Beschlussvorlage - 0285/2013

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Die Bezirksvertretung Hagen-Hohenlimburg beschließt gemäß § 7 Abs. 2 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.1995 (GV NRW S.1028/SGV NRW 91) auf Grund der fehlenden Verkehrsbedeutung  und überwiegender Gründe des öffentlichen Wohls

 

die endgültige Einziehung des Verbindungsweges

zwischen der Schleipenbergstraße und dem Verbindungsweg zwischen

Haardtstraße und Schmittauer Straße

 

Die Verkehrsfläche umfasst einen Teil des Grundstücks Gemarkung Hohenlimburg, Flur 28, Flst. 11 mit einer Größe von ca. 74 qm.

 

Die einzuziehende Verkehrsfläche ist in dem im Sitzungssaal aufgehängten Lageplan blau markiert.

Der Lageplan ist Bestandteil des Beschlusses

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Sachverhalt

Begründung

 

Die hier in Rede stehende öffentliche Wegefläche ist bereits im Kataster von 1882 – 1900 vorhanden und gilt damit als nach altem Recht gewidmet.

Sie diente als Abkürzung zwischen der Schleipenbergstraße und dem Verbindungsweg zwischen Haardtstraße und Schmittauer Straße.

In der Örtlichkeit handelt es sich um einen sehr schmalen Fußweg mit einem extremen Gefälle, bei dem es immer wieder zu Gefahrenlagen beispielsweise durch bei Regen auftretendes Hangwasser oder Glatteisbildung oder allein durch die Gefällelage kommt.

Der Weg selbst ist seit 8 Monaten wegen Unpassierbarkeit gesperrt. Eine Instandsetzung wäre nur durch einen kompletten Neubau möglich.

 

Da die öffentliche Wegefläche für den Durchgangsverkehr nicht mehr benötigt wird, hat sie insofern ihre Verkehrsbedeutung verloren.

Daher ist es im Interesse der Allgemeinheit erforderlich, den Weg einzuziehen.

 

Die Bezirksvertretung Hohenlimburg hat deshalb bereits in der Sitzung vom 21.11.2012 die beabsichtigte Einziehung des Weges beschlossen. Der Beschluss war am 11.01.2013 im Amtsblatt der Stadt Hagen öffentlich bekannt gemacht worden, um Gelegenheit zu Einwendungen zu geben. Einwendungen wurden bisher nicht erhoben.

 

Nach § 7 Abs. 4 StrWG NRW kann die endgültige Einziehung frühestens drei Monate nach der öffentlichen Bekanntmachung der Einziehungsabsicht erfolgen. Maßgeblich für den Fristablauf ist der Zeitpunkt der öffentlichen Bekanntmachung der endgültigen Einziehung.

Eine erst am Ende der Dreimonatsfrist erhobene Einwendung ist nicht geeignet, die Einziehungsverfügung zu verzögern.

 

 

Die zuständige Straßenbaubehörde soll die Einziehung einer Straße u.a. aus überwiegenden Gründen des öffentlichen Wohls verfügen bzw. wenn die Straße ihre Verkehrsbedeutung verloren hat.

Dass diese Tatbestandsvoraussetzungen gegeben sind, wurde bereits in der Verwaltungsvorlage Nr. 0829/2012 vom 13.09.2012 begründet.

Zur Vermeidung von Wiederholungen wird diese Vorlage in Kopie als Anlage beigefügt und auf die darin gemachten Ausführungen verwiesen.

Nach alledem kann der Verbindungsweg zwischen der Schleipenbergstraße und dem Verbindungsweg zwischen Haardtstraße und Schmittauer Straße nunmehr endgültig eingezogen werden.

 

Anlage:

Kopie der Verwaltungsvorlage 0829/2012

Einziehungsplan

 

 

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Auswirkungen

Finanzielle Auswirkungen

(Bitte ankreuzen und Teile, die nicht benötigt werden löschen.)

X

Es entstehen keine finanziellen und personellen Auswirkungen

 

gez.

 

(Huyeng, Beigeordneter)

 

 

 

 

 

 

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Anlagen

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Beschlüsse

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10.04.2013 - Bezirksvertretung Hohenlimburg - ungeändert beschlossen