Beschlussvorlage - 0465/2004
Grunddaten
- Betreff:
-
Gesamtstädtisches Strategiekonzept zur langfristigen Wiederherstellung der kommunalen Handlungsfähigkeit der Stadt Hagen - Wegfall von freiwilligen Prüfaufgaben (14 M 01)
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- 14 Rechnungsprüfungsamt
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
|---|---|---|---|---|
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●
Erledigt
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Rechnungsprüfungsausschuss
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Vorberatung
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04.05.2005
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●
Erledigt
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Haupt- und Finanzausschuss
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Vorberatung
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12.05.2005
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●
Erledigt
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Rat der Stadt Hagen
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Entscheidung
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25.05.2005
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Beschlussvorschlag
1.
Folgende
Prüfaufgaben des Rechnungsprüfungsamtes sollen entfallen:
·
die Prüfung der
Vorräte und Vermögensgegenstände,
·
die Prüfung der
Wirtschaftsführung und Rechnungslegung der Sondervermögen,
·
die Visakontrolle
für die Dienststellen der Stadtverwaltung,
·
die Prüfung der
Betätigung der Stadt Hagen als Gesellschafterin, Aktionärin oder Mitglied in
Gesellschaften und anderen Vereinigungen des privaten Rechts sowie die Kassen-,
Buch- und Betriebsprüfung, die sich die Stadt bei der Beteiligung, bei der
Hingabe eines Darlehens oder sonst vorbehalten hat,
·
die Prüfung der
Kosten- und Leistungsrechnungen,
·
nachgehende oder
begleitende Prüfung der Controllingberichte,
·
Prüfung der
Freigabeanträge,
·
Prüfung von
Architekten- und Ingenieurverträgen,
·
Prüfung von
Bauausführungen und Bauabrechnungen,
·
Programmprüfungen
für die mit dem HABIT zusammen arbeitenden Gemeinden.
2. § 1 Ziff. 2 der Rechnungsprüfungsordnung der Stadt
Hagen wird wie folgt gefasst: "Die Prüfung der Verwaltung auf
Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit mit dem Ziel, Einsparungen zu
erreichen."
3.
Das
Rechnungsprüfungsamt wird aufgefordert, eine entsprechende Änderung der
Rechnungsprüfungsordnung zur Beschlussfassung vorzulegen.
Sachverhalt
Bei Reduzierung des
derzeitigen Prüfspektrums des Rechnungsprüfungsamtes auf die gesetzlichen
Pflichtaufgaben und unter Beibehaltung einiger weniger, im Weiteren näher
erläuterter Prüfbereiche kann eine Prüferstelle (A 11) eingespart werden.
A) Auswirkungen
auf alle bisher in Hagen geltenden Standards kommunaler Leistungserbringung
Das Rechnungsprüfungsamt hat
– gemessen an den Vorgaben der Gemeindeordnung –ein umfassendes
Aufgabenspektrum. Neben den zwingend sich aus dem Gesetz (§§ 103 Abs. 1, 104
Abs. 1 S. 2 GO NRW) ergebenden und den nach der Gemeindeordnung freiwilligen
Aufgaben (§ 103 Abs. 2 GO NRW) erledigt
es zusätzlich eine Reihe von freiwilligen Prüfaufgaben (zum Teil durch die
Rechnungsprüfungsordnung der Stadt Hagen übertragen).
1.
Gesetzliche
Pflichtaufgaben sind:
·
die Prüfung der
Jahresrechnung für den Rechnungsprüfungsausschuss,
·
die laufende
Prüfung der Kassenvorgänge und Belege zur Vorbereitung der Prüfung der
Jahresrechnung,
·
die dauernde
Überwachung der Kassen der Gemeinde und ihrer Sondervermögen sowie die Vornahme
von Kassenprüfungen,
·
bei Automation im
Bereich der Haushaltswirtschaft der Gemeinde und ihrer Sondervermögen, die Prüfung
der Programme vor ihrer Anwendung,
·
die Prüfung der
Finanzvorfälle gemäß § 56 Abs. 3 des Haushaltsgrundsätzegesetzes und gemäß §
100 Abs. 4 der Landeshaushaltsordnung (Vorprüfung),
·
die Prüfung von
Vergaben,
·
Sowohl der Rat
als auch der Oberbürgermeister innerhalb seines Amtsbereiches können dem
Rechnungsprüfungsamt stets Prüfaufträge erteilen.
2.
Durch die
Rechnungsprüfungsordnung hat der Rat dem Rechnungsprüfungsamt weitere, in der
Gemeindeordnung genannte, aber nicht als Pflicht vorgesehene Aufgaben
übertragen:
·
die Prüfung der
Vorräte und Vermögensbestände,
·
die Prüfung der
Verwaltung auf Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit,
·
die Visakontrolle
für die Dienststellen der Verwaltung nach näherer Maßgabe von
Einzelanordnungen, die der Oberbürgermeister erteilt,
·
die Prüfung der
Wirtschaftsführung und des Rechnungswesens der Sondervermögen, wobei auf
die Jahresabschlussprüfung nach
§ 106 der Gemeindeordnung NRW mit
abzustellen ist,
·
die Prüfung der
Betätigung der Stadt Hagen als Gesellschafterin, Aktionärin oder Mitglied in
Gesellschaften und anderen Vereinigungen des privaten Rechts sowie die Kassen-,
Buch- und Betriebsprüfung, die sich die Stadt bei der Beteiligung, bei der
Hingabe eines Darlehens oder sonst vorbehalten hat.
3.
In der
Rechnungsprüfungsordnung sind darüber hinaus noch folgende weitere, in der
Gemeindeordnung nicht vorgesehene Aufgaben dem Rechnungsprüfungsamt zugewiesen
worden:
·
die Prüfung der
Sicherheit in Verfahrensabläufen mit dem Ziel, Korruption, Unterschlagung u.ä.
zu verhindern,
·
die Prüfung von
Kosten- und Leistungsrechnungen,
·
nachgehende oder
begleitende Prüfungen der Controllingberichte nach näherer Weisung der Leitung
des Rechnungsprüfungsamtes,
·
Prüfung der Freigabeanträge,
wenn hiermit eine technische Prüfung verbunden ist; ausgenommen sind Maßnahmen
mit Gesamtkosten von weniger als 10.000,-- €,
·
Prüfung von
Architekten- und Ingenieurverträgen,
·
Prüfung von
Bauausführungen und Bauabrechnungen,
·
Programmprüfungen
für die mit dem HABIT zusammenarbeitenden Gemeinden,
4.
Weiterhin
erledigt das Rechnungsprüfungsamt noch folgende, weder in der Gemeindeordnung,
noch in der Rechnungsprüfungsordnung genannte Aufgaben:
·
Prüfung der
Jahresrechnung des Studieninstituts,
·
jährliche Prüfung
der Ordnungsmäßigkeit der Kassenführung des Städtepartnerschaftsvereins nach §
19 der Vereinssatzung,
·
jährliche Prüfung
der Betriebsabrechnung der Lehranstalt für Rettungsassistenten,
·
Prüfung von
Baumaßnahmen insbesondere hinsichtlich der Verwendungsnachweise im Rahmen der
Gewährung von zinsgünstigen Krediten durch bestimmte Banken entsprechend den
dortigen Geschäftsbedingungen (ca. 3 Fälle pro Jahr),
·
Prüfung von
Baumaßnahmen und Vergaben der SEH-Anstalt gegen Kostenerstattung,
·
Aufbewahrung und
Verwaltung der Kassenbelege.
Die einzelnen Inhalte der
genannten Prüfaufgaben (mit Ausnahme der zuletzt genannten, die weder durch
Gemeindeordnung, noch durch Rechnungsprüfungsordnung dem Rechnungsprüfungsamt
zugewiesen sind) sind der dieser Vorlage beigefügten Anlage zu
entnehmen.
Eine Reduzierung des
Aufgabenspektrums um die unter den Ziffern 2 und 3 genannten Prüfaufgaben ist
grundsätzlich rechtlich zulässig.
Welche Auswirkungen sich im
Einzelnen bei Wegfall bzw. bei Beibehaltung von konkreten Aufgaben ergeben,
kann der vorgenannten Anlage entnommen werden.
Angesichts der finanziellen
Lage der Stadt hält es das Rechnungsprüfungsamt für notwendig, die unter Ziff.
2 genannte Aufgabe “Prüfung der Verwaltung auf Zweckmäßigkeit und
Wirtschaftlichkeit” beizubehalten und zur Verdeutlichung der Prüfrichtung
den Zusatz anzufügen “mit dem Ziel, Einsparungen zu erreichen”.
Korruptionsprävention
ist vorrangig Aufgabe der Verwaltung. Es ist allerdings sinnvoll, wenn auch die
Rechnungsprüfung sich gezielt dieser Aufgabe annimmt, weil nach den Erfahrungen
in anderen Städten Korruptionsindikatoren am ehesten bei der Durchführung von
Prüfungen, z.B. von Vergaben oder von anderen Bereichen, in denen Vergünstigungen
gewährt werden, auffallen.
Die
vertraglich von der Stadt übernommenen Prüfaufgaben für das Studieninstitut und
den Städtepartnerschaftsverein sollten ebenfalls beibehalten werden, da eine
Änderung der vertraglichen Grundlagen sich vermutlich nur schwer erreichen
lässt.
Die
Prüfung der Betriebsabrechnung der Lehranstalt für den Rettungsdienst sollte
weiterhin vom Rechnungsprüfungsamt erledigt werden, weil dies aus den in der Anlage
zu dieser Vorlage ersichtlichen Gründen im Interesse der Stadt Hagen liegt.
Die
Prüfung der SEH, insbesondere die Prüfung der dortigen Vergaben und der
Verwendung von in Anspruch genommenen zinsverbilligten Krediten, sollte
ebenfalls beibehalten werden. Die Prüfungen für die SEH werden von ihr pauschal
vergütet.
Die
Aufbewahrung und Verwaltung der Belege im Rechnungsprüfungsamt sollte
beibehalten werden. Hierbei handelt es sich um jährlich etwa 100.000
Buchungsbelege, die für 10 Jahre aufzubewahren sind. Diese Aufgabe ist nicht
zwingend dem Rechnungsprüfungsamt zugeordnet, sie kann auch an anderer Stelle,
primär bei der Stadtkasse, erledigt werden. Die Aufbewahrung der Belege im
Rechnungsprüfungsamt ist jedoch sinnvoll, da es zum Einen Pflichtaufgabe ist,
die Belege zu prüfen, zum Anderen auch bei anderen Prüfungen ein häufiger
Zugriff auf die Belege genommen werden muss, der nur so problemlos möglich ist.
Ganz allgemein hat der
Wegfall von Aufgaben im Rechnungsprüfungsamt stets den Nachteil, dass die nicht
zu unterschätzende präventive Wirkung der bloßen Aufgabenzuweisung an das Amt
für diese prüffrei gestellten Bereiche entfällt. Da nämlich nicht von
vornherein absehbar ist, wann und wie welche Dienststelle geprüft wird, muss
sie sich in ihrer Arbeitsweise ständig so verhalten, dass beanstandungsfrei
geprüft werden kann. Gerade diese “abschreckende Wirkung” ist es,
die einen großen Beitrag zur Recht- und Ordnungsmäßigkeit der Verwaltung
leistet.
Die mit dem Wegfall von
Prüfaufgaben beabsichtigte Reduzierung um eine Prüferstelle führt zusätzlich
dazu, dass Kapazitäten für vom Rat oder dem Oberbürgermeister beauftragte
Sonderprüfungen geringer werden. Insbesondere in der Zeit der Prüfung der
Jahresrechnung (ca. Mitte April bis Ende Juli) wird es ohne Vernachlässigung
dieser Pflichtaufgabe kaum Kapazitäten für derartige Prüfungen geben.
Das Rechnungsprüfungsamt
verfügt nach den Konsolidierungsanstrengungen im Zusammenhang mit der Arbeit
der Aufgabenkritikkommission bereits jetzt über eine recht knappe
Personalausstattung von 18 Vollzeit-, davon 15 Prüferstellen. Die KGSt geht bei
ihren Empfehlungen dagegen von einem Prüfer auf 10.000 Einwohner aus. Das
ergäbe für Hagen eine Zahl von 20 Prüfern.
Eine Entscheidung,
freiwillige Prüfaufgaben entweder ganz oder teilweise wegfallen zu lassen,
bedarf einer Änderung der Rechnungsprüfungsordnung durch den Rat der Stadt nach
Vorberatung durch den Rechnungsprüfungsausschuss.
B) Auswirkungen
auf die zu erwartenden Personal- und Sachkosten
Es ergibt sich durch den
Wegfall einer Prüferstelle (Stand 2004) eine geschätzte Einsparung in Höhe von
ca. 51.750,-- € pro Jahr, wobei 36.150,-- € auf Personalausgaben
(von der zentralen Steuerung vorgegebener Richtwert für eine A11-Stelle) und
15.600,-- € auf den nicht mehr benötigten Büroarbeitsplatz (Richtwert
nach KGSt 2003) entfallen.
C) Prognosen
über mögliche Folgekosten der jeweiligen Einsparmaßnahmen
Die durch Wegfall von
Prüfungen entstehenden Folgekosten sind nicht bezifferbar. Wie im Zusammenhang
mit den einzelnen Prüfaufgaben ausgeführt, wird die Reduzierung von
Prüfaufgaben an der einen oder anderen Stelle zu Mehrausgaben oder
Mindereinnahmen führen können. In welcher Größenordnung dies der Fall sein
wird, ist jedoch nicht ermittelbar.
