Beschlussvorlage - 0302/2005

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Das Gebäude Christian-Rohlfs-Gymnasium, Ennepeufer 3 (Gemarkung Haspe, Flur 7, Flurstück 98), ist als Baudenkmal (§ 2 des Gesetzes zum Schutze und zur Pflege der Denkmäler im Lande Nordrhein-Westfalen Denkmalschutzgesetz, DSchG- vom 11.03.1980, GV NRW S. 226, in der zur Zeit gültigen Fassung) in die Denkmalliste der Stadt Hagen gemäß § 3 DSchG einzutragen.

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Sachverhalt

Eintragung des Christian-Rohlfs-Gymnasiums als Baudenkmal in die Denkmalliste der Stadt Hagen.


 

Im Rahmen der s.Z. durchgeführten Schnellinventarisierung aller denkmalwerten Gebäude im Stadtgebiet wurde auch für das Christian-Rohlfs-Gymnasium das Benehmen zur Unterschutzstellung vom Westfälischen Amt für Denkmalpflege in Münster (WAfD) hergestellt (§ 21 Abs. 4 DSchG). Das Gebäude ist deshalb am 17.9.1986 vorläufig unter Denkmalschutz gestellt worden.

 

Das WAfD hat mit Schreiben vom 9.3.2005 die Denkmalwertigkeit des Schulgebäudes bestätigt. Die Verwaltung schließt sich dieser denkmalrechtlichen Bewertung an.

 

Steht nach der Sachlage fest, dass ein Objekt die Voraussetzungen des § 2 DSchG (gesetzlicher Denkmalbegriff) erfüllt, folgt hieraus für die Gemeinde (Untere Denkmalbehörde) die Eintragungspflicht.

Das förmliche denkmalrechtliche Verfahren wurde durchgeführt. Die Voraussetzungen für die Eintragung des Schulgebäudes in die Denkmalliste gemäß §§ 2 und 3 DSchG sind damit gegeben. Es ist deshalb nunmehr die endgültige Eintragung vorzunehmen.

 

Das Hochbauamt stellte am 26.11.2004 einen Bauantrag für die Errichtung eine behindertengerechten Ergänzungsbaus und 2. Rettungsweges. Die Baugenehmigung wurde am 18.03.2005 mit Zustimmung der Unteren Denkmalbehörde erteilt.

 

Die Beschreibung des Gebäudes und die Begründung für die Eintragung ergeben sich aus der dieser Vorlage beigefügten Anlage. Sie ist Bestandteil der Vorlage.

Die Zuständigkeit der Bezirksvertretung für die Eintragung in die Denkmalliste ergibt sich aus § 10 Abs. 2 Buchst. t) der Hauptsatzung in Verbindung mit § 37 Abs. 1 Buchst. b) der Gemeindeordnung NRW.

 

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Auswirkungen

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 Es entstehen keine finanziellen und personellen Auswirkungen.

 

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Beschlüsse

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18.05.2005 - Bezirksvertretung Haspe - ungeändert beschlossen