Beschlussvorlage - 0383/2005

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Die Bezirksvertretung Hohenlimburg beschließt gemäß § 6 Abs. 1 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG NW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.1995 (GV NW S. 1028/SGV NW 91; ber. in GV NW S. 355), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16.12.2003 (GV NW S. 766) die Widmung

 

1.      der Straße “Haarstrangweg” (die Verkehrsfläche umfasst das Grundstück Gemarkung  Halden Flur 6 Flurstück 593, 597, 598, 607 und 594 teilweise) und

2.      des Fußweges zwischen der Straße “Haarstrangweg” und der Sauerlandstraße (die Verkehrsfläche umfaßt das Grundstück Gemarkung Halden Flur 6 Flurstück 594 teilweise).

 

Die Verkehrsflächen erhalten die Eigenschaft von Gemeindestraßen gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 3 StrWG NW.  Die Verkehrsfläche zu 1. wird der Straßenuntergruppe nach § 3 Abs. 4 Nr. 2 StrWG NW (Anliegerstraße / verkehrsberuhigter Bereich -Vz. 325 StVO), die Verkehrsfläche zu 2. der Straßenuntergruppe nach § 3 Abs. 4 Nr. 3 StrWG NW zugeordnet.

 

Die Widmung zu 2. wird auf den Fußgängerverkehr beschränkt.

 

Die Verkehrsflächen dienen dem Gemeingebrauch; sie sind in dem im Sitzungssaal aufgehängten Lageplan gelb angelegt und rot umrandet. Die Verkehrsfläche zu 2. ist zusätzlich schraffiert  dargestellt.

 

Der Lageplan ist Bestandteil des Beschlusses.

 

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Sachverhalt

Die Straße “Haarstrangweg” sowie der Fußweg zur Sauerlandstraße wurde im Rahmen eines Durchführungsvertrages ausgebaut. Nachdem die Verkehrsflächen endgültig hergestellt sind und von der Stadt übernommen wurden, sollen sie jetzt nach § 6 StrWG NW gewidmet werden.

 


Die Straße “Haarstrangweg” incl. des Fußweges zur Sauerlandstraße wurde aufgrund des Durchführungsvertrages vom 14.8./19.8.1997 ausgebaut und durch Übernahmevertrag vom 11.10.2004/12.01.2005 von der Stadt übernommen. Die Verkehrsflächen sind endgültig hergestellt und dem Verkehr bereits tatsächlich übergeben worden.

 

Im öffentlichen Interesse und aus Gründen der Rechtssicherheit ist es nunmehr geboten, die Verkehrsflächen entsprechend § 6 StrWG NW zu widmen. Durch die Widmung erhalten die Verkehrsflächen die Eigenschaft öffentlicher Straßen im Sinne von § 2 StrWG NW. Mit der Widmung eröffnet sich der Allgemeinheit als gesetzliche Folge der Gemeingebrauch, d.h. die Nutzung der Verkehrsflächen ist jedermann im Rahmen der Widmung und der straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften gestattet.

 

Die Straßenbaulast nach § 9 StrWG NW geht mit der Widmung auf die Stadt über.

 

Die Straße “Haarstrangweg” incl. Fußweg (s.o.) ist  vollständig im Eigentum der Stadt, so dass die erforderlichen Voraussetzungen für die straßenrechtliche Widmung vorliegen.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Anlage:

Kopie Widmungsplan

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Auswirkungen

X

 Es entstehen keine finanziellen und personellen Auswirkungen.

 

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Beschlüsse

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18.05.2005 - Bezirksvertretung Hohenlimburg - ungeändert beschlossen