Beschlussvorlage - 0317/2005

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Das Versehrtenehrenmal auf dem Grundstück Heilig-Geist-Straße/Berliner Straße in Hagen-Haspe (Gemarkung Haspe, Flur 21, Flurstück 221) ist als Baudenkmal (§ 2 des Gesetzes zum Schutze und zur Pflege der Denkmäler im Lande Nordrhein-Westfalen

-Denkmalschutzgesetz, DSchG- vom 11.3.1980, GV NRW S. 226, in der zur Zeit gültigen Fassung) in die Denkmalliste der Stadt Hagen gemäß § 3 DSchG einzutragen.

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Sachverhalt

Eintragung des Versehrtenehrenmals Heilig-Geist-Straße/Berliner Straße als Baudenkmal in die Denkmalliste der Stadt Hagen.


Der Denkmalwert des Versehrtenehrenmals wurde gemeinsam mit dem Westfälischen Amt für Denkmalpflege in Münster (WAfD) geprüft. Dieses Fachamt kommt in seiner Stellungnahme vom 22.3.2005 zu dem Ergebnis, dass die Voraussetzungen für eine Eintragung in die Denkmalliste vorliegen und hat sein Benehmen hergestellt (§ 21 Abs. 4 DSchG). Die Verwaltung schließt sich dieser denkmalrechtlichen Bewertung an.

 

Das förmliche denkmalrechtliche Verfahren wurde durchgeführt. Die gemäß § 28 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes NRW angehörte Grundstückseigentümerin hat sich zur Sache geäußert. Mit Schreiben vom 13.12.2004 wurde der Eintragung des Objektes in die Denkmalliste widersprochen, da alle Optionen für eine Vermarktung des Grundstückes offen gehalten werden müssten. Außerdem wurde die Übernahme des Objektes durch die Stadt anheim gestellt.

 

Zur Äußerung der Grundstückseigentümerin  ist auf die Zweistufigkeit des Unterschutzstellungsverfahrens zu verweisen. Steht nämlich nach der Sachlage fest, dass ein Objekt die Voraussetzungen des § 2 DSchG (gesetzlicher Denkmalbegriff) erfüllt, folgt hieraus für die Gemeinde (Untere Denkmalbehörde) die Pflicht zur Eintragung in die Denkmalliste. Individuelle Belange des Eigentümers eines Objektes, seine Vermögensdispositionen sowie Nutzungsinteressen sind für die Eintragung rechtlich unerheblich. Insoweit hat die Äußerung der Grundstückseigentümerin keine Entscheidungserheblichkeit für das Eintragungsverfahren. Allerdings ist nicht auszuschließen, dass gegen den zu erlassenden Eintragungsbescheid Widerspruch erhoben wird.

 

Die Beschreibung und Begründung für die Eintragung des Versehrtenehrenmals im Einzelnen ergeben sich aus der dieser Vorlage im Entwurf beigefügten Denkmallisten-Karteikarte. Sie ist Bestandteil der Vorlage.

 

Die Zuständigkeit der Bezirksvertretung für die Eintragung in die Denkmalliste ergibt sich aus § 10 Abs. 2 Buchstabe t) der Hauptsatzung in Verbindung mit § 37 Abs. 1 Buchstabe b) der Gemeindeordnung NRW.

 

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Auswirkungen

 

 Es entstehen keine finanziellen und personellen Auswirkungen.

 

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Beschlüsse

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18.05.2005 - Bezirksvertretung Haspe - ungeändert beschlossen