Beschlussvorlage - 1020-1/2012
Grunddaten
- Betreff:
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Eintragung in die Denkmalliste der Stadt Hagen, hier: Ergänzung zur Vorlage 1020/2012
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- FB61 - Stadtentwicklung, -planung und Bauordnung
- Bearbeitung:
- Iris Schmidt
- Beteiligt:
- FB30 - Rechtsamt
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Erledigt
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Bezirksvertretung Hohenlimburg
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Entscheidung
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10.04.2013
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Sachverhalt
Kurzfassung
entfällt
Begründung
Gesetzliche Eintragungspflicht ohne Ermessensspielraum
Nach § 3 Abs. 1 DSchG NRW sind Denkmäler in die Denkmalliste einzutragen, wenn die Tatbestandsvoraussetzungen für ein Denkmal nach § 2 DSchG NRW vorliegen. Diese Regelung ist so zu verstehen und auszulegen, dass eine strikte Bindung der Gemeinde besteht mit der Folge einer gesetzlichen Eintragungspflicht.
Die nach den Regelungen in § 37 Abs. 1 Buchst. b) GO NRW iVm § 10 Abs. 2 Buchst. t) der Hauptsatzung anzunehmende Entscheidungszuständigkeit der BVen für Denkmäler, deren Bedeutung nicht wesentlich über den Stadtbezirk hinausgeht, versetzt diese rechtlich nicht in die Lage, nach freiem Belieben oder mit sachfremden Erwägungen darüber zu entscheiden, ob ein Denkmal in die Denkmalliste einzutragen ist oder nicht.
Denn auf der 1. Stufe des denkmalrechtlichen Verfahrens besteht nach Abschluss des Prüfverfahrens kein Ermessensspielraum der Gemeinde, ob ein Denkmal in die Denkmalliste einzutragen ist oder nicht. Nach § 3 DSchG muss ein Objekt, das die Voraussetzungen des § 2 Abs. 5 DSchG erfüllt, in die Denkmalliste eingetragen werden.
Fachliche Kompetenz
Die fachliche Kompetenz zur Entscheidung, ob ein Objekt Denkmaleigenschaft nach § 2 DSchG NRW aufweist, liegt bei der Unteren Denkmalbehörde. Die Beurteilung, ob es sich bei einem bestimmten Objekt um ein Denkmal handelt oder nicht, ist eine Rechtsfrage, die gerichtlich voll überprüfbar ist ohne, dass es im Einzelfall der Einholung eines Sachverständigengutachtens bedarf.
Verfahren bei abweichender Entscheidung
Weicht die Entscheidung einer Bezirksvertretung ohne Angabe von denkmalrechtlich relevanten Gründen von dem Entscheidungsvorschlag der Unteren Denkmalbehörde ab, ist die Entscheidung der BV vom OB zu beanstanden und der Rat mit der Sache zu befassen, wenn die BV nach nochmaliger Beratung bei ihrer Entscheidung verbleibt (§ 37 Abs. 6 S. 5 iVm § 54 Abs. 3 GO NRW).
Bestätigt der Rat ohne denkmalrechtlich tragfähige Begründung die Entscheidung der BV, legt der OB die Sache gem. § 54 Abs. 2 S. 4 GO NRW unverzüglich der Aufsichtsbehörde zur Entscheidung vor. Diese würde dann die Stadt anweisen, entsprechend dem DSchG NRW das Objekt in die Denkmalliste der Stadt einzutragen.
