Beschlussvorlage - 0448/2005

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Dem Vorschlag der BV Hohenlimburg vom 20.04.2005 auf Einrichtung von Bewohnerparken in der Oststraße wird nicht gefolgt.

 

Das Bewohnerparken ist nicht über den Innenstadtbereich hinaus auszudehnen.

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Sachverhalt

Außerhalb des Innenstadtbereiches sollte auf die Einrichtung weiterer Bewohnerparkzonen verzichtet werden.

 

Nur dort treffen so viele konkurrierende Parkplatznutzer aufeinander, dass es notwendig ist, für die benachteiligten Nutzergruppen, insbesondere für den Bewohner, Regelungen zu treffen, die es ihnen ermöglichen, in fußläufig zumutbarer Entfernung einen Kfz- Stellplatz zu finden.

 

Eine Ausdehnung des Bewohnerparkens auf andere Stadtgebiete würde darüber hinaus in letzter Konsequenz bedeuten, dass die meisten zwar "vor ihrer Tür" einen Parkplatz finden, aber nirgendwohin mehr fahren könnten, weil sie dort als Nichtanwohner kaum noch parken könnten.   

  

 


Die BV Hohenlimburg hat in der Sitzung am 20.04.2005 dem Rat der Stadt Hagen empfohlen, folgenden Beschluss zu fassen:

 

"Die Verwaltung wird beauftragt, der Bezirksvertretung Hohenlimburg ein Konzept vorzulegen, ob für die Anwohner ab dem Bereich der ehemaligen Sparkasse Oststraße bis zur Oeger Str. Anwohnerparkberechtigungen realisiert werden können."

 

 

 

Stellungnahme der Verwaltung:

 

Mit den auf der Grundlage der Ratsbeschlüsse zur Parkraumbewirtschaftung in der Innenstadt seit 1987 und 1993 bestehenden Parkzonen A und B wurde aufgrund des Neubaus des Cine- Star- Kinos 1997 die Parkzone D für Anwohner eingerichtet.

 

Am 11.03.2004 folgte der Beschluss der Bewohnerparkzonen C und E für die obere Böhmerstraße, Elfriedenhöhe und das Bahnhofsquartier. 

Die Parkzone C wird zum 01.08.2005 realisiert, die Parkzone E ist bereits umgesetzt.

 

Durch die Novellierung der Straßenverkehrsordnung (StVO) im Dezember 2001 wurden neue Grundsätze für das Anwohnerparken (jetzt: Bewohnerparken) definiert. Die bisher eingerichteten Zonen (A, B, D) haben Bestandschutz und können deswegen weiter bestehen. 

 

Die Anordnung von Bewohnerparkrechten ist nur dort zulässig, wo mangels privater Stellflächen und aufgrund eines erheblichen allgemeinen Parkdrucks die Bewohner des städtischen Quartiers regelmäßig keine ausreichende Möglichkeit haben, in ortsüblich fußläufig zumutbarer Entfernung von ihrer Wohnung einen Stellplatz für ihr Kraftfahrzeug zu finden.  

Die Bereiche mit Bewohnerparkvorrechten sind unter Berücksichtigung des Gemeingebrauchs, des vorhandenen Parkdrucks und der örtlichen Gegebenheiten festzulegen. Die maximale Ausdehnung des Bereichs darf 1.000 m nicht übersteigen.

 

Seit der Neufassung der StVO besteht nicht mehr die Möglichkeit, ausschließlich Anwohnern Parkraum zur Verfügung zu stellen, vielmehr dürfen werktags von 9.00h bis 18.00h nicht mehr als 50%, in der übrigen Zeit nicht mehr als 75% der zur Verfügung stehenden Parkflächen für Bewohner reserviert werden.

 

Charakteristisch für alle bisher beschlossenen Zonen ist die ausschließliche Lage im direkten Innenstadtkern.

 

Dort haben An-/ Bewohner, Berufspendler, Gewerbetreibende, Kunden und Lieferanten sowie Schwerbeschädigte die konkurrierendsten Interessen an der

Nutzung des Parkraumes. Mit dem Parkraumbewirtschaftungskonzept wird unter Verdrängung ortsfremder Dauerparker versucht, möglichst vielen Interessen, insbesondere jedoch den Bewohnern, Rechnung zu tragen.

 

Die Straßenverkehrsbehörde rät dringend davon ab, von der bisher bestehenden Praxis abzuweichen, weil es dann kaum noch möglich sein wird, sich ähnlichen Antragstellungen aus den Stadtteilen zu verweigern.

 

Im Extremfall könnte das Instrument des Bewohnerparkens dann dazu führen, dass "vor der Haustür" geparkt werden kann, aber außerhalb der eigenen Parkzone parken als "Nichtbewohner" fast unmöglich wird.   

 

Auch in der Oststraße ist die Diskrepanz zwischen Parkraumnachfrage und -angebot nicht mit der in der Innenstadt vergleichbar.

 

Im Rahmen der Sitzung der BV Hohenlimburg am 20.04.2005 wurde angeführt, dass sich die Bewohner tagsüber durch Parker der Mitarbeiter der Fa. Hoesch und in den

Abendstunden durch Besucher des in der Oststraße vorhandenen türkischen Kulturzentrums beeinträchtigt fühlen.

Es bestehen keine, wie im Innenstadtbereich, Wirtschafts- und Dienstleistungsunternehmen oder öffentliche Einrichtungen mit Liefer- und Publikumsverkehr. 

 

Da tagsüber die o. g. prozentualen Gewichtungen einzuhalten sind, könnten auch hier tagsüber nicht mehr als 50 %, in der übrigen Zeit nicht mehr als 75 % der zur Verfügung stehenden Parkflächen für Bewohner reserviert werden.

Trotz Ausstellung eines Bewohnerparkausweises besteht zudem keine Parkplatzgarantie. Die Gebühr liegt jährlich bei 30,70 EUR.

Die Bewirtschaftung der Parkflächen zur allgemeinen Nutzung erfolgt üblicherweise durch Parkscheibe, Parkuhr oder Parkscheinautomat.

 

Aus diesem Gründen wird empfohlen, dem Antrag der BV Hohenlimburg vom 20.04.2005 auf Einrichtung von Bewohnerparken in der Oststraße nicht zu folgen.

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Auswirkungen

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 Es entstehen keine finanziellen und personellen Auswirkungen.

 

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Beschlüsse

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25.05.2005 - Rat der Stadt Hagen - ungeändert beschlossen