Beschlussvorlage - 0302/2005
Grunddaten
- Betreff:
-
Eintragung in die Denkmallistehier: Christian-Rohlfs-Gymnasium, Ennepeufer 3
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- 63 Baurodnungsamt
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Erledigt
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Bezirksvertretung Haspe
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Entscheidung
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18.05.2005
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Beschlussvorschlag
Das Gebäude
Christian-Rohlfs-Gymnasium, Ennepeufer 3 (Gemarkung Haspe, Flur 7, Flurstück
98), ist als Baudenkmal (§ 2 des Gesetzes zum Schutze und zur Pflege der
Denkmäler im Lande Nordrhein-Westfalen Denkmalschutzgesetz, DSchG- vom
11.03.1980, GV NRW S. 226, in der zur Zeit gültigen Fassung) in die
Denkmalliste der Stadt Hagen gemäß § 3 DSchG einzutragen.
Sachverhalt
Eintragung des
Christian-Rohlfs-Gymnasiums als Baudenkmal in die Denkmalliste der Stadt Hagen.
Im Rahmen der s.Z. durchgeführten Schnellinventarisierung
aller denkmalwerten Gebäude im Stadtgebiet wurde auch für das
Christian-Rohlfs-Gymnasium das Benehmen zur Unterschutzstellung vom Westfälischen
Amt für Denkmalpflege in Münster (WAfD) hergestellt (§ 21 Abs. 4 DSchG). Das
Gebäude ist deshalb am 17.9.1986 vorläufig unter Denkmalschutz gestellt worden.
Das WAfD
hat mit Schreiben vom 9.3.2005 die Denkmalwertigkeit des Schulgebäudes
bestätigt. Die Verwaltung schließt sich dieser denkmalrechtlichen Bewertung an.
Steht nach
der Sachlage fest, dass ein Objekt die Voraussetzungen des § 2 DSchG
(gesetzlicher Denkmalbegriff) erfüllt, folgt hieraus für die Gemeinde (Untere
Denkmalbehörde) die Eintragungspflicht.
Das förmliche
denkmalrechtliche Verfahren wurde durchgeführt. Die Voraussetzungen für die
Eintragung des Schulgebäudes in die Denkmalliste gemäß §§ 2 und 3 DSchG sind
damit gegeben. Es ist deshalb nunmehr die endgültige Eintragung vorzunehmen.
Das
Hochbauamt stellte am 26.11.2004 einen Bauantrag für die Errichtung eine behindertengerechten
Ergänzungsbaus und 2. Rettungsweges. Die Baugenehmigung wurde am 18.03.2005 mit
Zustimmung der Unteren Denkmalbehörde erteilt.
Die
Beschreibung des Gebäudes und die Begründung für die Eintragung ergeben sich
aus der dieser Vorlage beigefügten Anlage. Sie ist Bestandteil der Vorlage.
Die
Zuständigkeit der Bezirksvertretung für die Eintragung in die Denkmalliste
ergibt sich aus § 10 Abs. 2 Buchst. t) der Hauptsatzung in Verbindung mit § 37
Abs. 1 Buchst. b) der Gemeindeordnung NRW.
