Beschlussvorlage - 0402/2013

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Der Landschaftsbeirat stimmt der landschaftsrechtlichen Befreiung gemäß § 67 BNatSchG für die Änderung der Bewirtschaftung von Beweidung auf Mahd zu.

 

 

Hinweis:

Widerspricht der Landschaftsbeirat, wird hiermit gemäß § 69 Abs. 1, Sätze 3-7 Landschaftsgesetz der Umweltausschuss unterrichtet und um Zustimmung zur Erteilung der Befreiung gebeten.

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Sachverhalt

Kurzfassung

 

entfällt

 

 

Begründung

 

Die auf der Karte – Anlage 1 – dargestellte 1,42 ha große Fläche im Naturschutzgebiet 1.1.2.02 „Uhlenbruch“ wird extensiv landwirtschaftlich als Weidefläche genutzt. Der Bewirtschafter hat  einen Antrag auf Befreiung gestellt, diese Fläche nun zukünftig zu mähen. Die Beweidung mit zwei Großvieheinheiten auf dieser Fläche stellt einen enormen Betreuungsaufwand, insbesondere die Bereitstellung von Trinkwasser, dar. Es handelt sich hierbei um Pachtflächen, wobei ein Teilbereich städtisch ist.

 

Gemäß dem allgemeinen Verbot Nr. 19 für alle Naturschutzgebiete ist es verboten, „Weiden vor dem 1.7. und nach dem 31.10. eines jeden Jahres zu beweiden, mit mehr als 2 Großvieheinheiten zu beweiden oder diese als Wiese zu nutzen.“ Die Änderung der Bewirtschaftungsform bedarf der landschaftsrechtlichen Befreiung gemäß § 67 BNatSchG.

 

Seitens der unteren Landschaftsbehörde bestehen keine Bedenken. Es liegt eine Vegetationsaufnahme aus 2001 vor. Demnach handelt es sich pflanzensoziologisch überwiegend um eine Weidelgras-Weißklee-Weide. Im Bereich einer Sickerquelle, die etwa mittig in der Fläche liegt, wurden auch Feuchte- und Nässezeiger kartiert. Seltene oder bedrohte Pflanzen kommen nicht vor. Gemäß Brutvogelkartierung aus 2004 waren keine Bodenbrüter vorhanden. Aktuellere Daten liegen der unteren Landschaftsbehörde nicht vor.

 

Insgesamt sind keine geschützten Tier- und Pflanzenarten vorhanden, die an eine Weidenutzung gebunden sind. Ob die maschinelle Mahd des Feuchtbereiches möglich und naturschutzfachlich sinnvoll ist, wird in der anstehenden Vegetationsperiode noch vor Ort geprüft und ggf. über Auflagen geregelt.

 

Die Änderung der Bewirtschaftungsform soll ab dem 01. 07. 2013 mit Beginn einer neuen Förderperiode im Vertragsnaturschutz umgesetzt werden.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

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Auswirkungen

Finanzielle Auswirkungen

(Bitte ankreuzen und Teile, die nicht benötigt werden löschen.)

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Es entstehen keine finanziellen und personellen Auswirkungen

 

 

gez.

 

Erster Beigeordneter Dr. Schmidt

 

 

 

 

 

 

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Anlagen

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Beschlüsse

Erweitern

07.05.2013 - Naturschutzbeirat - ungeändert beschlossen

Erweitern

08.05.2013 - Umweltausschuss - ungeändert beschlossen