Beschlussvorlage - 0345/2005

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Das Soldatenehrenmal an der Berchumer Straße in Hagen – Halden auf dem Grundstück Gemarkung Halden, Flur 6, Flurstück 236, ist als Baudenkmal [§ 2 des Gesetzes zum Schutz und zur Pflege der Denkmäler im Land Nordrhein-Westfalen Denkmalschutzgesetz (DSchG) vom 11.03.1980 (GV NRW S. 226) in der zur Zeit gültigen Fassung] in die Denkmalliste der Stadt Hagen gemäß § 3 DSchG einzutragen.

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Sachverhalt

Eintragung des Soldatenehrenmals an der Berchumer Straße als Baudenkmal in die Denkmalliste der Stadt Hagen.


Der Denkmalwert des Soldatenehrenmals wurde gemeinsam mit dem Westfälischen Amt für Denkmalpflege in Münster (WAfD) geprüft. Dieses Fachamt hat seiner Stellungnahme vom 22.03.2005 das Benehmen zur Eintragung des Objektes in die Denkmalliste gemäß § 21 Abs. 4 DSchG hergestellt. Die denkmalrechtliche Bewertung wird seitens der Verwaltung geteilt.

 

Steht nach der Sachlage fest, dass ein Objekt die Voraussetzungen des § 2 DSchG (gesetzlicher Denkmalbegriff) erfüllt, folgt hieraus für die Gemeinde (Untere Denkmalbehörde) die Pflicht zur Eintragung in die Denkmalliste. Diese Verpflichtung resultiert aus der Zweistufigkeit des denkmalrechtlichen Unterschutzstellungsverfahrens.

 

Das förmliche denkmalrechtliche Verfahren wurde durchgeführt. Die Voraussetzungen für die Eintragung gemäß §§ 2 und 3 DSchG liegen damit vor. Das Soldatenehrenmal ist deshalb in die Denkmalliste einzutragen.

 

Die Beschreibung und Begründung für die Eintragung des Soldatenehrenmals im Einzelnen ergeben sich aus der dieser Vorlage im Entwurf beigefügten Denkmallisten-Karteikarte. Sie ist Bestandteil der Vorlage.

 

Die Zuständigkeit der Bezirksvertretung für die Eintragung in die Denkmalliste ergibt sich aus § 10 Abs. 2 Buchstabe t) der Hauptsatzung in Verbindung mit § 37 Abs. 1 Buchstabe b) der Gemeindeordnung NRW.

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Auswirkungen

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 Es entstehen keine finanziellen und personellen Auswirkungen.

 

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Beschlüsse

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18.05.2005 - Bezirksvertretung Hohenlimburg - ungeändert beschlossen