Beschlussvorlage - 0383/2005
Grunddaten
- Betreff:
-
Widmung der Straße "Haarstrangweg" und des Fußweges zwischen der Straße "Haarstrangweg" und der Sauerlandstraße
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- 66 Fachbereich Planen und Bauen für Grün, Straßen und Brücken
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Erledigt
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Bezirksvertretung Hohenlimburg
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Entscheidung
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18.05.2005
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Beschlussvorschlag
Die Bezirksvertretung Hohenlimburg beschließt gemäß § 6 Abs. 1 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG NW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.1995 (GV NW S. 1028/SGV NW 91; ber. in GV NW S. 355), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16.12.2003 (GV NW S. 766) die Widmung
1. der Straße “Haarstrangweg” (die Verkehrsfläche umfasst das Grundstück Gemarkung Halden Flur 6 Flurstück 593, 597, 598, 607 und 594 teilweise) und
2. des Fußweges zwischen der Straße “Haarstrangweg” und der Sauerlandstraße (die Verkehrsfläche umfaßt das Grundstück Gemarkung Halden Flur 6 Flurstück 594 teilweise).
Die Verkehrsflächen erhalten die
Eigenschaft von Gemeindestraßen gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 3 StrWG NW. Die Verkehrsfläche zu 1. wird der
Straßenuntergruppe nach § 3 Abs. 4 Nr. 2 StrWG NW (Anliegerstraße /
verkehrsberuhigter Bereich -Vz. 325 StVO), die Verkehrsfläche zu 2. der
Straßenuntergruppe nach § 3 Abs. 4 Nr. 3 StrWG NW zugeordnet.
Die Widmung zu 2. wird auf den Fußgängerverkehr
beschränkt.
Die Verkehrsflächen dienen dem
Gemeingebrauch; sie sind in dem im Sitzungssaal aufgehängten Lageplan gelb
angelegt und rot umrandet. Die Verkehrsfläche zu 2. ist zusätzlich
schraffiert dargestellt.
Der Lageplan ist Bestandteil des
Beschlusses.
Sachverhalt
Die Straße Haarstrangweg sowie der
Fußweg zur Sauerlandstraße wurde im Rahmen eines Durchführungsvertrages
ausgebaut. Nachdem die Verkehrsflächen endgültig hergestellt sind und von der
Stadt übernommen wurden, sollen sie jetzt nach § 6 StrWG NW gewidmet werden.
Die Straße Haarstrangweg incl. des
Fußweges zur Sauerlandstraße wurde aufgrund des Durchführungsvertrages vom
14.8./19.8.1997 ausgebaut und durch Übernahmevertrag vom 11.10.2004/12.01.2005
von der Stadt übernommen. Die Verkehrsflächen sind endgültig hergestellt und
dem Verkehr bereits tatsächlich übergeben worden.
Im öffentlichen Interesse und aus
Gründen der Rechtssicherheit ist es nunmehr geboten, die Verkehrsflächen
entsprechend § 6 StrWG NW zu widmen. Durch die Widmung erhalten die
Verkehrsflächen die Eigenschaft öffentlicher Straßen im Sinne von § 2 StrWG NW.
Mit der Widmung eröffnet sich der Allgemeinheit als gesetzliche Folge der
Gemeingebrauch, d.h. die Nutzung der Verkehrsflächen ist jedermann im Rahmen
der Widmung und der straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften gestattet.
Die Straßenbaulast nach § 9 StrWG NW
geht mit der Widmung auf die Stadt über.
Die Straße Haarstrangweg incl.
Fußweg (s.o.) ist vollständig im
Eigentum der Stadt, so dass die erforderlichen Voraussetzungen für die
straßenrechtliche Widmung vorliegen.
Anlage:
Kopie Widmungsplan
