Beschlussvorlage - 0181/2013
Grunddaten
- Betreff:
-
Errichtung des Chemischen und Veterinäruntersuchungsamtes Westfalen (CVUA Westfalen) als rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts zum 01.01.2014
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- FB53 - Gesundheit und Verbraucherschutz
- Bearbeitung:
- Rosemarie Muhlmann
- Beteiligt:
- FB11 - Personal und Organisation; FB20 - Finanzen und Controlling; FB30 - Rechtsamt; FB65 - Gebäudewirtschaft
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Geplant
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Lenkungsgruppe
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Vorberatung
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Erledigt
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Haupt- und Finanzausschuss
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Vorberatung
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25.04.2013
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Erledigt
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Rat der Stadt Hagen
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Entscheidung
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16.05.2013
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Beschlussvorschlag
1 Der Rat stimmt zu,
1.1 dass das Chemische und Veterinäruntersuchungsamt Westfalen (CVUA Westfalen) als rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts zum 01. Januar 2014 errichtet wird. Die Errichtung erfolgt auf der Grundlage des Gesetzes zur Bildung integrierter Untersuchungsanstalten für Bereiche des Verbraucherschutzes (IUAG NRW) nach Maßgabe einer Rechtsverordnung des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (Anlage 1).
1.2 dass die im Institut für Lebensmitteluntersuchungen beschäftigten Beamten entsprechend § 17 Abs. 7 IUAG NRW in den Dienst der Anstalt des öffentlichen Rechts übergeleitet werden und die bei Errichtung der Untersuchungsanstalt im Chemischen Untersuchungsamt der Stadt Hagen tariflich Beschäftigten der Untersuchungsanstalt im Wege der Personalgestellung zur Verfügung gestellt werden.
1.3 dass die bestehenden Ausbildungsverhältnisse gemäß § 17 Abs. 2 IUAG in die Anstalt öffentlichen Rechts übergehen.
2 Der Rat beschließt,
2.1 dass die Stadt Hagen in die Trägerschaft der Anstalt des öffentlichen Rechts eintritt,
2.2 dass die Finanzierung der Anstalt des öffentlichen Rechts auf der Grundlage des unter den Trägern abgestimmten Entwurfs der Finanzsatzung (Anlage 2) erfolgt, und dass der Anteil der Stadt Hagen am Stammkapital in Höhe von 10.000 der Anstalt rechtzeitig zur Verfügung gestellt wird,
2.3 dass das bewegliche Anlagevermögen des Chemischen Untersuchungsamtes auf die Anstalt des öffentlichen Rechts übergeht,
2.4 dass, soweit eine der Trägerkommunen diesem Beschlussvorschlag nicht zustimmen sollte, der Beschluss der Stadt Hagen weiterhin Gültigkeit hat. In diesem Fall sind die diesem Beschluss beigefügten Anlagen, insbesondere das Stammkapital und der Stimmenanteil im Verwaltungsrat entsprechend anzupassen.
2.5 dass die öffentlich-rechtliche Vereinbarung der Stadt Hagen mit dem Ennepe-Ruhr-Kreis und dem Märkischen Kreis vom 25.11.1966 (sog. Kuratoriumsvertrag), veröffentlicht im Amtsblatt für den Regierungsbezirk Arnsberg Nr. 52 vom 31.12.1966, S. 375, zum Zeitpunkt der Errichtung der Anstalt öffentlichen Rechts einvernehmlich aufgehoben wird, vorbehaltlich dass mit dem Ennepe-Ruhr-Kreis und mit dem Märkischen Kreis eine öffentlich-rechtliche Vereinbarung zur Abgeltung der Entschädigungsansprüche nach § 14 des Kuratoriumsvertrages wegen der damaligen Kostenbeteiligung an der Finanzierung des Büro- und Verwaltungsgebäudes Pappelstraße 1 abgeschlossen wird,
2.6 dass die Kooperationsverträge der Stadt Hagen
- mit der Stadt Olpe und dem Kreis Siegen-Wittgenstein aus dem Jahre 1997,
- mit der Stadt Hamm, dem Hochsauerlandkreis, der Stadt Soest und der Stadt Unna aus dem Jahre 1999,
- mit der Stadt Hamm und dem Staatlichen Veterinär-Untersuchungsamt in Arnsberg aus dem Jahre 2006
soweit erforderlich, zum Zeitpunkt der Errichtung der Anstalt öffentlichen Rechts ebenfalls einvernehmlich aufgehoben, gekündigt oder in geeigneter Weise an die neue Rechtssituation angepasst werden.
3 Der Rat ermächtigt die Verwaltung,
das Gebäude Pappelstr. 1 ab 1.01.2014 an das CVUA Westfalen mindestens kostendeckend für wenigstens 5 Jahre zu vermieten. Er nimmt zur Kenntnis, dass mit dem Märkischen Kreis und mit dem Ennepe-Ruhr-Kreis eine öffentlich-rechtliche Vereinbarung über Entschädigungsleistungen im Zusammenhang mit der Auflösung des Kuratoriumsvertrages vom 25.11.1966 abzuschließen ist.
Realisierungsdatum: 01.01.2014
Sachverhalt
Kurzfassung
Es ist beabsichtigt, zum 01. Januar 2014 aus den vier kommunalen Untersuchungseinrichtungen der Städte Bochum, Dortmund, Hagen, Hamm und dem staatlichen Veterinäruntersuchungsamt in Arnsberg eine integrierte Untersuchungsanstalt als Anstalt des öffentlichen Rechts zu errichten. In dieser Vorlage wird im Einzelnen dargestellt, aus welchen Gründen und unter welchen tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen das CVUA Westfalen gegründet wird und welche finanziellen und sonstigen Auswirkungen von dieser Maßnahme zu erwarten sind.
Begründung
1.1 Erläuterungen
1.1.1 Vorgeschichte
Das Chemische Untersuchungsamt Hagen besteht seit nunmehr über 100 Jahren. Bereits in den 60er Jahren des letzten Jahrhunderts zeichnete sich ab, dass eine Kooperation im Bereich der Chemischen Untersuchungsämter wirtschaftlich sinnvoll und auf der Grundlage des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit GkG - vom 26.04.1961 rechtlich möglich war. So erfolgte im Jahre 1967 die Zusammenlegung der Chemischen Untersuchungsämter Lüdenscheid und Hagen mit Neubau des Untersuchungsamtes in Hagen. Gleichzeitig erweiterte sich der Einzugsbereich um die Gebiete des heutigen Märkischen Kreises und des Ennepe-Ruhr-Kreises. Die vertragliche Zusammenarbeit der Beteiligten vollzog sich fortan auf der Grundlage einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung vom 25.11.1966, dem sog. Kuratoriumsvertrag. Die Bezeichnung als Kuratoriumsvertrag folgte aus der Tatsache, dass dem Gebilde nach § 23 Abs. 2 GkG a. F. ein Kuratorium vorstand, das aus den Oberstadtdirektoren und Oberkreisdirektoren bzw. der von diesen benannten Vertretern bestand.
Im Zuge der aktuell anstehenden Gründung einer AöR sind sich die Beteiligten des vg. Kuratoriumsvertrages darüber einig, dass dieser Vertrag keinen Bestand mehr haben kann und daher im gegenseitigen Einvernehmen zum Zeitpunkt der Errichtung des CVUA Westfalen aufgehoben werden soll. Die diesbezüglichen Konditionen werden in einem entsprechenden Aufhebungsvertrag im Einzelnen festgelegt und geregelt.
Aus Gründen der Rechtsklarheit müssen darüber hinaus folgende weitere Kooperationen aus neuerer Zeit zum Zeitpunkt der Errichtung der CVUA Westfalen einvernehmlich aufgehoben, gekündigt oder in geeigneter Weise an die neue Rechtssituation angepasst werden:
Kooperationsverträge
- mit der Stadt Olpe und dem Kreis Siegen-Wittgenstein aus dem Jahre 1997
- mit der Stadt Hamm, dem Hochsauerlandkreis, der Stadt Soest und der Stadt Unna aus dem Jahre 1999
- mit der Stadt Hamm und dem Staatlichen Veterinär-Untersuchungsamt in Arnsberg aus dem Jahre 2006
- mit dem Land NRW, der Stadt Bochum, der Stadt Dortmund und der Stadt Hamm aus dem Jahre 2008 (durch das Land vorsorglich zum 31.12.2010 gekündigt)
In der Vergangenheit (ca. 1950 bis 1980) gab es in NRW viele kommunale Untersuchungseinrichtungen (chemische Untersuchungsämter, CUÄ), die organisatorisch, personell und finanziell der Kommune unterstellt waren. Diese waren zuständig für die Untersuchung und Begutachtung aller (durch die Überwachungsämter) entnommenen Lebensmittelproben.
Mit der schnellen Entwicklung und stetiger Verbesserung der Untersuchungsmethodiken war es den relativ kleinen kommunalen Ämtern schon in den 1980iger Jahren nicht immer möglich, dem technischen Fortschritt Schritt zu halten. Zur Sicherstellung eines guten Verbraucherschutzes gab es bereits damals Bestrebungen, die Aufgaben der Lebensmitteluntersuchung durch Zusammenlegung von Untersuchungseinrichtungen zu bündeln.
Zunächst gingen die Bestrebungen dahin, mehrere Untersuchungsämter zu verschmelzen. So hat das CUA Hagen die Aufgaben des dann aufgegebenen Untersuchungsamtes in Siegen für die Kreise Siegen-Wittgenstein und Olpe mit übernommen. Später folgten dann die Kooperationen mit dem CUA Hamm, dem SVUA Arnsberg und schließlich mit allen Untersuchungseinrichtungen im Regierungsbezirk Arnsberg.
Nach zwischenzeitlichen Überlegungen, die Fusion der CUÄ Bochum Dortmund in einer anderen Rechtsform zu verwirklichen, wurde im Hinblick auf die Bestrebungen des Landes NRW, kommunale und staatliche Untersuchungseinrichtungen zu integrierten Untersuchungsanstalten (als Anstalten des öffentlichen Rechts- AöR) zusammenzuschließen, der Fokus der Verhandlungs- und Planungsaktivitäten stärker auf das Land und auf die anderen Kommunen mit Untersuchungsämtern gelegt. Im Juni 2008 stimmten die VV der Städte Bochum und Dortmund dem Umbau des Gebäudes Westhoffstr. 17 in Bochum zum Labor und dem Umzug ihrer CUÄ in dieses Labor zu. Entsprechende Mietverträge wurden zwischen der Entwicklungsgesellschaft Ruhr Bochum mbH (EGR), Stadt Bochum und Dortmund geschlossen. Die EGR investierte und refinanziert den Umbau über eine 15-jährige Investitionsmiete. Zwischen April und Juni 2010 erfolgte der Umzug der chemischen Untersuchungsämter Bochum und Dortmund in das neue Laborgebäude.
1.1.2 Der Weg zur Gründung integrierter Untersuchungsanstalten (CVUA Westfalen)
Mit dem am 07.12.2007 in Kraft gesetzten Gesetz zur Bildung integrierter Untersuchungsanstalten für Bereiche des Verbraucherschutzes (IUAG NRW) eröffnete das Land NRW die Möglichkeit, in den Regierungsbezirken die staatlichen und kommunalen Untersuchungsämter miteinander als rechtsfähige Anstalten des öffentlichen Rechts zu integrierten Untersuchungsanstalten für Bereiche des Verbraucherschutzes zusammenzuführen.
Inzwischen wurden in den Regierungsbezirken Detmold (CVUA-OWL zum 01.01.2008), Düsseldorf (CVUA-RRW, zum 01.01.2009), Münster (CVUA-MEL, zum 01.07.2009) und Köln (CVUA-Rheinland, zum 01.01.2011) integrierte Untersuchungsanstalten in der Rechtsform einer Anstalt des öffentlichen Rechts (AöR) gegründet.
Im Regierungsbezirk Arnsberg begannen entsprechende Bestrebungen einer Zusammenarbeit bereits im Jahre 2006. Zur Vorbereitung einer zu gründenden Anstalt öffentlichen Rechts wurde eine Kooperation der fünf sonst weiterhin völlig selbstständigen Ämter geplant, und zwar auf Basis eines öffentlich-rechtlichen Vertrages zwischen dem Land NRW mit seinem staatlichen Veterinäruntersuchungsamt und den Städten Bochum, Dortmund, Hagen und Hamm. Ein dementsprechender Kooperationsvertrag wurde am 01.04.2008 von allen Beteiligten unterzeichnet.
Aufbauend auf der Kooperation war in einem zweiten Schritt die Gründung einer integrierten Untersuchungsanstalt (als AöR) unter Beteiligung aller chemischen Untersuchungsämter, des staatlichen Veterinäruntersuchungsamtes und der angeschlossenen Kreise vorgesehen. Ab April 2009 begannen die Vorarbeiten zur Gründung. Die Arbeit wurde in mehreren Arbeitsgruppen (Finanzen, Personal, fachliche Integration, Querschnittsaufgaben) geleistet.
Die Finanzzahlen der Ämter zeigten deutliche Unterschiede bei den auf die Einwohner im jeweiligen Einzugsbereich bezogenen Kosten. Dies führte schnell zu Befürchtungen, dass es mit dem Zusammenschluss für einige Beteiligte zu Kostensteigerungen kommen könnte.
Weiterhin war die Bereitschaft zur Gründung einer CVUA Westfalen von einigen Kommunen mit Forderungen verbunden, die jeweiligen Standorte der Untersuchungseinrichtung zu erhalten.
Die Frage nach der Wirtschaftlichkeit des Erhalts bzw. der Aufgabe einzelner Standorte in Verbindung mit teilweise mangelnder Transparenz und/oder Akzeptanz der vorgelegten Finanzzahlen, bewog das Land (MKULNV) Ende 2010 einen Gutachter mit der Durchführung einer Wirtschaftlichkeitsuntersuchung zur Neuorganisation der Untersuchungseinrichtungen im Regierungsbezirk Arnsberg zu beauftragen.
Im Januar 2011 legte der Gutachter (DHPG Dr. Harzem & Partner) seinen Bericht vor.
Dabei kam er zu dem Ergebnis, dass sich als wirtschaftlichste Alternative einer möglichen Neuorganisation ein Modell mit (nur) einer integrierten Untersuchungseinrichtung an einem Standort (als AöR) darstellt. Allerdings bleiben die Forderungen nach dem Erhalt der existenten Standorte auch nach Vorlage des Gutachtens bestehen. Diese werden teils sachlich begründet (z.B. Mietvertrag Bochum/Dortmund), teils sind es rein politische Positionierungen.
Nach mehreren Sitzungen der Beteiligten unter Regie der Bezirksregierung, die aber auch keine durchgreifende Lösung der Probleme brachte, entschloss das MKULNV sich, die beteiligten OberbürgermeisterInnen und LandrätInnen zu einer Besprechung zusammenzurufen, um eine grundsätzliche Positionierung zur Frage der Gründung einer CVUA Westfalen zu erhalten.
Am 04.07.2012 fand ein Termin aller beteiligten OberbürgermeisterInnen und LandrätInnen (Stadt Bochum, Stadt Dortmund, Stadt Hamm, Stadt Hagen, Stadt Herne, Kreis Olpe, Ennepe-Ruhr-Kreis, Hochsauerlandkreis, Märkischer Kreis, Kreis Siegen-Wittgenstein, Kreis Soest und Kreis Unna) beim MKULNV statt. Dort einigte man sich auf einen Kompromiss für die Gründung einer gemeinsamen CVUA Westfalen im Regierungsbezirk Arnsberg (s. Anlage 3).
1.1.3 Aktuelle Entwicklung
Die Verwaltung der Stadt Hagen unterstützt den Prozess zur Gründung einer gemeinsamen Untersuchungsanstalt und sieht in dieser Entwicklung insbesondere die Chance, eine den anderen Untersuchungseinrichtungen in NRW gleichwertige Einrichtung mit den erforderlichen Untersuchungskapazitäten für den Regierungsbezirk Arnsberg zu schaffen, in der die Belange der Nutzerkommunen (d.h. der Lebensmittelüberwachungsämter der Städte und Kreise) Berücksichtigung finden und mit der die Finanzierung der bisherigen staatlichen Leistungen gesichert ist.
1.1.4 Rechtsgrundlage zur Errichtung einer Anstalt öffentlichen Rechts
In Nordrhein-Westfalen werden amtliche Untersuchungen in Bereichen des Verbraucherschutzes sowohl in kommunalen als auch in staatlichen Untersuchungseinrichtungen durchgeführt. In den übrigen Bundesländern werden diese Aufgaben bereits landesweit gebündelt wahrgenommen. Es bestehen deshalb schon seit Jahren Überlegungen im Land NRW, auch aufgrund eines Gutachtens der Wirtschaftsberatungsgesellschaft BDO Deutsche Warentreuhand (BDO) -, die Untersuchungseinrichtungen zu konzentrieren, um zu einer effektiveren und effizienteren Auslastung der Einrichtungen zu gelangen. Hinzu kommt, dass die Untersuchung von Lebensmitteln, kosmetischen Mitteln, Bedarfsgegenständen und Tabakerzeugnissen hinsichtlich der Analytik, der Geräteausstattung, der räumlichen Ausstattung sowie der fachlichen Anforderungen an das Personal zunehmend spezieller und aufwändiger wird. Eine Bündelung der Aufgaben ermöglicht eine optimierte Geräteauslastung sowie den Einsatz von Spezialisten unter Berücksichtigung des Leitgedankens eines ganzheitlichen Verbraucherschutzes nach den Vorgaben des Weißbuches der Europäischen Kommission vom Acker bis auf den Tisch".
Die Überlegungen sind schließlich in das Gesetz zur Bildung integrierter Untersuchungsanstalten für Bereiche des Verbraucherschutzes (IUAG NRW Anlage 1) eingeflossen, das am 01.01.2008 in Kraft getreten ist. Damit hat der Landesgesetzgeber die gesetzliche Grundlage zur Zusammenführung von kommunalen und staatlichen Untersuchungseinrichtungen und damit zur Bildung einer effizienten, qualitativ homogenen und leistungsstarken hoheitlichen Untersuchungsstruktur für Bereiche des Verbraucherschutzes in NRW geschaffen. Als Rechtsform für die neuen Untersuchungsanstalten sieht das vorgenannte Gesetz die rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts vor. Diese Rechtsform erschien dem Land NRW auch im Vergleich zu den bisherigen Kooperationsformen auf der Grundlage öffentlich-rechtlicher Vertrag" oder Zweckverband" besonders geeignet, die kommunalen und staatlichen Untersuchungseinrichtungen in eine rechtlich selbständige Einheit zusammenzuführen. Die Anstalt des öffentlichen Rechts erlaubt ein eigenständiges Handeln; gleichwohl unterliegt sie wie Kommunal- oder Staatsverwaltung unmittelbar öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen. Das IUAG NRW regelt den Rahmen und schafft die formal gesetzliche Ermächtigungsgrundlage für die Errichtung entsprechender integrierter Untersuchungsanstalten des öffentlichen Rechts durch Rechtsverordnung des fachlich zuständigen Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Naturschutz und Verbraucherschutz (MKULNV). Voraussetzung und Grundlage für die Zusammenführung der Untersuchungseinrichtungen sind entsprechende übereinstimmende Beschlüsse der jeweiligen kommunalen Träger.
Auch andere Rechtsformen sind geprüft worden. Es sprechen aber gegen andere rechtlich verselbständigte Kooperationsformen folgende Gründe:
Die GmbH scheidet dabei aus mehreren Gründen aus. Den als GmbH geführten Lebensmitteluntersuchungseinrichtungen wäre kein eigenständiges hoheitliches Handeln möglich ist. Eine eigenständige Erhebung öffentlich-rechtlicher Gebühren ist ihr daher z.B. nicht möglich. Auch ist sie nicht dienstherrenfähig, d. h., sie kann nicht selbständig Beamte einstellen. Eine Überleitung des Personals ist nur unter Beachtung des § 613a BGB und nicht qua Gesetz/Rechtsverordnung möglich. Die GmbH kann lediglich Erfüllungsgehilfe der Verwaltung sein. Auch ist sie grundsätzlich umsatz-, körperschafts- und gewerbesteuerpflichtig.
Der Zweckverband ist nach der Organisationsstruktur in der Entscheidungsfindung zu schwerfällig, da er grundsätzlich an die Organisationsstruktur der Kernverwaltungen gebunden ist. Eine Überleitung des Personals ist nur unter Beachtung des § 613a BGB und nicht qua Gesetz möglich. Eine gemeinsame Anstalt des öffentlichen Rechts nach §§ 27 f. GKG, § 114 a GO (gemeinsames Kommunalunternehmen) scheidet aus, da sich das Land danach nicht an dem gemeinsamen neuen Rechtsträger für die Untersuchungseinrichtungen beteiligen kann. Träger können nur Gemeinden und Kreise sein.
1.1.5 Gesetzlich vorgesehene Trägerschaft
Gemeinsame Träger der integrierten Untersuchungsanstalt sind nach § 2 Abs. 3 IUAG NRW die Träger der zusammengeführten Untersuchungseinrichtungen. Das Land NRW sowie Kreise, die regelmäßig Leistungen der Untersuchungsanstalt in Anspruch nehmen, können zusätzlich Träger sein. Das IUAG NRW lässt den Aufgabenträgern aber auch die Möglichkeit, lediglich Kunde (Nutzer) dieser Untersuchungsanstalt zu werden. In jedem Fall besteht für alle Aufgabenträger innerhalb eines Regierungsbezirkes ein Anschluss- und Benutzungszwang an die zu gründende Untersuchungsanstalt (s. auch § 29 Absatz 3 des Entwurfs der Errichtungsverordnung: Der Einzugsbereich der Untersuchungsanstalt umfasst den Regierungsbezirk Arnsberg).
1.1.6 Stand der Neustrukturierung der amtlichen Untersuchungslandschaft in NRW
Im Regierungsbezirk Detmold wurde aus dem staatlichen Veterinäruntersuchungsamt Detmold und den kommunalen Untersuchungsämtern der Stadt Bielefeld und des Kreises Paderborn unter Mitträgerschaft aller Nutzerkommunen das Chemische und Veterinäruntersuchungsamt Ostwestfalen-Lippe (CVUA-OWL) als integrierte Untersuchungsanstalt für Bereiche des Verbraucherschutzes gebildet und als rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts zum 2. Januar 2008 errichtet.
Im Regierungsbezirk Düsseldorf wurde aus dem staatlichen Veterinäruntersuchungsamt Krefeld und den kommunalen Untersuchungsämtern der Städte Essen und Wuppertal und des Kreises Wesel unter Mitträgerschaft aller Nutzerkommunen das Chemische und Veterinäruntersuchungsamt Rhein-Ruhr-Wupper (CVUA-RRW) als rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts zum 1. Januar 2009 errichtet.
Im Regierungsbezirk Münster wurde aus dem Chemischen Landes- und Staatlichen Veterinäruntersuchungsamt in Münster und dem gemeinsamen Chemischen- und Lebensmitteluntersuchungsamt für den Kreis Recklinghausen und der Stadt Gelsenkirchen in Recklinghausen unter Mitträgerschaft aller Nutzerkommunen das Chemische und Veterinäruntersuchungsamt Münsterland-Emscher-Lippe (CVUA-MEL) als rechtsfähige Anstalt zum 01.07.2009 errichtet.
Im Regierungsbezirk Köln wurden zum 1.1.2011 die vier kommunalen Untersuchungseinrichtungen der Städte Aachen, Bonn, Köln und Leverkusen in eine Anstalt öffentlichen Rechts: CVUA Rheinland überführt.
Die Bildung einer Untersuchungsanstalt nach IUAG NRW im Regierungsbezirk Arnsberg eröffnet Möglichkeiten zur weiteren Optimierung der Betriebsabläufe, zur Verbesserung der Untersuchungsqualität, um damit den wachsenden Anforderungen des EU-Binnenmarktes besser gerecht zu werden. Darüber hinaus werden unterschiedliche vertragliche Regelungen mit den angeschlossenen Kreisen angeglichen.
Bei der Gründung der Untersuchungsanstalten in den Regierungsbezirken Detmold, Düsseldorf, Münster und Köln haben sich die Nutzerkommunen für eine Mitträgerschaft an der Anstalt entschieden. Dieses Modell wird vom Land NRW favorisiert. Für die Nutzerkommune hat die Mitträgerschaft an der neuen integrierten Untersuchungsanstalt den Vorteil, als gleichberechtigter Partner mit allen Rechten und allen Pflichten im Verwaltungsrat und den Gremien vertreten zu sein.
Ziel ist es, zum 01.01.2014 das CVUA Westfalen auf der Grundlage übereinstimmender Beschlüsse der Räte der vier Kooperationsstädte und des Landes NRW (Träger des SVUA Arnsberg) als Anstalt des öffentlichen Rechts zu errichten.
1.1.7 Organisation der integrierten Untersuchungsanstalt
Organe der neuen Untersuchungsanstalt sind der Verwaltungsrat und der Vorstand (§ 6 IUAG NRW).
Der Verwaltungsrat besteht aus den Hauptverwaltungsbeamtinnen oder Hauptverwaltungsbeamten der als Träger beteiligten Kreise und kreisfreien Städte oder den von ihnen der Untersuchungsanstalt zu benennenden Vertreterinnen oder Vertretern der Kommunen sowie Vertreterinnen oder Vertretern des Landes (§ 7 IUAG NRW). Die Stimmrechtsverteilung im Verwaltungsrat erfolgt paritätisch zwischen Land und Kommunen.
Der Verwaltungsrat überwacht die Geschäftsführung des Vorstandes sowie die Durchführung der Beschlüsse (§ 8 IUAG NRW). Er kann sich vom Vorstand jederzeit über alle Angelegenheiten der Untersuchungsanstalt unterrichten lassen und Akteneinsicht verlangen. Er beschließt u. a. über den Erlass von Satzungen und Geschäftsordnungen sowie die Festsetzung allgemein geltender Gebührentarife und Entgelte für Leistungsnehmer, Feststellung von Wirtschaftsplan (einschl. dessen Änderung) und Jahresabschluss (einschl. Ergebnisverwendung), die Bestellung, Ernennung und Entlassung der Vorstandsmitglieder und die Entlastung des Vorstands, Bestellung des Abschlussprüfers, Übernahme neuer Aufgaben und wesentliche Änderungen des nichtamtlichen Aufgabenbereichs (§ 8 Abs. 3 IUAG NRW).
Die Vertreterin bzw. der Vertreter der Stadt Hagen im Verwaltungsrat der CVUA Westfalen hat den Haupt- und Finanzausschuss der Stadt Hagen in nicht öffentlicher Sitzung über alle Angelegenheiten von besonderer Bedeutung frühzeitig zu unterrichten (§ 2 Absatz 2 Satz 3 IUAG NRW i. V. m. § 113 Absatz 5 GO NRW.
Geleitet und rechtlich vertreten wird die Untersuchungsanstalt nach § 10 IUAG NRW von einem Vorstand. Er führt die laufenden Geschäfte der Untersuchungsanstalt in eigener Verantwortung und ist Dienstvorgesetzter und oberste Dienstbehörde der Beschäftigten der Untersuchungsanstalt. Er ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht durch Gesetz oder Satzung dem Verwaltungsrat zugewiesen sind. Der Vorstand hat den Verwaltungsrat über alle wichtigen Angelegenheiten der Untersuchungsanstalt zu unterrichten (§ 11 IUAG NRW). Der zur Vorbereitung der Gründung gebildete Aufbaustab hat sich mehrheitlich dafür ausgesprochen, dass alle derzeitigen Leiter der Einrichtungen gemeinsam den Vorstand bilden und der derzeitige Leiter des Untersuchungsamtes Bochum zum Vorstandsvorsitzenden der Anstalt ernannt wird. Der Steuerungskreis hat in seiner Sitzung am 29.01.2013 zugestimmt. Das Recht des Verwaltungsrates, die Bestellung, Ernennung und Entlassung der Vorstandsmitglieder zu beschließen, bleibt hiervon unberührt.
1.1.8 Standorte der integrierten Untersuchungsanstalt
Entsprechend der Vereinbarung der Hauptverwaltungsbeamten am 04. Juli 2012 können einzelne Standorte für die Dauer von fünf Jahren nach Gründung nicht gegen den Willen der bisherigen Trägerkommune aufgelöst werden. Weitergehendes Ziel ist es, spätestens zum 01.01.2025 die CVUA Westfalen an einem Standort zusammen zu führen. Die Standortwahl findet nach wirtschaftlichen Kriterien statt. Dabei kann auch ein gemeinsamer neuer Standort in Betracht gezogen werden.
1.1.9 Personal der integrierten Untersuchungsanstalt
Damit das gesamte Fach- und Verwaltungspersonal aus den Untersuchungseinrichtungen zum Zeitpunkt der Errichtung in des CVUA Westfalen nahtlos zum Einsatz kommen kann, werden die in den fünf Untersuchungseinrichtungen beschäftigten Beamtinnen und Beamten in den Dienst des neuen Untersuchungsamtes übergeleitet. Die Personalüberleitung erfolgt nach § 17 IUAG NRW. Das CVUA Westfalen hat das Recht, Dienstherrin von Beamtinnen und Beamten zu sein (§ 2 Abs. 4 IUAG NRW).
Die bei Errichtung der Untersuchungsanstalt im Chemischen Untersuchungsamt der Städte Bochum, Dortmund, Hamm, Hagen und im Staatlichen Veterinäruntersuchungsamt Arnsberg tariflich Beschäftigten werden der Untersuchungsanstalt im Wege der Personalgestellung zur Verfügung gestellt (s. Anlage 4).
1.1.10 Aufgaben der integrierten Untersuchungsanstalt
Die vielfältigen Aufgaben, die von der künftigen integrierten Untersuchungsanstalt wahrgenommen werden müssen und welche Aufgaben darüber hinaus wahrgenommen werden können und dürfen, sind in § 4 IUAG NRW beschrieben. Die Untersuchungsanstalt führt für die Träger und Nutzer auf dem Gebiet des Lebensmittel- und Futtermittelrechts, der Tierseuchenbekämpfung, der Tiergesundheit und des Tierschutzes amtliche Untersuchungen durch. Hierzu zählen auch Untersuchungen von kosmetischen Mitteln, Bedarfsgegenständen, Erzeugnissen der Weinwirtschaft sowie Tabakerzeugnissen. Die Tätigkeiten umfassen auch die Beratung, die Erstellung von Gutachten, Beurteilungen und Stellungnahmen, die in diesem Zusammenhang erforderlich sind.
1.2 Erläuterungen zu Beschlussvorschlag
1.2.1 Vertragliche Vereinbarung mit dem CVUA-Westfalen (zu 2.1)
Mit Gründung einer Untersuchungsanstalt nach dem IUAG NRW wird der Einrichtung automatisch der gesamte im Gesetz definierte Aufgabenumfang übertragen, somit neben den Untersuchungen von Lebensmitteln, Bedarfsgegenständen und Kosmetika, alle Aufgaben im Bereich Futtermitteluntersuchung, Tierseuchenbekämpfung, Tiergesundheit, Tierschutz und Tierarzneimittel.
1.2.2 Finanzierung der integrierten Untersuchungsanstalt (zu 2.2)
Die Grundsätze der Finanzierung der integrierten Untersuchungsanstalt sind in der Finanzsatzung fixiert.
Gemäß § 14 Abs. 2 IUAG NRW wird das Anfangsbudget der Untersuchungsanstalt auf Basis der Haushaltspläne der bisherigen Träger der zusammengeführten Untersuchungseinrichtungen, bezogen auf das Jahr 2012, gebildet. Jeder Träger finanziert die Untersuchungsanstalt ab 2014 für fünf Jahre in der Höhe, die den bisherigen Aufwendungen entspricht. Somit wird nach der Gründung des CVUA Westfalen für die Stadt Hagen in den Jahren 2014 bis 2018 die Ergebnisrechnung budgetneutral sein. Nach der derzeitigen Rechtslage besteht für den nicht gewerblichen Bereich keine Umsatzsteuerpflicht. Bei einer Einführung der Umsatzsteuerpflicht würden nicht nur die Anstalten, sondern ebenfalls die kommunalen Ämter in der Kooperation betroffen sein.
Die dauerhafte Finanzierung der laufenden Betriebskosten der Untersuchungsanstalt wird über gesetzlich vorgesehene Gebühren und Entgelte sichergestellt. Die Höhe der Entgeltzahlungen legt der Verwaltungsrat der Anstalt nach Ablauf von fünf Jahren, also ab dem Jahr 2019 in einer jährlichen Entgeltordnung fest. Zur Schaffung einer einvernehmlichen und transparenten Regelung sind bei der Kalkulation und Berechnung der Entgelte das Land und die kommunalen Nutzer zu beteiligen.
Die Höhe des Anteils am Stammkapital des Trägers richtet sich nach § 2 des Entwurfs der Finanzsatzung. Der Anteil des Landes beträgt 120.000 Euro.
Der Anteil der Stadt Hagen am Stammkapital in Höhe von 10.000 Euro wird der Untersuchungsanstalt rechtzeitig zur Verfügung gestellt. Im Haushaltsplan 2014 werden Mittel in Höhe von 10.000 Euro eingestellt.
1.2.3 Vorliegen einer Umsatzsteuerpflicht
1.2.3.1 Umsatzsteuerpflicht nach derzeit anzuwendendem nationalen Recht
Soweit die AöR neben ihren hoheitlichen Aufgaben wie bisher unternehmerisch tätig wird (z.B. durch Untersuchungen und Gutachten für private Dritte) und die sonstigen Voraussetzungen eines Betriebes gewerblicher Art vorliegen, wird sie mit dieser unternehmerischen Tätigkeit umsatzsteuerpflichtig.
Leistungen der Stadt Hagen an diesen unternehmerischen Teil der AöR, z.B. die Personalgestellung, würden bei der Stadt Hagen ebenfalls als unternehmerische Tätigkeit gewertet und auch hier eine Umsatzsteuerpflicht auslösen.
1.2.3.2 Umsatzsteuerpflicht nach EU Recht und BFH Rechtsprechung
Darüber hinaus sind durch die jüngere Rechtsprechung des BFH (10.11.2011: VR 41/10) alle Leistungsbeziehungen zwischen Personen des öffentlichen Rechts, soweit sie Leistungen auf privatrechtlicher Basis erbringen und soweit sie Leistungen auf öffentlich- rechtlicher Basis erbringen, wenn diese auch von privaten Dritten erbracht werden könnten, umsatzsteuerpflichtig.
Die Finanzverwaltung hat in Abstimmungsgesprächen angedeutet, diese Rechtsprechung bis einschließlich 2017 nicht anzuwenden. Daher ist davon auszugehen, dass die gegenseitigen Leistungsbeziehungen zwischen der Stadt Hagen und der AöR frühestens ab 2018 vollumfänglich umsatzsteuerpflichtig werden.
Nach Auffassung des Landes ergibt sich bei Einführung einer Umsatzsteuerpflicht diese sowohl für die Anstalt als auch für die kommunalen Träger.
1.2.4 Übertragung des beweglichen Anlagevermögens (zu 2.3)
Das gemeinsame CVUA Westfalen muss von Anfang an auf eine solide wirtschaftliche Basis gestellt werden. Hierzu gehört auch die Übertragung des derzeitigen, in den Untersuchungseinrichtungen genutzten beweglichen Anlagevermögens. Eine Überlassung gegen Entgelt würde die neue CVUA Westfalen schon bei der ersten erforderlichen Investition mangels Investitionskapitals in eine Kreditlinie bringen. Die Folge wäre, nach Ablauf des Zeitraums der festgeschriebenen Finanzierung, eine Anhebung der Untersuchungsgebühren, die wiederum durch die Kunden, also auch die Lebensmittelüberwachungen der Trägerstädte, zu finanzieren wäre. Das Ziel, Synergieeffekte für die Träger zu generieren, wäre somit auch anfänglich schon belastet. Das bewegliche Anlagevermögen der bisherigen Träger wird auf das CVUA Westfalen übertragen. Folgendes Verfahren kommt zur Anwendung:
Zum Zeitpunkt der Gründung wird bei den kommunalen Untersuchungsinstituten ein Restwert des Anlagevermögens ermittelt. Dieser Wert ist als Restbuchwert der Betriebs- und Geschäftsausstattung (BGA) auf der Aktivseite der Bilanz der kommunalen Träger auszuweisen. Bei einem Vermögensübergang von den Institutsträgern auf die CVUA Westfalen wird ein Aktivtausch innerhalb der Trägerbilanz vorgenommen, d.h. der Restwert des Anlagevermögens geht unter und wird stattdessen in gleicher Höhe als Position Beteiligung der Stadt (ehemaliger Institutsträger) an der CVUA Westfalen" ausgewiesen. Der Gesamtwert der Aktivseite verändert sich durch diesen Aktivtausch bei den Institutsträgern nicht.
In der Eröffnungsbilanz der CVUA Westfalen werden in der Höhe der von den Institutsträgern übertragenen Vermögenswerte ein Aktivposten (BGA) und eine Kapitalrücklage ausgewiesen. Im Fall der Auflösung der Anstalt wird das eingebrachte Anlagevermögen auf Basis der Werte der Eröffnungsbilanz aus dem vorhandenen Vermögen vorab in geldwerter Form an die einbringenden Träger zurückerstattet. Dann noch verbleibende Vermögenswerte werden gleichmäßig auf alle Träger, entsprechend ihrer Stimmenanzahl im Verwaltungsrat, aufgeteilt. Sofern das Vermögen zur Befriedigung der Träger nicht ausreicht, findet eine quotale Ausschüttung entsprechend dem eingebrachten Vermögen statt.
Nach dem IUAG NRW haften die Träger der Untersuchungsanstalt für Verbindlichkeiten der Anstalt im Verhältnis ihrer Stimmenanteile im Verwaltungsrat unbeschränkt, soweit nicht Befriedigung aus dem Vermögen der Untersuchungsanstalt zu erlangen ist (subsidiäre Gewährsträgerhaftung, § 13 IUAG NRW).
Gemäß § 12 Absatz 4, Satz 2 IUAG NRW unterliegt die Untersuchungsanstalt der überörtlichen Prüfung durch den Landesrechnungshof.
Zum 31.12.2012 betrug der Wert des Anlagevermögens ca. 670.000 .
Der Anteil der Stadt Hagen beläuft sich auf ca. 134.000 (ca. 20 %).
Die für das Jahr 2013 durch das Kuratorium beschlossenen Investitionen werden das unentgeltlich zu übertragene Vermögen zum Abrechnungsstichtag 31.12.2013 erhöhen. Für 2013 sind Investitionen in Höhe von 175.000 geplant. Der darauf entfallene städtische Anteil beträgt 35.000,-- .
1.2.5 Auswirkungen für die Stadt Hagen
Die Zusammenfassung der insgesamt 22 Chemischen Untersuchungseinrichtungen in NRW entsprechend dem BDO-Gutachten zu fünf integrierten Laboren in den einzelnen Regierungsbezirken ist verbunden mit dem Ziel einer erheblichen Effizienzsteigerung im Bereich des Verbraucherschutzes.
Maßgebliche Synergieeffekte werden durch die avisierte räumliche Zusammenlegung aller derzeitigen fünf Standorte zu einem gemeinsamen Standort erreicht. Dies ist entsprechend der Vereinbarung der Hauptverwaltungsbeamten vom 04.07.2012 für 2025 vorgesehen. Durch die räumliche Integration der Untersuchungsanstalten in einem Haus werden die Voraussetzungen dafür geschaffen, dass der Personal- und Geräteeinsatz optimiert werden kann, derzeit vorhandene Investitionsstaus abgearbeitet werden und auch künftig die amtlichen Lebensmitteluntersuchungen qualitativ hochwertig, zuverlässig und kostengünstig erfolgen.
Hinsichtlich der weiteren Kostenentwicklung des CVUA Westfalen muss von einer positiven Prognose ausgegangen werden. Das Ausgangsbudget der CVUA Westfalen finanziert sich aus den bisherigen Budgets des SVUA Arnsberg sowie der Institute Bochum, Dortmund, Hamm und Hagen, wobei die Budgets auch die Aufwendungen für die Untersuchungen der jeweils angeschlossenen Kreise mit beinhalten. Nach der vereinbarten Festschreibung der Entgelte für fünf Jahre wird ab Anfang 2019 eine Entgeltanpassung auf der Grundlage des Wirtschaftsplans erfolgen.
1.2.6 Konsequenzen im Falle des Nichtzustandekommens der AöR
Sollte es nicht zu einem Zusammenschluss aller fünf Institute im Regierungsbezirk Arnsberg zu einer AöR kommen, kommt die AöR erklärtermaßen nicht zustande. Daraus ergäbe sich folgende Situation:
Das Land NRW hat angekündigt, in diesem Fall das Staatliche Veterinäruntersuchungsamt Arnsberg einem bestehendem CVUA anzugliedern und dies auch den Kommunen und Kreisen im Regierungsbezirk Arnsberg zuzugestehen.
Damit stünde es den Ordnungsbehörden der Kommunen und Kreise offen, ihre amtlichen, gemäß LFGB entnommenen Proben in einer AöR ihrer Wahl untersuchen zu lassen.
Da absehbar ist, dass einige bestehende AöR´s diese Untersuchungen deutlich kostengünstiger als die vorhandenen Untersuchungseinrichtungen anbieten können, kann es zu einem deutlichen Rückgang der Fallzahlen in den Untersuchungseinrichtungen kommen. Die Fixkosten (Personal, Miete, Leasing, Abschreibungen, etc.) müssten aber trotzdem durch die Kommune weiter getragen werden.
1.2.7 Vermietung des Gebäudes Pappelstraße 1 (zu 3.)
Das Gebäude Pappelstraße 1, in dem das Chemische Untersuchungsamt Hagen untergebracht ist, verbleibt im Eigentum der Stadt Hagen. Es soll an das CVUA Westfalen mindestens kostendeckend vermietet werden.
Die diesbezüglichen Verhandlungen mit dem CVUA Westfalen können erst zu einem späteren Zeitpunkt geführt werden, sobald das CVUA Westfalen gegründet ist. Die Verwaltung strebt folgende Eckpunkte in der Mietvereinbarung an:
Der Mietvertrag soll über 5 Jahre laufen. Der Mieter erhält ein einmaliges Optionsrecht, das Mietverhältnis durch einseitige Erklärung um 5 Jahre zu verlängern. Wird das Mietverhältnis nicht durch Ausübung der Option verlängert und wird es nicht spätestens 6 Monate vor Ablauf gekündigt, verlängert es sich jeweils um 1 Jahr.
Der Märkische Kreis und der Ennepe-Ruhr-Kreis haben sich seinerzeit anteilig an den Kosten des Gebäudes Pappelstraße 1 beteiligt. Im Rahmen des einvernehmlich aufzuhebenden Kuratoriumsvertrages vom 25.11.1966 wird geregelt, welche Entschädigungsleistungen der Märkische Kreis und der Ennepe-Ruhr-Kreis von der Stadt Hagen erhalten (s. Anlage 5).
4. Finanzielle Auswirkungen
Die Gründung der AÖR CVUA Westfalen hat folgende finanzielle Auswirkungen auf den städtischen Haushalt:
Maßnahme | Betrag (in ) | Haushaltsjahr |
Einzahlung Stammkapital (einmalig) (s. 3.2.2 der Vorlage) | 10.000 | 2014 |
Zahlung der Stadt Hagen an die AÖR gemäß § 14 Abs. 2 IUAG NRW (s.3.2.2 der Vorlage). Ab 2019 werden die Zahlungen aufgrund des dann zu erstellenden Wirtschaftsplanes festgelegt. (weiterer Hinweis: siehe unten) | 365.195 | 2014 bis 2018 |
Gebäude Pappelstraße (Entschädigung an Märkischer Kreis und Ennepe-Ruhr-Kreis, ca. 80 % am Gebäudewert), (s. 3.2.7 der Vorlage und § 2 Abs. 1 der Öffentlich-rechtlichen Vereinbarung (Anlage 5 der Vorlage)) (einmalig) | Ca. 600.000 | 2014 |
Hinweis zu den Zahlungen an die AÖR:
Für das Jahr 2012 waren Leistungen in Höhe von 365.195 als Zuschuss zum Betrieb des Chemischen Untersuchungsamtes geplant.
Diese Planung stellt die Basis für die ab 2014 zu leistenden Zahlungen an die AÖR dar.
Es entsteht durch die Zahlungen an die AÖR kein zusätzlicher Aufwand (budgetneutral).
Auswirkungen
Finanzielle Auswirkungen
(Bitte ankreuzen und Teile, die nicht benötigt werden löschen.)
| Es entstehen keine finanziellen und personellen Auswirkungen |
x | Es entstehen folgende finanzielle und personelle Auswirkungen |
| Es entstehen folgende bilanzielle Auswirkungen |
Maßnahme | |
konsumtive Maßnahme | |
| investive Maßnahme |
x | konsumtive und investive Maßnahme |
Rechtscharakter | |
| Auftragsangelegenheit |
x | Pflichtaufgabe zur Erfüllung nach Weisung |
| Pflichtaufgabe der Selbstverwaltung |
| Freiwillige Selbstverwaltungsaufgabe |
| Vertragliche Bindung |
| Beschluss RAT, HFA, BV, Ausschuss, sonstiges |
| Ohne Bindung |
1. Konsumtive Maßnahme
Teilplan: | 4210 | Bezeichnung: | Chemisches Untersuchungsamt |
Produkt: |
| Bezeichnung: |
|
Kostenstelle: |
| Bezeichnung: |
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| Kostenart | 2013 | 2014 | 2015 | 2016 |
Ertrag (-) | 416200 |
| -431.000 |
|
|
Aufwand (+) | 523500 |
| 365.195
| 365.195 | 365.195 |
Eigenanteil |
|
| -65.805 | 365.195 | 365.195 |
Kurzbegründung: | |
x | Finanzierung ist im lfd. Haushalt bereits eingeplant/gesichert |
| Finanzierung kann ergebnisneutral (außer-/überplanmäßige Bereitstellung mit Deckung) gesichert werden. |
| Finanzierung kann nicht gesichert werden (der Fehlbedarf wird sich erhöhen) |
2. Investive Maßnahme
Teilplan: | 4210 | Bezeichnung: | Chemisches Untersuchungsamt |
Finanzstelle: |
| Bezeichnung: |
|
| Finanzpos. | Gesamt | 2013 | 2014 | 2015 | 2016 |
Einzahlung(-) |
|
|
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|
|
|
Auszahlung (+) | 781500 785100 | 10.000 600.000 |
| 10.000 |
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Eigenanteil |
| 610.000 |
| 610.000 |
|
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Kurzbegründung: | |
| Finanzierung ist im lfd. Haushalt bereits eingeplant/gesichert |
x | Finanzierung kann gesichert werden (außer-/überplanmäßige Bereitstellung mit Deckung) |
| Finanzierung kann nicht gesichert werden (der Kreditbedarf wird sich erhöhen) |
3. Auswirkungen auf die Bilanz
(nach vorheriger Abstimmung mit der Finanzbuchhaltung)
Aktiva:
(Bitte eintragen)
Die Übertragung des beweglichen Anlagevermögens zum Restbuchwert auf die neu zu gründene AöR bei gleichzeitiger Beteiligung der Stadt Hagen an dieser in gleicher Höhe führt zu einem Aktivtausch in der städtischen Bilanz. Während der Bilanzposten Betriebs- und Geschäftsausstattung um den Restbuchwert des beweglichen Anlagevermögens sinkt, erhöht sich der der Finanzanlage entsprechend. Der Aktivtausch stellt einen erfolgsneutralen Vorgang dar. |
Die Einbringung des Stammkapitals ist ebenfalls als Finanzanlage zu bewerten. Die Bilanzierung erhöht sich somit um diesen Wert. |
Passiva:
(Bitte eintragen)
Die für das bisher angeschaffte und bilanzierte bewegliche Anlagevermögen bilanzierten Finanzierungsanteile der Kreise MK und EN werden weiterhin als Sonderposten bilanziert. Parallel zur Aktivseite entfällt auch hier die ertragswirksame Auflösung dieses Sonderpostens. |
Der bisher bilanzierte Sonderposten für das Gebäude Pappelstraße in Höhe von 1.031.000,00 wird aufgelöst. Davon entfallen 600.000,00 auf die Erstattung an die Kreise MK und EN. Der restliche Betrag in Höhe von 431.000,00 stellt einen Ertrag aus der Auflösung von Sonderposten dar. |
Die Überleitung der Beamten in die AöR wirkt sich auf die Rückstellungen für Personal (wie Pension, Beihilfe, Altersteilzeit, Gleitzeit, Urlaub) aus. |
4. Folgekosten:
a) jährliche Kreditfinanzierungskosten für den Eigenfinanzierungsanteil | |
b) Gebäudeunterhaltsaufwand je Jahr | |
c) sonstige Betriebskosten je Jahr | |
d) Abschreibung je Jahr (nur bei investiven Maßnahmen) | |
e) personelle Folgekosten je Jahr | |
Zwischensumme | |
abzüglich zusätzlicher Erlöse je Jahr | |
Ergibt Nettofolgekosten im Jahr von insgesamt | |
5. Auswirkungen auf den Stellenplan
Stellen-/Personalbedarf:
(Anzahl) | Stelle (n) nach BVL-Gruppe | (Gruppe) | sind im Stellenplan | (Jahr) | einzurichten. |
(Anzahl) | üpl. Bedarf (e) in BVL-Gruppe | (Gruppe) | sind befristet bis: | (Datum) | anzuerkennen. |
gez. | gez. |
Jörg Dehm Oberbürgermeister | Thomas Huyeng Beigeordneter |
| gez. |
Bei finanziellen Auswirkungen: | Christoph Gerbersmann Stadtkämmerer |
