Beschlussvorlage - 0374/2005

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Die Bezirksvertretung Haspe beschließt gemäß § 7 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen vom 23.09.1995 (GV NW S. 1028/SGV NW 91; ber. in GV NW 1996 S. 355), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16.12.2003 (GV NW S. 766) wegen des Wegfalls des Verkehrsbedürfnisses die beabsichtigte Einziehung eines Teiles des Gehweges der Rolandstraße vor dem Grundstück Rolandstr. 7

Die Fläche umfaßt einen Teil des Grundstücks Gemarkung Haspe Flur 17 Flurstück 355.

 

Die einzuziehende Verkehrsfläche ist in dem im Sitzungssaal aufgehängten Lageplan gelb mit roter Umrandung und rot schraffiert dargestellt.

 

Der Lageplan ist Bestandteil des Beschlusses.

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Sachverhalt

Im Zuge der Renovierung und Umgestaltung der Gebäudefront des Mietshauses Rolandstr. 7 beabsichtigt der Eigentümer, straßenseitig neue Balkone anzubauen.

Bei der Realisierung des Bauvorhabens wird ein Teil des Gehweges vor dem Haus dauerhaft in Anspruch genommen und dem Gemeingebrauch entzogen.  Damit die in Anspruch genommene Gehwegfläche an den Hauseigentümer verkauft werden kann, ist sie entsprechend § 7 StrWG NRW einzuziehen.

 


Vorbemerkungen:

Das Mietshaus Rolandstr. 7 grenzt unmittelbar an den Gehweg der Rolandstraße.

Der Eigentümer des Hauses plant, die Gebäudefront vollständig neu zu gestalten und zusätzlich zu den bereits vorhandenen Balkonen 4 neue Balkone in farbiger Alukonstruktion an der Südwestseite des Gebäudes anzusetzen. Da die Fundamente für die Alukonstruktion im Gehweg errichtet werden und die Balkone in den Gehweg hineinragen, möchte der Hauseigentümer die “überbaute” Gehwegfläche (ca. 60 m ²) erwerben. Die Fläche soll nach Fertigstellung der Baumaßnahme zur Aufwertung des Straßenbildes als Vorgarten begrünt werden.

Um die Teilfläche des Gehweges veräußern zu können, ist es erforderlich, sie in einem förmlich vorgegebenen Verfahren einzuziehen.

 

Rechtsgrundlage:

Die Rolandstraße ist eine öffentliche Straße im Sinne von § 2 StrWG NW, die dem Gemeingebrauch zur Verfügung steht. Die Aufhebung des Gemeingebrauchs (Einziehung) ist in § 7 StrWG NW geregelt. Durch die Einziehung nach § 7 Abs. 1 Satz 1 StrWG NW verlieren Straßen insgesamt oder Teile davon die Eigenschaft öffentlicher Verkehrsflächen. Die öffentliche Sachherrschaft und der Gemeingebrauch werden durch die Einziehung beseitigt. Die Straßen bzw. die Straßenteile werden fiskalische Flächen, über die privatrechtlich verfügt werden kann.

 

Nach § 7 Abs. 2 StrWG NW soll die zuständige Straßenbaubehörde u.a. die Einziehung verfügen,  wenn die Straßen bzw. Teile von Straßen keine Verkehrsbedeutung mehr haben.

Die in Frage kommende Fläche der Rolandstraße ist als Gehweg ausgebaut und dient damit ausschließlich dem Fußgängerverkehr. Der Gehweg der Rolandstraße hat von der Berliner Straße kommend eine Breite von ca. 2,50 m. Durch die Rücksetzung des Gebäudes Rolandstr. 7 verbreitert sich der Gehweg vor dem Gebäude  auf ca. 5,50 m.

Laut der Empfehlung für die Anlage von Erschließungsstraßen (EAE) sollen Gehwege eine Mindestbreite von 1,65 m (incl. Bordstein) haben. Die vorhandene Gehwegbreite von 5,50 m ist damit nicht erforderlich und wird auch durch die von der Berliner Straße ausgehende Laufachse in einer Breite von 2,50 m von den Fußgängern nicht genutzt. Für die angrenzende Teilfläche des Gehweges besteht damit kein Verkehrsbedürfnis.

 

Im Hinblick auf die in Verbindung mit dem geplanten Bauvorhaben beabsichtigte Begrünung und die damit verbundene Aufwertung des Straßenbildes besteht darüber hinaus ein öffentliches Interesse an der Einziehung der Teilfläche.

 

Die straßenrechtlichen Voraussetzungen für die Einziehung von Teilen des Gehweges liegen damit vor.

 

Verfahren:

Das Einziehungsverfahren nach § 7 Abs. 1 Satz 1 StrWG NW beginnt, indem die Absicht der Einziehung mindestens 3 Monate vorher ortsüblich bekanntgemacht wird, um Einwendungen zu ermöglichen (§ 7 Abs. 4 StrWG NW). Nach Ablauf der Frist ist über die ggf. eingegangenen Einwendungen auf der Grundlage einer erneuten Verwaltungsvorlage über die endgültige Einziehung zu entscheiden. Führen die Einwendungen nicht zur Beendigung des Verfahrens, wird die endgültige Einziehung beschlossen.

Die Verfügung ist mit Rechtsbehelfsbelehrung öffentlich bekanntzumachen. Innerhalb der einmonatigen Rechtsbehelfsfrist kann Widerspruch und nach dessen Zurückweisung Klage erhoben werden.

 

 

 

 

 

 

 

Anlage: Übersichtsplan

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Auswirkungen

x

 Es entstehen keine finanziellen und personellen Auswirkungen.

 

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Beschlüsse

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18.05.2005 - Bezirksvertretung Haspe - ungeändert beschlossen