründung

 

 

Der Rat der Stadt Hagen hat Herrn Christoph Gerbersmann in seiner Sitzung am 20.10.2005 mit Wirkung vom 01.12.2005 zum Beigeordneten gewählt und gleichzeitig zum Stadtkämmerer bestellt. Herr Gerbersmann wurde daraufhin mit Wirkung vom 01.12.2005 für die Dauer von 8 Jahren bis zum 30.11.2013 zum Beigeordneten ernannt und zum Stadtkämmerer bestellt..

 

Die Wiederwahl darf nach § 71 Abs. 2 Gemeindeordnung NRW (GO NRW) frühestens sechs Monate vor Freiwerden der Stelle erfolgen. Von einer Ausschreibung kann bei einer Wiederwahl abgesehen werden. Über die Wiederwahl entscheidet der Rat durch Beschluss nach § 50 Abs. 1 GO NRW. 

 

Nach § 2 Abs. 2 Eingruppierungsverordnung NRW (EingrVO) erfolgt die Eingruppierung der Wahlbeamten auf Zeit in einer Gemeinde mit einer Einwohnerzahl von 150.001 bis 250.000 in die Besoldungsgruppe B 4 / B 5 des Bundesbesoldungsgesetzes. Nach § 2 Abs. 3 der EingrVO dürfen die Gemeinden unter Berücksichtigung des Umfangs, der Schwierigkeit und der Bedeutung der Aufgaben eine Eingruppierung in die Höchstbesoldungsgruppe für das Amt vornehmen, wenn der Wahlbeamte in dasselbe Amt wiederberufen ist, in dem er eine ganze Amtszeit abgeleistet hat. Die Differenz zwischen den Besoldungsgruppen B 4 und B 5 beträgt aktuell 452,94 EUR / Monat.

 

Ein Beigeordneter ist gemäß § 71 Abs. 5 GO NRW verpflichtet, die Wiederwahl anzunehmen, wenn sie spätestens drei Monate vor Ablauf der Amtszeit erfolgt. Herr Gerbersmann ist zur Weiterführung des Amtes ausdrücklich bereit.

 

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Auswirkungen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Finanzielle Auswirkungen

(Bitte ankreuzen und Teile, die nicht benötigt werden löschen.)

 

Es entstehen keine finanziellen und personellen Auswirkungen

X

Es entstehen folgende finanzielle und personelle Auswirkungen

 

Es entstehen folgende bilanzielle Auswirkungen

 

Maßnahme

X

konsumtive Maßnahme

 

investive Maßnahme

 

konsumtive und investive Maßnahme

 

Rechtscharakter

 

Auftragsangelegenheit

 

Pflichtaufgabe zur Erfüllung nach Weisung

 

Pflichtaufgabe der Selbstverwaltung

X

Freiwillige Selbstverwaltungsaufgabe

 

Vertragliche Bindung

 

Beschluss RAT, HFA, BV, Ausschuss, sonstiges

 

Ohne Bindung

 

 

1.      Konsumtive Maßnahme

 

Teilplan:

1142

Bezeichnung:

VB 2 mit VZ und VB 2/S

Produkt:

 

Bezeichnung:

 

Kostenstelle:

100201

Bezeichnung:

VB 2 mit VZ und VB 2/S

 

 

Kostenart

Lfd. Jahr

Folgejahr 1

Folgejahr 2

Folgejahr 3

Ertrag (-)

 

€

€

€

€

Aufwand (+)

501100

452,95 €

5.435,28 €

5.435,28 €

5.435,28 €

Eigenanteil

 

€

€

€

€

 

Kurzbegründung:

 

Finanzierung ist im lfd. Haushalt bereits eingeplant/gesichert

X

Finanzierung kann ergebnisneutral (außer-/überplanmäßige Bereitstellung mit Deckung) gesichert werden.

 

Finanzierung kann nicht gesichert werden (der Fehlbedarf wird sich erhöhen)

 

 

 

gez.

gez.

Jörg Dehm

Oberbürgermeister

Dr. Christian Schmidt

Erster Beigeordneter

in Vertretung des Stadtkämmerers, VB 2

 

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Beschlüsse

Erweitern

20.06.2013 - Haupt- und Finanzausschuss - ungeändert beschlossen

Erweitern

11.07.2013 - Rat der Stadt Hagen - ungeändert beschlossen