Beschlussvorlage - 0374/2005
Grunddaten
- Betreff:
-
Beabsichtigte Einziehung eines Teiles der Rolandstraße
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- 66 Fachbereich Planen und Bauen für Grün, Straßen und Brücken
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Erledigt
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Bezirksvertretung Haspe
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Entscheidung
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18.05.2005
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Beschlussvorschlag
Die Bezirksvertretung Haspe beschließt
gemäß § 7 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen vom
23.09.1995 (GV NW S. 1028/SGV NW 91; ber. in GV NW 1996 S. 355), zuletzt
geändert durch Gesetz vom 16.12.2003 (GV NW S. 766) wegen des Wegfalls des
Verkehrsbedürfnisses die beabsichtigte Einziehung eines Teiles des Gehweges der
Rolandstraße vor dem Grundstück Rolandstr. 7
Die Fläche umfaßt einen Teil des
Grundstücks Gemarkung Haspe Flur 17 Flurstück 355.
Die einzuziehende Verkehrsfläche ist
in dem im Sitzungssaal aufgehängten Lageplan gelb mit roter Umrandung und rot
schraffiert dargestellt.
Der Lageplan ist Bestandteil des
Beschlusses.
Sachverhalt
Im Zuge der Renovierung und
Umgestaltung der Gebäudefront des Mietshauses Rolandstr. 7 beabsichtigt der
Eigentümer, straßenseitig neue Balkone anzubauen.
Bei der Realisierung des Bauvorhabens
wird ein Teil des Gehweges vor dem Haus dauerhaft in Anspruch genommen und dem
Gemeingebrauch entzogen. Damit die in Anspruch
genommene Gehwegfläche an den Hauseigentümer verkauft werden kann, ist sie
entsprechend § 7 StrWG NRW einzuziehen.
Vorbemerkungen:
Das Mietshaus Rolandstr. 7 grenzt
unmittelbar an den Gehweg der Rolandstraße.
Der Eigentümer des Hauses plant, die
Gebäudefront vollständig neu zu gestalten und zusätzlich zu den bereits
vorhandenen Balkonen 4 neue Balkone in farbiger Alukonstruktion an der
Südwestseite des Gebäudes anzusetzen. Da die Fundamente für die Alukonstruktion
im Gehweg errichtet werden und die Balkone in den Gehweg hineinragen, möchte
der Hauseigentümer die “überbaute” Gehwegfläche (ca. 60 m ²)
erwerben. Die Fläche soll nach Fertigstellung der Baumaßnahme zur Aufwertung
des Straßenbildes als Vorgarten begrünt werden.
Um die Teilfläche des Gehweges
veräußern zu können, ist es erforderlich, sie in einem förmlich vorgegebenen
Verfahren einzuziehen.
Rechtsgrundlage:
Die Rolandstraße ist eine öffentliche
Straße im Sinne von § 2 StrWG NW, die dem Gemeingebrauch zur Verfügung steht.
Die Aufhebung des Gemeingebrauchs (Einziehung) ist in § 7 StrWG NW geregelt.
Durch die Einziehung nach § 7 Abs. 1 Satz 1 StrWG NW verlieren Straßen
insgesamt oder Teile davon die Eigenschaft öffentlicher Verkehrsflächen. Die
öffentliche Sachherrschaft und der Gemeingebrauch werden durch die Einziehung
beseitigt. Die Straßen bzw. die Straßenteile werden fiskalische Flächen, über
die privatrechtlich verfügt werden kann.
Nach § 7 Abs. 2 StrWG NW soll die
zuständige Straßenbaubehörde u.a. die Einziehung verfügen, wenn die Straßen bzw. Teile von Straßen keine
Verkehrsbedeutung mehr haben.
Die in Frage kommende Fläche der
Rolandstraße ist als Gehweg ausgebaut und dient damit ausschließlich dem
Fußgängerverkehr. Der Gehweg der Rolandstraße hat von der Berliner Straße
kommend eine Breite von ca. 2,50 m. Durch die Rücksetzung des Gebäudes
Rolandstr. 7 verbreitert sich der Gehweg vor dem Gebäude auf ca. 5,50 m.
Laut der Empfehlung für die Anlage von
Erschließungsstraßen (EAE) sollen Gehwege eine Mindestbreite von 1,65 m (incl.
Bordstein) haben. Die vorhandene Gehwegbreite von 5,50 m ist damit nicht
erforderlich und wird auch durch die von der Berliner Straße ausgehende
Laufachse in einer Breite von 2,50 m von den Fußgängern nicht genutzt. Für die
angrenzende Teilfläche des Gehweges besteht damit kein Verkehrsbedürfnis.
Im Hinblick auf die in Verbindung mit
dem geplanten Bauvorhaben beabsichtigte Begrünung und die damit verbundene
Aufwertung des Straßenbildes besteht darüber hinaus ein öffentliches Interesse
an der Einziehung der Teilfläche.
Die straßenrechtlichen Voraussetzungen
für die Einziehung von Teilen des Gehweges liegen damit vor.
Verfahren:
Das Einziehungsverfahren nach § 7 Abs.
1 Satz 1 StrWG NW beginnt, indem die Absicht der Einziehung mindestens 3 Monate
vorher ortsüblich bekanntgemacht wird, um Einwendungen zu ermöglichen (§ 7 Abs.
4 StrWG NW). Nach Ablauf der Frist ist über die ggf. eingegangenen Einwendungen
auf der Grundlage einer erneuten Verwaltungsvorlage über die endgültige
Einziehung zu entscheiden. Führen die Einwendungen nicht zur Beendigung des
Verfahrens, wird die endgültige Einziehung beschlossen.
Die Verfügung ist mit
Rechtsbehelfsbelehrung öffentlich bekanntzumachen. Innerhalb der einmonatigen
Rechtsbehelfsfrist kann Widerspruch und nach dessen Zurückweisung Klage erhoben
werden.
Anlage:
Übersichtsplan
