Beschlussvorlage - 0380/2005

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Die Sondernutzungserlaubnis für die Einrichtung einer Außengastronomie mit einer Fläche von ca. 40 m² vor dem Haus Friedrich-Ebert-Platz 5 auf der Grundlage der Verwaltungsvorlage soll erteilt werden.

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Sachverhalt

Die Betreiberin des neuen Gastronomiebetriebes “Subway”, Friedrich-Ebert-Platz 5, hat eine Sondernutzungserlaubnis zur Einrichtung eines Wirtschaftsgartens in einer Größe von insgesamt ca. 40 m², davon ca. 22 m² unmittelbar vor dem Lokal und ca.18 m² im Bereich der Baumscheiben, beantragt.

Zwischen den beiden Flächen verbleibt ein Durchgang von ca. 2,00 m für den Fußgängerverkehr.

Die Verwaltung hat keine Bedenken, die Erlaubnis zu erteilen.


Die Betreiberin des neuen Gastronomiebetriebes “Subway”, Friedrich-Ebert-Platz 5, hat die Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis zur Einrichtung einer Außengastronomie (Wirtschaftsgarten) auf der öffentlichen Verkehrsfläche vor ihrem Geschäftslokal bei der Verwaltung beantragt.

Das Vorhaben wird hiermit vorgestellt.

 

Die für die Außengastronomie Friedrich-Ebert-Platz 5 vorgesehene Fläche befindet sich im Bereich des Geschäftslokales. Dabei soll eine Fläche von ca. 22 m² (3,25 m x 6,50 m) unmittelbar angrenzend vor dem Lokal und eine Fläche von ca. 18 m² ([4,50 m x 3,00 m]+ [1,50 m x 3,00 m]) zwischen den gegenüber des Lokals vorhandenen Baumscheiben  -wie beim Lokal “Extrablatt”- in Anspruch genommen werden.

Die Fläche der Außengastronomie ist in dem als Anlage beigefügten Plan festgelegt. Der Plan wird Bestandteil der Sondernutzungserlaubnis und ist damit für die Flächenabgrenzung verbindlich.

 

Die Abgrenzung der Außengastronomiefläche durch feste Einbauten (z.B. Zaunelemente) darf nicht vorgenommen werden. Im Einzelnen ist die Gestaltung der Außengastronomie mit der Verwaltung abzustimmen.

 

Die Sondernutzungserlaubnis soll zunächst für die Saison 2005 (April bis Oktober) auf jederzeitigen Widerruf erteilt werden. Für die nachfolgenden Jahre wird die Erlaubnis erteilt, wenn keine Hinderungsgründe vorliegen.

 

Die Erlaubnisnehmerin hat die durch die Ausübung der Sondernutzung entstehenden Kosten zu tragen. Neben der Sondernutzungserlaubnis bedarf die Einrichtung der Außengastronomie  der gaststättenrechtlichen Erlaubnis auf der Grundlage eines gesonderten Verwaltungsverfahrens.

 

Verwaltungsseitig bestehen keine Bedenken, die beantragte Sondernutzungserlaubnis zu erteilen.

 

 

 

 

Anlage:

Lageplan

 

 

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Auswirkungen

X

 Es entstehen keine finanziellen und personellen Auswirkungen.

 

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Beschlüsse

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17.05.2005 - Bezirksvertretung Hagen-Mitte - ungeändert beschlossen