Beschlussvorlage - 0380/2005
Grunddaten
- Betreff:
-
Sondernutzunghier: Aussengastronomie (Wirtschaftsgarten) vor dem Haus Friedrich-Ebert-Platz 5 (Subway)
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- 66 Fachbereich Planen und Bauen für Grün, Straßen und Brücken
- Beteiligt:
- 67 Fachbereich Grünanlagen-Straßenbetrieb
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
|---|---|---|---|---|
|
●
Erledigt
|
|
Bezirksvertretung Hagen-Mitte
|
Entscheidung
|
|
|
|
17.05.2005
|
Sachverhalt
Die Betreiberin des neuen
Gastronomiebetriebes “Subway”, Friedrich-Ebert-Platz 5, hat eine
Sondernutzungserlaubnis zur Einrichtung eines Wirtschaftsgartens in einer Größe
von insgesamt ca. 40 m², davon ca. 22 m² unmittelbar vor dem Lokal und ca.18 m²
im Bereich der Baumscheiben, beantragt.
Zwischen den beiden Flächen verbleibt
ein Durchgang von ca. 2,00 m für den Fußgängerverkehr.
Die Verwaltung hat keine Bedenken, die
Erlaubnis zu erteilen.
Die Betreiberin des neuen
Gastronomiebetriebes “Subway”, Friedrich-Ebert-Platz 5, hat die
Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis zur Einrichtung einer Außengastronomie
(Wirtschaftsgarten) auf der öffentlichen Verkehrsfläche vor ihrem
Geschäftslokal bei der Verwaltung beantragt.
Das Vorhaben wird hiermit vorgestellt.
Die für die Außengastronomie
Friedrich-Ebert-Platz 5 vorgesehene Fläche befindet sich im Bereich des Geschäftslokales.
Dabei soll eine Fläche von ca. 22 m² (3,25 m x 6,50 m) unmittelbar angrenzend
vor dem Lokal und eine Fläche von ca. 18 m² ([4,50 m x 3,00 m]+ [1,50 m x 3,00
m]) zwischen den
gegenüber des Lokals vorhandenen Baumscheiben
-wie beim Lokal “Extrablatt”- in Anspruch genommen werden.
Die Fläche der Außengastronomie ist in
dem als Anlage beigefügten Plan festgelegt. Der Plan wird Bestandteil der
Sondernutzungserlaubnis und ist damit für die Flächenabgrenzung verbindlich.
Die Abgrenzung der
Außengastronomiefläche durch feste Einbauten (z.B. Zaunelemente) darf nicht
vorgenommen werden. Im Einzelnen ist die Gestaltung der Außengastronomie mit
der Verwaltung abzustimmen.
Die Sondernutzungserlaubnis soll
zunächst für die Saison 2005 (April bis Oktober) auf jederzeitigen Widerruf
erteilt werden. Für die nachfolgenden Jahre wird die Erlaubnis erteilt, wenn
keine Hinderungsgründe vorliegen.
Die Erlaubnisnehmerin hat die durch
die Ausübung der Sondernutzung entstehenden Kosten zu tragen. Neben der
Sondernutzungserlaubnis bedarf die Einrichtung der Außengastronomie der gaststättenrechtlichen Erlaubnis auf der
Grundlage eines gesonderten Verwaltungsverfahrens.
Verwaltungsseitig bestehen keine
Bedenken, die beantragte Sondernutzungserlaubnis zu erteilen.
Anlage:
Lageplan
