Beschlussvorlage - 0919/2012
Grunddaten
- Betreff:
-
HSP-Maßnahme "Überführung der HEB GmbH in eine AöR"/ Umsetzung der HSP-Maßnahme "Neuordnung der Beteiligungsstruktur"; hier: Übertragung der städtischen Anteile an der HEB GmbH an die Hagener Versorgungs- und Verkehrs-GmbH
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- Fachbereich des Oberbürgermeisters
- Bearbeitung:
- Dominik Skrinjar
- Beteiligt:
- HVG GmbH; VB2 Vorstandsbereich für Finanzen, Controlling und interne Dienste; FB20 - Finanzen und Controlling
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Geplant
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Kommission für Beteiligungen und Personal
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Vorberatung
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●
Geplant
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Haupt- und Finanzausschuss
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Vorberatung
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29.11.2012
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07.03.2013
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Erledigt
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Rat der Stadt Hagen
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Entscheidung
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21.03.2013
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Beschlussvorschlag
Der Rat der Stadt Hagen fasst unter dem Vorbehalt einer entsprechenden positiven verbindlichen Auskunft des Finanzamtes folgende Beschlüsse:
1. Der Rat der Stadt Hagen beschließt, den Ratsbeschluss vom 21.06.2012 bzgl. der Überführung der HEB-GmbH Hagener Entsorgungsbetrieb (HEB) in eine AöR, formell aufzuheben.
2. Der Rat der Stadt Hagen beschließt, 51,02 % der städtischen Anteile an der HEB GmbH Hagener Entsorgungsbetrieb (HEB) als Sacheinlage auf die Hagener Versorgungs- und Verkehrs-GmbH (HVG) zu übertragen.
3. Der Rat der Stadt Hagen beschließt hierzu die Erhöhung des Stammkapitals der HVG sowie die Übernahme des durch die Kapitalerhöhung entstandenen Gesellschaftsanteils an der HVG durch die Stadt Hagen gegen Einbringung von 51,02 % der städtischen Anteile am HEB.
4. Der Rat der Stadt Hagen ermächtigt den Oberbürgermeister, den Beschluss zu Ziffer 2. bis 3. durch einen entsprechenden schriftlichen Gesellschafterbeschluss bei der HEB und der HVG - nach erfolgter Vorberatung in den Aufsichtsräten - umzusetzen und alle weiteren zur Umsetzung des Beschlusses erforderlichen Rechtshandlungen vorzunehmen und Maßnahmen zu treffen.
5. Der Rat der Stadt Hagen erteilt seine Zustimmung zur Änderung des Gesellschaftsvertrages der HVG hinsichtlich der Festlegung der erforderlichen Abstimmungsverhältnisse im Aufsichtsrat der HVG betr. die Behandlung von Angelegenheiten der HEB und HUI GmbH Hagener Umweltinvestitionsgesellschaft (HUI) zur Absicherung deren Inhouse-Fähigkeit sowie die Zustimmung zur Herbeiführung eines entsprechenden Gesellschafterbeschlusses.
6. Der Rat der Stadt Hagen bekräftigt das Ziel, die Herstellung der Inhouse-Fähigkeit der HEB/HUI, soweit möglich, voranzutreiben.
Der Rat der Stadt Hagen wird nach Vorlage der verbindlichen Auskunft des Finanzamtes informiert.
Sachverhalt
Kurzfassung
Entfällt.
Begründung
I. HSP-Maßnahme Überführung der HEB GmbH in eine Anstalt öffentlichen Rechts (AöR)
In der Sitzung am 21.06.2012 hat der Rat im Rahmen des Haushaltssanierungsplans 2012/2013 folgenden Beschluss gefasst:
Überführung der HEB GmbH in eine Anstalt öffentlichen Rechts (AöR) - Prüfung Einbindung der HUI GmbH in den HVG Konzern. (Drucksachennummer 0333/2012)
Hierdurch sollten folgende Effekte erzielt werden:
- Ersparnis der Mehrwertsteuer für die Leistungen "Straßenreinigung, Winterdienst und Abfallentsorgung
- Berechnung der Gebühren ausschließlich nach den Grundsätzen des KAG (z. B. Abschreibung nach Wiederbeschaffungszeitwert)
- Heben von Synergien im Bereich der Reinigung der Grünanlagen, des Straßenbegleitgrüns, der Papierkorbentleerung sowie des Personaleinsatzes durch eine Verlagerung der Aufgaben der HEB GmbH in die WBH (AöR)
- Nutzen der möglichen Synergien im Bereich der zentralen Dienste
- Entlastung des städtischen Haushalts
- Beitrag zur Stabilisierung der Mietnebenkosten (Straßenreinigungs- und Abfallgebühren)
Seit dem Ratsbeschluss vom 21.06.2012 wurde bei der HEB und bei dem WBH mit Hilfe externer Beratung eine solche Überführung der HEB GmbH in eine AöR eingehend geprüft. Die Ergebnisse dieser Prüfungen sowie eine gemeinsame Stellungnahme der Geschäftsführung von HEB/HUI und des Vorstandes der WBH AöR sind der Vorlage beigefügt (Anlage 1 und 2). Als Fazit lässt sich feststellen, dass eine Überführung der HEB GmbH in eine AöR vor allem immense steuer- und vergaberechtliche Risiken beinhaltet. Das Ergebnis der Analyse wurde seitens der Geschäftsführung und der Berater der HEB GmbH in der Beteiligungskommission am 04.10.2012 vorgestellt.
Aufgrund der o. g. steuer- und vergaberechtlichen Risiken wurde die Geschäftsführung HEB/HUI seitens der Verwaltung gebeten, alternative Lösungsvarianten zu suchen, durch welche die steuer- und vergaberechtlichen Risiken vermieden werden und eine Umsetzung des Ratsbeschluss trotzdem ermöglicht wird. Diese wurden ebenfalls von der Geschäftsführung erarbeitet und geprüft (siehe Anlage 2).
Im Folgenden werden die Ergebnisse der o.g. Prüfung zusammengefasst.
1. Steuerrechtliche Prüfung:
Die steuerrechtliche Prüfung ergab, dass sich aus der mit der Auflösung der HEB GmbH verbundenen Ertragsbesteuerung der aufgedeckten stillen Reserven und der Erstattung der in Anspruch genommenen Vorsteuer eine Belastung von ca. 4.140 TEUR 5.099 T ergibt. Darüber hinaus müsste die Stadt Hagen die Anteile der privaten Gesellschafter Mark-E und EDG für insgesamt rund 7 Mio. erwerben, so dass mit einer Mindestbelastung von rund 12 Mio. aus der Überführung gerechnet werden muss.
Es kann nach heutigem Erkenntnisstand nicht davon ausgegangen werden, dass die einseitige Umsatzsteuerfreiheit der AöR aufgrund EU-rechtlicher Vorgaben noch ausreichend lange besteht, um die Kosten der Umwandlung sukzessive zu kompensieren.
2. Vergaberechtliche Prüfung:
Die vergaberechtliche Prüfung führte zu dem Ergebnis, dass bei einer Überführung in eine AöR die bisher von der Entsorgung Dortmund GmbH (EDG) zur MVA Hagen gelieferten Hausmüllmengen von ca. 20.000 to/a nicht mehr ausschreibungsfrei akquiriert werden können. Dies bedeutet aufgrund der Preisstruktur einen Einnahmeverlust in Millionenhöhe und eine akute Gefährdung der Hagener Abfallwirtschaft, da die verlorenen Mengen aufgrund der derzeitigen Marktsituation nicht zu wirtschaftlich sinnvollen Marktpreisen ersetzt werden können.
Vor diesem Hintergrund überwiegen die Risiken einer vollständigen Übertragung der HEB GmbH auf die AöR die Vorteile einer derartigen Lösung deutlich (Anlage 1).
3. Alternative Lösungsvariante: Überführung von Teilen (Straßenreinigung und Winterdienst) der HEB GmbH in eine Anstalt öffentlichen Rechts
Um dennoch einen Teil des beabsichtigten Entlastungspotenzials gegenüber der Grundsteuererhöhung realisieren zu können wurde die Übertragung des Aufgabenbereiches Straßenreinigung und Winterdienst auf die AöR in Erwägung gezogen.
Dieser Bereich umfasst 85 Mitarbeiter, 70 Fahrzeuge, zwei Salzlager mit je 2.000 to und eine Feuchtsalzanlage für 40 m³. Des Weiteren ist diesem Fachbereich z.Zt. die Werkstatt mit insgesamt 18 Mitarbeitern zugeordnet. Außerdem beschäftigt der HEB Pförtner, die, insbesondere im Winter, eine durchgängige Zugangsmöglichkeit für die im Winterdienst beschäftigten Mitarbeiter gewährleisten und auch für die Alarmierung der Rufbereitschafts-Mitarbeiter verantwortlich sind. Eine Überführung der Straßenreinigung würde zahlreiche Problemstellungen mit sich bringen:
1) Auslagerung von Mitarbeitern: Es müssten mehr als 1/3 der HEB Mitarbeiter aus der HEB GmbH herauslöst werden. Der Standort des WBH an der Eilper Straße ist allerdings für eine solche Maßnahme nicht groß genug, um diese Einrichtung dort unterzubringen.
2) Errichtung eines neuen Standortes: Es müsste somit ein neuer Standort für einen der beiden Bereiche eingerichtet werden oder aber die weitere gemeinsame Nutzung des bisherigen Standortes Fuhrparkstraße müsste gewährleistet werden.
3) Wegfall von Synergien: Die derzeit zwischen der Straßenreinigung und der Müllabfuhr bestehenden operativen Synergien würden wegfallen bzw. würden erheblich erschwert.
4) Unterschiedliche Besteuerung: Eine exakte Trennung insbesondere der weiterhin gemeinsam genutzten Teile der Einrichtung ist steuerrechtlich von erheblicher Bedeutung.
5) Mögliche Entstehung eines weiteren BgA: Je nach Gestaltung wird beim WBH ein zusätzlicher Betrieb gewerblicher Art, der eine entsprechende Steuerpflicht nach sich zieht, eingerichtet werden müssen.
6) Grundsätzlich ist hier weiterhin ein deutlicher Mehraufwand bei der Abrechnung zwischen den beiden Bereichen zu erwarten.
7) Fehlende Umlagemöglichkeit der Gemeinkosten: Zu beachten ist auch, dass die HEB GmbH zur Zeit anteilige Kosten der gemeinsamen Bereiche Gebäude, Werkstatt und Verwaltung in Höhe von 1.140 T auf den Bereich Straßenreinigung umlegt. Mit der Umgliederung des Bereichs Straßenreinigung und Winterdienst können nicht mehr die gesamten Gemeinkosten in der bisherigen Höhe umgelegt werden.
8) Darüber hinaus müssten die Gesellschafter Mark-E und EDG einer Auflösung des Straßenreinigungs- und Winterdienstvertrages zustimmen, was wiederum Ausgleichszahlungen in derzeit nicht bezifferbarer Höhe auslösen würde.
4. Fazit:
Zusammenfassend lässt sich daher feststellen, dass keine der angedachten AöR- Lösungen den langfristigen Bestand der Hagener Abfallwirtschaft sicherstellt, sondern aufgrund vielfältiger Folgeprobleme eher gefährdet. Die langfristige Sicherung der Hagener Abfallwirtschaft kann nur in der bestehenden Gesellschaftsstruktur durch Gewinnung kommunaler Mengen und Partner gewährleistet werden.
Abschließend wird darauf hingewiesen, dass sich der Wirtschaftsbetrieb Hagen AöR nach der umfassenden Neustrukturierung im Jahr 2011 noch in einer Phase befindet, in der die neuen Verfahrensabläufe sowohl innerbetrieblich als auch im Verhältnis zum Auftraggeber Stadt Hagen entwickelt und verinnerlicht werden müssen. Eine erneute, wesentliche Erweiterung des Aufgabenspektrums zum jetzigen Zeitpunkt wird vom Vorstand des WBH AöR daher kritisch gesehen.
Auswirkungen der Aufhebung des Ratsbeschlusses auf den Haushaltssanierungsplan
Auf den Haushaltssanierungsplan gibt es keine direkten negativen Auswirkungen, da im Rahmen dieser Maßnahme keine Einsparungen sondern eine Einnahmeerhöhung durch eine Grundsteuererhöhung beschlossen wurde. Die als Kompensation für die Grundsteuererhöhung vorgesehene potentielle Senkung der Müllgebühren durch Kosteneinsparung bei der Überführung der HEB in eine AöR ist keine Maßnahme innerhalb des HSP.
II. Umsetzung der HSP-Maßnahme Neuordnung der Beteiligungsstruktur; hier: Einbringung der städtischen Anteile an der HEB GmbH in die HVG
Bestandteil des am 20.12.2012 durch die Bezirksregierung Arnsberg genehmigten Haushaltssanierungsplans der Stadt Hagen in der Fassung des Ratsbeschlusses vom 29.11.2012 ist auch die die Maßnahme FBOB.001 Optimierung der städtischen Beteiligungsstruktur. Siehe hierzu auch die Maßnahme aus dem HSK 2011 Neuordnung der Beteiligungsstruktur (Drucksachennummer 0791-9/2010).
Durch die Neuordnung und Verschlankung der Beteiligungsstruktur sollen neben steuerlichen Vorteilen auch Synergiepotenziale insbesondere in den Bereichen
? Einkauf,
? Informationstechnologie und Telekommunikation,
? Finanz- und Rechnungswesen,
? Marketing und Vertrieb,
? Personalmanagement,
? Gebäudewirtschaft,
von insgesamt ca. 1,4 Mio. jährlich realisiert werden. Diese Synergiepotenziale entfallen anteilig auch auf die HEB GmbH.
Steuerliche Vorteile von zunächst rund 0,1 Mio. ergeben sich durch die Einbringung der städtischen Anteile (51,02 %) an der HEB GmbH in die HVG.
Die Größenordnung der angestrebten Einsparungen wird in einer entsprechenden Untersuchung der Beratungsgesellschaft Rödl & Partner, welche von der Gemeindeprüfungsanstalt im Rahmen der Hilfestellung bei der Erstellung des HSP beauftragt wurde, bestätigt.
Die jährlichen Gewinnausschüttungen der HEB GmbH an die Gesellschafterin Stadt Hagen sind grundsätzlich mit Kapitalertragsteuer (KapSt) und Solidaritätszuschlag (SolZ) von insgesamt 15,825 % (sog. kombinierter KapSt-Satz) belastet. Da die Stadt Hagen nicht körperschaftsteuerpflichtig ist, steht ihr keine Anrechnung oder Erstattung der Kapitalertragsteuer zu. Die HVG hingegen ist körperschaftsteuerpflichtig und kann daher die auf Gewinnausschüttungen einbehaltene KapSt und SolZ beim Finanzamt geltend machen und sich diese erstatten lassen. Somit würde durch die Einbringung des städtischen HEB-Gesellschaftsanteils in die HVG ein jährlicher wirtschaftlicher Vorteil auf Basis der Gewinnausschüttung 2010 für die Stadt Hagen von rd. 124 T entstehen.
Einer Empfehlung von Rödl & Partner folgend hat die HVG unter Hinzuziehung von BKP - Dr. Bergmann, Kauffmann und Partner GmbH & Co. KG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft - eine verbindliche Auskunft beim Finanzamt Hagen hinsichtlich der erwarteten steuerlichen Folgen der vorgesehenen Einbringung der städtischen Anteile der HEB GmbH in die HVG beantragt. Danach soll bestätigt werden, dass
? die Einbringung steuerneutral zu Buchwerten möglich ist
? die Kapitalertragsteuer auf Ausschüttungen der HEB GmbH bei der HVG anrechenbar ist.
Des Weiteren können nach Einbringung der städtischen Anteile (51,02 %) der HEB GmbH in die HVG Synergien durch Kosteneinsparungen gehoben werden.
Da die Stadt Hagen den städtischen Anteil von 51,02 % an der HEB GmbH nicht an einen Dritten verkauft, sondern lediglich auf eine städtische Gesellschaft überträgt und somit mittelbare Eigentümerin bleibt, kann davon ausgegangen werden, dass die Mitgesellschafter EDG Entsorgung Dortmund GmbH und Mark-E AG hierzu ein positives Votum abgeben.
III. Änderung des Gesellschaftsvertrags der HVG
Um auch im Sinne der Geschäftsführung HEB/HUI rechtliche Sicherheit bzgl. der Erfüllung des Kontrollkriteriums im Rahmen der Inhouse-Fähigkeit auf Seiten der HEB/HUI zu erlangen, soll der Gesellschaftsvertrag der HVG dahingehend geändert werden, dass die Regelung zu den Mehrheitsverhältnissen bzgl. der Beschlussfassungen im Aufsichtsrat der HVG so geändert wird, dass bzgl. HEB/HUI alleine durch Zustimmung aller vom Rat entsandten Vertreter eine Beschlussfassung möglich ist und der Gesellschaftsvertrag somit das Kontrollkriterium als Voraussetzung für die Inhouse-Fähigkeit erfüllt.
Auswirkungen
Finanzielle Auswirkungen
(Bitte ankreuzen und Teile, die nicht benötigt werden löschen.)
| Es entstehen keine finanziellen und personellen Auswirkungen | |
X | Es entstehen folgende finanzielle und personelle Auswirkungen: Einsparungen durch die Einbringung der 51,02 % städtischen Anteile der HEB GmbH in den HVG-Konzern gem. Nr. II der Vorlage i.H.v. 124.000 /anno. | |
| Es entstehen folgende bilanzielle Auswirkungen | |
Maßnahme | |
konsumtive Maßnahme | |
| investive Maßnahme |
| konsumtive und investive Maßnahme |
Rechtscharakter | |
| Auftragsangelegenheit |
| Pflichtaufgabe zur Erfüllung nach Weisung |
| Pflichtaufgabe der Selbstverwaltung |
| Freiwillige Selbstverwaltungsaufgabe |
| Vertragliche Bindung |
| Beschluss RAT, HFA, BV, Ausschuss, sonstiges |
| Ohne Bindung |
1. Konsumtive Maßnahme
Teilplan: |
| Bezeichnung: |
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Produkt: |
| Bezeichnung: |
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Kostenstelle: |
| Bezeichnung: |
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| Kostenart | Lfd. Jahr | Folgejahr 1 | Folgejahr 2 | Folgejahr 3 |
Ertrag (-) |
| | | | |
Aufwand (+) |
| | | | |
Eigenanteil |
| | | | |
Kurzbegründung: | |
| Finanzierung ist im lfd. Haushalt bereits eingeplant/gesichert |
| Finanzierung kann ergebnisneutral (außer-/überplanmäßige Bereitstellung mit Deckung) gesichert werden. |
| Finanzierung kann nicht gesichert werden (der Fehlbedarf wird sich erhöhen) |
2. Investive Maßnahme
Teilplan: |
| Bezeichnung: |
|
Finanzstelle: |
| Bezeichnung: |
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| Finanzpos. | Gesamt | lfd. Jahr | Folgejahr 1 | Folgejahr 2 | Folgejahr 3 |
Einzahlung(-) |
| | | | | |
Auszahlung (+) |
| | | | | |
Eigenanteil |
| | | | | |
Kurzbegründung: | |
| Finanzierung ist im lfd. Haushalt bereits eingeplant/gesichert |
| Finanzierung kann gesichert werden (außer-/überplanmäßige Bereitstellung mit Deckung) |
| Finanzierung kann nicht gesichert werden (der Kreditbedarf wird sich erhöhen) |
3. Auswirkungen auf die Bilanz
(nach vorheriger Abstimmung mit der Finanzbuchhaltung)
Aktiva:
(Bitte eintragen)
Der 51,02 %-Anteil des HEB GmbH ist mit einem Wert in Höhe von 10.800.000,00 bei der Stadt Hagen bilanziert. Die Übertragung des städtischen Anteils des HEB als Sacheinlage auf die HVG zum Buchwert stellt einen Aktivtausch dar und führt im Ergebnis zu einer Erhöhung der Anteile bzw. Finanzanlage der HVG in gleicher Höhe. |
Passiva:
(Bitte eintragen)
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4. Folgekosten:
a) jährliche Kreditfinanzierungskosten für den Eigenfinanzierungsanteil | |
b) Gebäudeunterhaltsaufwand je Jahr | |
c) sonstige Betriebskosten je Jahr | |
d) Abschreibung je Jahr (nur bei investiven Maßnahmen) | |
e) personelle Folgekosten je Jahr | |
Zwischensumme | |
abzüglich zusätzlicher Erlöse je Jahr | |
Ergibt Nettofolgekosten im Jahr von insgesamt | |
5. Auswirkungen auf den Stellenplan
Stellen-/Personalbedarf:
(Anzahl) | Stelle (n) nach BVL-Gruppe | (Gruppe) | sind im Stellenplan | (Jahr) | einzurichten. |
(Anzahl) | üpl. Bedarf (e) in BVL-Gruppe | (Gruppe) | sind befristet bis: | (Datum) | anzuerkennen. |
gez. |
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Jörg Dehm, Oberbürgermeister |
|
| gez. |
Bei finanziellen Auswirkungen: | Christoph Gerbersmann Stadtkämmerer |
Anlagen
| Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
|---|---|---|---|---|---|
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(wie Dokument)
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(wie Dokument)
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(wie Dokument)
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21.03.2013 - Rat der Stadt Hagen - geändert beschlossen
Beschluss:
Tagesordnungspunkte 5.5 bis 5.8 Neuordnung der Beteiligungsstruktur
0.
Die Drucksachen 0919/2012, 1022/2012, 1023/2012, und 0262/2013 werden vertagt.
1.
Der Rat stellt fest, dass bisher keine verbindliche Beschlussfassung über konkrete Schritte zur Neuordnung der Beteiligungsstruktur der Stadt Hagen erfolgt ist. Die Beschlussfassung im Rahmen des HSK / HSP - Beschluss vom 16.12.2010 unter TOP 5.13.1- erfolgte ausdrücklich als Prüfauftrag und unter dem Vorbehalt der Klärung aller rechtlichen und wirtschaftlichen Fragen sowie unter Prüfung von Alternativmodellen.
2.
Der Oberbürgermeister wird beauftragt, mit Beteiligung der Geschäftsführungen der betroffenen städt. Unternehmen von HVG, GIV, ha.ge.we, HEB/HUI und Stadthalle die in den nachfolgenden Punkten aufgeworfenen Fragestellungen zu klären und dem Rat in der nächsten Sitzung zu berichten:
a) Steuerliche Aspekte Auskunft des Finanzamtes
In Abstimmung mit den Beteiligungsunternehmen ist abzuklären, ob in den vorliegenden Anträgen auf eine verbindliche Auskunft alle notwendigen Fragen richtig gestellt worden sind. Die in dem beiliegenden Papier -Anlage - aufgeworfenen Fragestellungen sind hierbei zu berücksichtigen.
Die verbindlichen Auskünfte des Finanzamtes müssen bei der Abschlussberatung vorliegen. Vorbehaltsbeschlüsse lehnt der Rat ab.
b) Ausgestaltung der Garantiedividende
Die konkrete Ausgestaltung der Vereinbarung zur Zahlung einer Garantiedividende ist vorzulegen. Die Auffassung der betroffenen Anteilseigner zu diesem Vorschlag ist abzufragen und dem Rat zur Kenntnis zu geben. Dies ist unverzichtbar, da nur bei Vorliegen dieser Vereinbarung die möglichen Vorteile einer Steuerersparnis gegenüber dem Risiko zur Zahlung einer Garantiedividende auch bei geringem oder keinem Gewinn abgewogen werden kann. Dies gilt insbesondere dann, wenn bei einer schwarzen Null gar kein Steuervorteil mehr vorhanden ist.
c) Absicherung der Inhousefähigkeit der Hagener Abfallwirtschaft
Die Herstellung der Inhousefähigkeit ist für die Unternehmen HEB und HUI von existenzieller Bedeutung. Der Rat hat dies durch mehrere Entscheidungen immer wieder bekräftigt. Konkret geschehen ist bisher nichts. Es besteht vielmehr die berechtigte Sorge, dass der steuerliche Querverbund zwischen HVG und HUI der Inhousefähigkeit von HEB und HUI entgegensteht. Bei allen bisher diskutierten Inhousemodellen musste die HUI die MVA verpachten. Damit fallen auch keine Fernwärmeerträge mehr bei der HUI an.
Es ist deshalb in einer verbindlichen Form klarzustellen, dass durch die beabsichtigten gesellschaftsrechtlichen Schritte und deren vorgesehenen Folgemaßnahmen keine Gefährdung der Inhousefähigkeit eintreten wird.
Im Übrigen erwartet der Rat spätestens nach der Sommerpause von der Geschäftsführung konkrete Vorschläge zur Lösung der Inhouseproblematik. Hierbei ist vorrangig die Einführung der Wertstofftonne zu bearbeiten.
d) Erzielung von Synergien
Konkret sind Projekte thematisch und inhaltlich zu benennen, mit denen in Summe die angestrebte Einsparung von 1,4 Mio erzielt werden kann. Zu den Projekten sind Verantwortliche zu benennen, ein Zeitfenster für die Umsetzung anzugeben und das projektspezifische Einsparziel soweit möglich zu beziffern. Hierbei ist insbesondere darzulegen, auf welchem Weg diese Beträge haushaltswirksam werden sollen.
Die Mitglieder in den Aufsichtsräten und Gesellschafterversammlungen sowie die Geschäftsführungen werden angewiesen, dies aktiv zu unterstützen.
Es ist in diesem Zusammenhang kurzfristig zu prüfen, ob den städtischen Unternehmen mit einer verbindlichen Zielvereinbarung eine prozentuale Vorgabe zur Reduzierung ihres Gesamt-aufwandes vorgegeben werden sollte, der dann als Gewinn/Überschuss oder geringerer Zuschuss (wie bei der Stadthalle) in den städtischen Haushalt einfließt.
Es ist darzustellen, welche Synergien ohne gesellschaftsrechtliche Verflechtung mit der HVG gehoben werden können.
Bereits heute bestehen zwischen den Unternehmen, aber auch zwischen den Unternehmen und der Verwaltung vielfältige Leistungsabnahmen, die in ihren Auswirkungen, ggf. mit gegenläufigen Effekten darzustellen sind. Direkte Beiträge der Beteiligungen im Rahmen der Haushaltskonsolidierung gehören ebenso dazu.
e) Steuerung
In den Antworten auf die Fragen der Fraktionen und der Ratsgruppe und in mündlichen Erklärungen im Rahmen der bisherigen Diskussionen wurde die uneingeschränkte Handlungsfähigkeit der Geschäftsführungen und Aufsichtsräte der Beteiligungsunternehmen zugesichert. Dies ist sicherzustellen.
3.
Der Rat der Stadt Hagen stellt ausdrücklich fest, dass der Wohnungsbestand der ha.ge.we und die Abfallwirtschaft mit den Betrieben HEB und HUI nicht privatisiert werden und als zentrale Bereiche kommunaler Daseinsvorsorge in kommunaler Hand verbleiben.
4.
Mit den vorgeschlagenen Maßnahmen zur Neuordnung der Beteiligungsstruktur würden weitreichende Veränderungen mit hohen finanziellen Auswirkungen erfolgen. Es ist dazulegen, welche Haftungsrisiken diese Beschlüsse sowohl für die Mitglieder des Rates, als auch für die Aufsichtsratsmitglieder und die Geschäftsführungen der Betriebe beinhalten.
5.
Die Beteiligungskommission befasst sich unter Mitwirkung der Geschäftsführer und Arbeitnehmer-Vertreter der Unternehmen in einem Tagesworkshop mit der Thematik mit dem Ziel, einen abgestimmten Umsetzungsvorschlag für den Haupt- und Finanzausschuss und den Rat zu erarbeiten.
6.
Weitere offen gebliebene Fragen werden der Verwaltung umgehend zugeleitet und durch diese beantwortet und in den Workshop eingebracht.
Abstimmungsergebnis:
X | Einstimmig beschlossen |