Berichtsvorlage - 0318/2013
Grunddaten
- Betreff:
-
Städtebauförderung - Sanierungsgebiet erweiterter Bahnhofsbereichhier: Rückforderung von Fördermitteln für die Sanierung der Villa Post durch das Land NRW
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Berichtsvorlage
- Federführend:
- FB30 - Rechtsamt
- Bearbeitung:
- Sonja Bendicks
- Beteiligt:
- FB60 - Verkehr, Immobilien, Bauverwaltung und Wohnen
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
|---|---|---|---|---|
|
●
Erledigt
|
|
Haupt- und Finanzausschuss
|
Entscheidung
|
|
|
|
25.04.2013
|
Sachverhalt
Kurzfassung
Die in den Jahren 1995 bis 2004 mit Zuschüssen des Landes NRW durchgeführte Sanierung der Villa Post hat Kosten in einer Größenordnung von rd. 4.261 Mio. verursacht. Diese Kosten wurden vom Land NRW mit rd. 3.156 Mio. bezuschusst. Nach Überprüfung der Finanzierung durch das Staatliche Rechnungsprüfungsamt forderte die Bezirksregierung Arnsberg von der Stadt Hagen mit Bescheid vom 12.01.2012 einen Teilbetrag i. H. v. 98.624,36 Euro plus Zinsen ab 08.02.2001 zurück. Aufgrund der hiergegen gerichteten Klage wurde am 19.02.2013 vor dem Verwaltungsgericht Arnsberg ein Vergleich mit Widerrufsvorbehalt geschlossen. Nach diesem Vergleich muss die Stadt einen Teilbetrag i. H. v. 60.500,- Euro zuzüglich Zinsen in gesetzlicher Höhe ab 10.03.2006 an das Land NRW zurückzahlen.
Begründung
Mit Bescheid vom 12.01.2012 wird die Stadt Hagen von der Bezirksregierung Arnsberg auf der Grundlage der §§ 49, 49 a VwVfG NRW zur Rückzahlung von Fördermitteln für die Sanierung der Villa Post i. H. v. 98.624,36 plus Zinsen in gesetzlicher Höhe ab 08.02.2001 herangezogen.
Gegen diesen Bescheid hat die Stadt Hagen form- und fristgerecht Klage beim Verwaltungsgericht Arnsberg erhoben. Zur Begründung wurde u. a. ausgeführt, dass die Rückforderung 3 Jahre nach erfolgter Überprüfung des der Bezirksregierung im Jahre 2006 vorgelegten vollständigen Verwendungsnachweises verjährt sei. Die Verjährung sei zum 31.12.2009 eingetreten. Unabhängig wäre die Rückforderung als überhöht anzusehen. Eine inhaltlich berechtigte Rückforderung würde sich auf maximal rd. 60.500,- belaufen.
Die Bezirksregierung Arnsberg hat die Einrede der Verjährung nicht akzeptiert. Sie meint, dass hier nicht von einer 3-jährigen, sondern von einer 30-jährigen Verjährung auszugehen sei. Außerdem sei die Verjährung aufgrund des mit der Stadt ab 2007 geführten Schriftwechsels gehemmt gewesen.
Am 19.02.2013 fand in dem vg. Rechtsstreit die mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Arnsberg statt. Nach ausführlicher Erörterung der Sach- und Rechtslage wurde auf Vorschlag des Gerichts der aus dem als Anlage beigefügten Terminprotokoll ersichtliche Vergleich geschlossen. Dieser Vergleich sieht im Einzelnen Folgendes vor:
1. Das beklagte Land hebt den Änderungsbescheid der Bezirksregierung Arnsberg Nr. 02/001/12 vom 12. Januar 2012 teilweise auf und ändert ihn dahingehend ab, dass der Zuwendungsbescheid Nr. 02/122/98 vom 07. Dezember 1998 in der Fassung des Änderungsbescheides Nr. 02/077/06
vom 19. September 2006 in Höhe von 60.500,- Euro mit Wirkung vom 10. März 2006 widerrufen und der Erstattungsbetrag auf 60.500,- festgesetzt wird.
2. Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
3. Die Beteiligten behalten sich vor, diesen Vergleich durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Gericht bis zum 30. April 2013 zu widerrufen.
Für den Vergleichsabschluss maßgebend war der Hinweis des Gerichts, dass hier zwar prinzipiell entgegen der von der Bezirksregierung getroffenen Feststellung von einer 3-jährigen Verjährung der Rückforderung ab Vorlage des vollständigen und prüffähigen Verwendungsnachweises der Stadt auszugehen sei. Die 3-jährige Verjährung sei jedoch aufgrund des zwischen der Stadt Hagen und der Bezirksregierung Arnsberg ab 2007 geführten Schriftwechsels entsprechend § 203 BGB gehemmt worden mit der Folge, dass von einem Ablauf der Verjährungsfrist im Zeitpunkt des Rückforderungsbescheids am 12.01.2012 nicht auszugehen sei.
In Bezug auf die Höhe der Rückforderung tendiert das Verwaltungsgericht dahin, dass folgende Teilbeträge aus dem Rückforderungsbescheid herauszunehmen sind, weil diese nach den einschlägigen Förderrichtlinien zuwendungsfähig seien:
- Hinweisschilder 8.419,98
- Stellplätze 2.543,04
Insgesamt: 10.963,02 zuwendungsfähige Ausgaben
= 9.866,72 Zuwendungen
Andererseits vertritt das Verwaltungsgericht die Ansicht, dass die folgenden Positionen bzw. Teilbeträge nicht zuwendungsfähig wären.
- Einrichtung 53.153,95
- Stellplätze 12.146,54
- Einrichtung Cafeteria .28.081,43
- Lautsprecheranlage Aula 5.237,65
Insgesamt: 98.619,57 zuwendungsfähige Ausgaben
= 88.757,61 Zuwendungen
Die vom Gericht vorgeschlagene Vergleichssumme i. H. v. 60.500,- orientiert sich an den Vorstellungen der Stadt und setzt sich pfennig- bzw. centgenau wie folgt zusammen:
Kostenblock A - Cafeteria | 54.922,51 DM | 28.081,43 |
Kostenblock C, Ziff. 2-7 (u.a. Lautsprecheranlage Aula u. Lehrküche) | 63.548,82 DM | 32.492,00 |
Gesamtsumme: | 118.471,33 DM | 60.573,43 |
Darüber hinaus ist es aus der Sicht des Gerichts gerechtfertigt, dass Zinsen in gesetzlicher Höhe erst ab 10.03.2006 gefordert werden.
Die Verwaltung hält den Vergleichsabschluss unter den gegebenen Umständen für sach- und interessengerecht. Sie beabsichtigt, von dem bis zum 30.04.2013 befristeten Widerrufsrecht keinen Gebrauch zu machen.
Wird der Vergleich nicht abgeschlossen, müsste die Stadt Hagen einen Betrag in Höhe von rd. 88.750 Euro plus Zinsen ab 08.02.2001 an das Land NRW zurückzahlen. Darüber hinaus müsste die Stadt den größten Teil der Verfahrenskosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens tragen. Dies wäre ein Betrag in Höhe von ca. 2.300,- Euro.
Bei Zustandekommen des Vergleichs werden die Gerichtskosten geteilt. Die außergerichtlichen Kosten trägt jede Partei selbst.
Auswirkungen
Finanzielle Auswirkungen
(Bitte ankreuzen und Teile, die nicht benötigt werden löschen.)
| Es entstehen keine finanziellen und personellen Auswirkungen |
X | Es entstehen folgende finanzielle und personelle Auswirkungen |
| Es entstehen folgende bilanzielle Auswirkungen |
Maßnahme | |
konsumtive Maßnahme | |
| investive Maßnahme |
X | konsumtive und investive Maßnahme |
Rechtscharakter | |
| Auftragsangelegenheit |
| Pflichtaufgabe zur Erfüllung nach Weisung |
| Pflichtaufgabe der Selbstverwaltung |
| Freiwillige Selbstverwaltungsaufgabe |
X | Vertragliche Bindung |
| Beschluss RAT, HFA, BV, Ausschuss, sonstiges |
| Ohne Bindung |
1. Konsumtive Maßnahme
Teilplan: | 2571 | Bezeichnung: | Volkshochschule |
Produkt: |
| Bezeichnung: |
|
Kostenstelle: | 10015 | Bezeichnung: | Villa Post (BgA) |
| Kostenart | Lfd. Jahr | Folgejahr 1 | Folgejahr 2 | Folgejahr 3 |
Ertrag (-) |
| | | | |
Aufwand (+) | 551100 | 5.387 | | | |
Eigenanteil |
| 5.387 | | | |
Kurzbegründung: | |
| Finanzierung ist im lfd. Haushalt bereits eingeplant/gesichert |
| Finanzierung kann ergebnisneutral (außer-/überplanmäßige Bereitstellung mit Deckung) gesichert werden. |
X | Finanzierung kann nicht gesichert werden (der Fehlbedarf wird sich erhöhen) |
2. Investive Maßnahme
Teilplan: | 5440 | Bezeichnung: |
|
Finanzstelle: | 5.000075.750 | Bezeichnung: | Neugestaltung Flächen Hauptbahnhof |
| Finanzpos. | Gesamt | lfd. Jahr | Folgejahr 1 | Folgejahr 2 | Folgejahr 3 |
Einzahlung(-) |
| | | | | |
Auszahlung (+) | 789200 | 60.500 | | | | |
Eigenanteil |
| | | | | |
Kurzbegründung: | |
| Finanzierung ist im lfd. Haushalt bereits eingeplant/gesichert |
| Finanzierung kann gesichert werden (außer-/überplanmäßige Bereitstellung mit Deckung) |
X | Finanzierung kann nicht gesichert werden (der Kreditbedarf wird sich erhöhen) |
gez. |
|
Jörg Dehm Oberbürgermeister |
|
| gez. |
| Christoph Gerbersmann Stadtkämmerer |
|
|
Anlagen
| Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
|---|---|---|---|---|---|
|
1
|
öffentlich
|
26,4 kB
|
