Beschlussvorlage - 0345/2005
Grunddaten
- Betreff:
-
Eintragung in die Denkmalliste der Stadt Hagenhier: Soldatenehrenmal an der Berchumer Straße in Hagen - Halden
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- 63 Baurodnungsamt
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
|---|---|---|---|---|
|
●
Erledigt
|
|
Bezirksvertretung Hohenlimburg
|
Entscheidung
|
|
|
|
18.05.2005
|
Beschlussvorschlag
Das Soldatenehrenmal an der Berchumer
Straße in Hagen – Halden auf dem Grundstück Gemarkung Halden, Flur 6,
Flurstück 236, ist als Baudenkmal [§ 2 des Gesetzes zum Schutz und zur Pflege
der Denkmäler im Land Nordrhein-Westfalen Denkmalschutzgesetz (DSchG) vom
11.03.1980 (GV NRW S. 226) in der zur Zeit gültigen Fassung] in die
Denkmalliste der Stadt Hagen gemäß § 3 DSchG einzutragen.
Sachverhalt
Eintragung des Soldatenehrenmals an
der Berchumer Straße als Baudenkmal in die Denkmalliste der Stadt Hagen.
Der Denkmalwert des Soldatenehrenmals
wurde gemeinsam mit dem Westfälischen Amt für Denkmalpflege in Münster (WAfD)
geprüft. Dieses Fachamt hat seiner Stellungnahme vom 22.03.2005 das Benehmen
zur Eintragung des Objektes in die Denkmalliste gemäß § 21 Abs. 4 DSchG
hergestellt. Die denkmalrechtliche Bewertung wird seitens der Verwaltung
geteilt.
Steht nach der Sachlage fest, dass ein
Objekt die Voraussetzungen des § 2 DSchG (gesetzlicher Denkmalbegriff) erfüllt,
folgt hieraus für die Gemeinde (Untere Denkmalbehörde) die Pflicht zur
Eintragung in die Denkmalliste. Diese Verpflichtung resultiert aus der
Zweistufigkeit des denkmalrechtlichen Unterschutzstellungsverfahrens.
Das förmliche denkmalrechtliche
Verfahren wurde durchgeführt. Die Voraussetzungen für die Eintragung gemäß §§ 2
und 3 DSchG liegen damit vor. Das Soldatenehrenmal ist deshalb in die
Denkmalliste einzutragen.
Die Beschreibung und Begründung für
die Eintragung des Soldatenehrenmals im Einzelnen ergeben sich aus der dieser
Vorlage im Entwurf beigefügten Denkmallisten-Karteikarte. Sie ist Bestandteil
der Vorlage.
Die Zuständigkeit der
Bezirksvertretung für die Eintragung in die Denkmalliste ergibt sich aus § 10
Abs. 2 Buchstabe t) der Hauptsatzung in Verbindung mit § 37 Abs. 1 Buchstabe b)
der Gemeindeordnung NRW.
