Beschlussvorlage - 0317/2005
Grunddaten
- Betreff:
-
Eintragung in die Denkmallistehier: Versehrtenehrenmal Heilig-Geist-Straße/Berliner Straße in Hagen-Haspe
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- 63 Baurodnungsamt
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Erledigt
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Bezirksvertretung Haspe
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Entscheidung
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18.05.2005
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Beschlussvorschlag
Das Versehrtenehrenmal auf dem
Grundstück Heilig-Geist-Straße/Berliner Straße in Hagen-Haspe (Gemarkung Haspe,
Flur 21, Flurstück 221) ist als Baudenkmal (§ 2 des Gesetzes zum Schutze und
zur Pflege der Denkmäler im Lande Nordrhein-Westfalen
-Denkmalschutzgesetz, DSchG- vom
11.3.1980, GV NRW S. 226, in der zur Zeit gültigen Fassung) in die Denkmalliste
der Stadt Hagen gemäß § 3 DSchG einzutragen.
Sachverhalt
Eintragung des Versehrtenehrenmals
Heilig-Geist-Straße/Berliner Straße als Baudenkmal in die Denkmalliste der
Stadt Hagen.
Der Denkmalwert des Versehrtenehrenmals wurde
gemeinsam mit dem Westfälischen Amt für Denkmalpflege in Münster (WAfD) geprüft.
Dieses Fachamt kommt in seiner Stellungnahme vom 22.3.2005 zu dem Ergebnis,
dass die Voraussetzungen für eine Eintragung in die Denkmalliste vorliegen und
hat sein Benehmen hergestellt (§ 21 Abs. 4 DSchG). Die Verwaltung schließt sich
dieser denkmalrechtlichen Bewertung an.
Das
förmliche denkmalrechtliche Verfahren wurde durchgeführt. Die gemäß § 28 Abs. 1
des Verwaltungsverfahrensgesetzes NRW angehörte Grundstückseigentümerin hat
sich zur Sache geäußert. Mit Schreiben vom 13.12.2004 wurde der Eintragung des
Objektes in die Denkmalliste widersprochen, da alle Optionen für eine
Vermarktung des Grundstückes offen gehalten werden müssten. Außerdem wurde die
Übernahme des Objektes durch die Stadt anheim gestellt.
Zur
Äußerung der Grundstückseigentümerin ist
auf die Zweistufigkeit des Unterschutzstellungsverfahrens zu verweisen. Steht
nämlich nach der Sachlage fest, dass ein Objekt die Voraussetzungen des § 2
DSchG (gesetzlicher Denkmalbegriff) erfüllt, folgt hieraus für die Gemeinde
(Untere Denkmalbehörde) die Pflicht zur Eintragung in die Denkmalliste.
Individuelle Belange des Eigentümers eines Objektes, seine
Vermögensdispositionen sowie Nutzungsinteressen sind für die Eintragung
rechtlich unerheblich. Insoweit hat die Äußerung der Grundstückseigentümerin
keine Entscheidungserheblichkeit für das Eintragungsverfahren. Allerdings ist
nicht auszuschließen, dass gegen den zu erlassenden Eintragungsbescheid
Widerspruch erhoben wird.
Die
Beschreibung und Begründung für die Eintragung des Versehrtenehrenmals im
Einzelnen ergeben sich aus der dieser Vorlage im Entwurf beigefügten
Denkmallisten-Karteikarte. Sie ist Bestandteil der Vorlage.
Die
Zuständigkeit der Bezirksvertretung für die Eintragung in die Denkmalliste
ergibt sich aus § 10 Abs. 2 Buchstabe t) der Hauptsatzung in Verbindung mit §
37 Abs. 1 Buchstabe b) der Gemeindeordnung NRW.
